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Fachlich und rechtlicher Rat gesucht für Internetangebote
Frage
Hallo ,
wer kann mir einen fachlichen oder rechtlichen Rat für folgendes Problem geben ??
Angeblich soll es auf 2 unterschiedlichen Computern auf der gleichen Webseite im Internet für die gleiche Dienstleistung unterschiedliche Preise geben können.
Hintergrund:
Ich habe im Internet eine Webseite mit einem Dienstleistungsangebot und die zugehörigen Preise
ausgedruckt.
Die Fa. weigert sich nun diese Preise anzuerkennen mit der Begründung, -- man höre und staune --,
diese Preise gäbe es nur auf [b] meinem[/b] Computer,
sprich -- [b] mein Computer ist schuld[/b]!!!!
Gibt es das nun wirklich,oder will man mich für dumm verkaufen!!!!
Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar,um auch generell zu wissen,wer die Haftung für Fehler im Internet oder auf Webseiten trägt !!!!!!
Gruß
Marisa1
Antwort 1 von hardandsoft
@Marisa1
das ist natürlich blödsinn.
Wenn ich als Betreiber eines Onlineshops einen falschen Preis zu meinen Artikeln angebe, muss ich im zweifelsfall diesen Preis bei einer Bestellung akzeptieren. Jedoch wird sich die Firma darauf berufen, das ihr Angebot freibleibend ist und erst dan bindend, wenn sie deine Bestellung durch Annahme akzeptieren.
Gruß
Stephan
das ist natürlich blödsinn.
Wenn ich als Betreiber eines Onlineshops einen falschen Preis zu meinen Artikeln angebe, muss ich im zweifelsfall diesen Preis bei einer Bestellung akzeptieren. Jedoch wird sich die Firma darauf berufen, das ihr Angebot freibleibend ist und erst dan bindend, wenn sie deine Bestellung durch Annahme akzeptieren.
Gruß
Stephan
Antwort 2 von hardandsoft
@Marisa1
kleiner Zusatz:
Mach doch mal von dem "Angeboten" der Firma einen Screenshot. Damit Du beweisen kannst das die Zahlen im internet und nicht auf deinem Computer erscheinen.
Such nach seriösen Anbietern ;-)
kleiner Zusatz:
Mach doch mal von dem "Angeboten" der Firma einen Screenshot. Damit Du beweisen kannst das die Zahlen im internet und nicht auf deinem Computer erscheinen.
Such nach seriösen Anbietern ;-)
Antwort 3 von hallogen
Ist das so?Ich weis nicht ist es vergleichbar?
Wenn im Supermarkt der Kaviar mit 1Euro das Kilo am Regal ausgepreist ist ist doch der Preis an der Kasse maßgebend.
Außerdem hatte kürzlich eine Frau bei ebay ein Haus von einem Architekten für einen Euro ersteigert.Dieses hat in einem Vergleich geendet weil nicht eindeutig zu beweisen.
Wenn im Supermarkt der Kaviar mit 1Euro das Kilo am Regal ausgepreist ist ist doch der Preis an der Kasse maßgebend.
Außerdem hatte kürzlich eine Frau bei ebay ein Haus von einem Architekten für einen Euro ersteigert.Dieses hat in einem Vergleich geendet weil nicht eindeutig zu beweisen.
Antwort 4 von Marisa1
Hallo,euch allen : Danke für die Antworten
Ich schildere mal diesen Fall präzise.
Ich habe bei einem internationalen großen Reiseveranstalter im Internet eine äußerst günstige Reise in der Hauptsaison gebucht und 2 = zwei
Bestätigungen mit Buchungs-Nr. erhalten.
Diese habe ich ausgedruckt.
Nach 14 Tagen kam der Anruf und eine Mail,daß der
ausgeschriebene Preis nicht richtig sei,sondern um das 80 fache teurer.
Lt. Veranstalter hätte das Hotel die Buchung storniert,der Fehler läge im Internet oder an meinem Computer.
Mir geht es nur darum,wie verhält man sich in so einem Fall.
Ich habe 2 ausgedruckte Buchungsbestätigungen und sie werden nicht anerkannt.
Bin leider in keiner Rechtschutzversicherung.,werde also den Urlaub streichen können.
Gruß
eine traurige Marisa1
Ich schildere mal diesen Fall präzise.
Ich habe bei einem internationalen großen Reiseveranstalter im Internet eine äußerst günstige Reise in der Hauptsaison gebucht und 2 = zwei
Bestätigungen mit Buchungs-Nr. erhalten.
Diese habe ich ausgedruckt.
Nach 14 Tagen kam der Anruf und eine Mail,daß der
ausgeschriebene Preis nicht richtig sei,sondern um das 80 fache teurer.
Lt. Veranstalter hätte das Hotel die Buchung storniert,der Fehler läge im Internet oder an meinem Computer.
Mir geht es nur darum,wie verhält man sich in so einem Fall.
Ich habe 2 ausgedruckte Buchungsbestätigungen und sie werden nicht anerkannt.
Bin leider in keiner Rechtschutzversicherung.,werde also den Urlaub streichen können.
Gruß
eine traurige Marisa1
Antwort 5 von MCC1
Hast du auf den Buchungsbestätigungen den Preis? Dann würde ich einen Rechtsanwalt befragen, ich denke dann hast du gute Karten. Die Beratung beim Anwalt kann so teuer nicht sein.
Gruss
Stefan
Gruss
Stefan
Antwort 6 von Marisa1
Hallo,
ja ,ich habe auf 2 Buchungsbestätigungen den Preis.
mal abwarten,was noch kommt,sie wollten mich noch mal kontaktieren.
Gruß
marisa
ja ,ich habe auf 2 Buchungsbestätigungen den Preis.
mal abwarten,was noch kommt,sie wollten mich noch mal kontaktieren.
Gruß
marisa
Antwort 7 von Griemokhan
Verbraucherberatung!
Antwort 8 von Jürgen 54
Hallo,
Ich sehe es so, wenn ich online etwas kaufe, egal was,
Dann ist es doch so, dass man sich die AGB durchlesen sollte. Dort ist doch alles klar geregelt, oder ?
Ich würde es drauf ankommen lassen, ich denke Du hast dann die Trümpfe in der Hand.
Gruß --juergen
Ich sehe es so, wenn ich online etwas kaufe, egal was,
Dann ist es doch so, dass man sich die AGB durchlesen sollte. Dort ist doch alles klar geregelt, oder ?
Ich würde es drauf ankommen lassen, ich denke Du hast dann die Trümpfe in der Hand.
Gruß --juergen
Antwort 9 von Nhuya
Also generell ist es so, dass ausgeschrieben Preise und Angebote nicht binden sind. Z.B. wenn in einem Schaufenster oder auf einer Internetseite ein Preis steht, dann heißt das noch lange nicht, dass man was auch immer zu diesem Preis erwerben kann.
Bei einer Buchungsbestätigung könnte das anders sein, man muss ins Kleingedruckte bzw. in die AGB schauen.
Bei einer Presiveränderung vom 80fachen (was ja mal ganz und gar nicht normal ist), solltest Du auf jeden Fall einen Anwalt aufsuchen.
Im Regelfall sind kurze Anfrage bei guten ANwälten kostenlos, sprich, wenn Du nur nachfragst: "Ist das erlaubt?" Die Antwort ist kostenlos wenn sie lautet "ja". Ansonsten, sollte es nicht erlaubt sein, kannst du mit dem ANwalt vor Gericht. Gewinnst Du dort, muss die gegenerische Partei die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.
Soviel hast Du also nicht zu verlieren, hast nur viel Ärger am Hals :)
Bei einer Buchungsbestätigung könnte das anders sein, man muss ins Kleingedruckte bzw. in die AGB schauen.
Bei einer Presiveränderung vom 80fachen (was ja mal ganz und gar nicht normal ist), solltest Du auf jeden Fall einen Anwalt aufsuchen.
Im Regelfall sind kurze Anfrage bei guten ANwälten kostenlos, sprich, wenn Du nur nachfragst: "Ist das erlaubt?" Die Antwort ist kostenlos wenn sie lautet "ja". Ansonsten, sollte es nicht erlaubt sein, kannst du mit dem ANwalt vor Gericht. Gewinnst Du dort, muss die gegenerische Partei die Gerichts- und Anwaltskosten übernehmen.
Soviel hast Du also nicht zu verlieren, hast nur viel Ärger am Hals :)
Antwort 10 von Timid
Also Nhuya, _gute_ Anwälte halten sich normalerweise an die Brago bzw. an das RVG. Wenn ich jetzt mal von einem Preis von 100 € ausgehe, der sich um das 80-fache erhöht hat ergäbe das eine Summe von bis zu 186 € (incl. Mwst.) für die Erstberatung (5,5/10).
Dass der Fehler nicht auf dem PC der Fragestellerin zu suchen ist ist wohl recht klar, außer sie hat kleine grüne Männchen drin. Allerdings gelten die automatisch verschickten Bestellbestätigungen nicht als Annahme eines Angebots wie es im Einzelhandel ist.
@ Marisa1
Versuch dich mit dem Anbieter irgendwie zu einigen. Wenn es vor Gericht gehen würde hättest du keine Chance. Gerade bei einer Differenz des 80-fachen dürfte es für den Anbieter sehr einfach sein sich auf einen Irrtum zu berufen. Die Frage ist eben auch ob du nach Treu und Glauben davon ausgehen konntest, dass das errechnete Angebot so richtig ist.
LG Timi
Dass der Fehler nicht auf dem PC der Fragestellerin zu suchen ist ist wohl recht klar, außer sie hat kleine grüne Männchen drin. Allerdings gelten die automatisch verschickten Bestellbestätigungen nicht als Annahme eines Angebots wie es im Einzelhandel ist.
@ Marisa1
Versuch dich mit dem Anbieter irgendwie zu einigen. Wenn es vor Gericht gehen würde hättest du keine Chance. Gerade bei einer Differenz des 80-fachen dürfte es für den Anbieter sehr einfach sein sich auf einen Irrtum zu berufen. Die Frage ist eben auch ob du nach Treu und Glauben davon ausgehen konntest, dass das errechnete Angebot so richtig ist.
LG Timi
Antwort 11 von Tina P.
Wie viel sollte die Reise denn ursprünglich Kosten? Wenn das eine dicke Urlaubsreise für 10 EUR ist, könnte es dennoch sein, dass du den Kürzern ziehst. Also in einem Fall in dem du von vornherein hättest sehen müssen, dass dort ein Fehler vorliegt.
Das Phänomen der unverbindlichen Preisangabe nennt sich juristisch im Übrigen " invetatio ad offerndum" die "Einladung zur Abgabe eines Angebots". Rechtlich macht nämlich nicht der Händler, sondern der Käufer ein Angebot, und zwar das Angebot, den Artikel zum Ausgepreisten Betrag zu kaufen. Nun liegt es am Verkäufer, ob er das Angebot annimmt und der Kaufvertrag zustande kommt. Ja, ja ... Juristen denken eben etwas umständlicher als ´"normale" Menschen.
Ob eine maschinelle Buchungsbescheinigung schon als Annahme seitens des Verkäufers gewertet werden kann halte ich für fragwürdig.
Eine manuell erstelle Bestätigung dürfte da schon ehr sein.
Da gibt es aber bestimmt auch schon höchstrichterliche Urteile zu. Ich mach mich mal schlau.
Gruß
t.
Das Phänomen der unverbindlichen Preisangabe nennt sich juristisch im Übrigen " invetatio ad offerndum" die "Einladung zur Abgabe eines Angebots". Rechtlich macht nämlich nicht der Händler, sondern der Käufer ein Angebot, und zwar das Angebot, den Artikel zum Ausgepreisten Betrag zu kaufen. Nun liegt es am Verkäufer, ob er das Angebot annimmt und der Kaufvertrag zustande kommt. Ja, ja ... Juristen denken eben etwas umständlicher als ´"normale" Menschen.
Ob eine maschinelle Buchungsbescheinigung schon als Annahme seitens des Verkäufers gewertet werden kann halte ich für fragwürdig.
Eine manuell erstelle Bestätigung dürfte da schon ehr sein.
Da gibt es aber bestimmt auch schon höchstrichterliche Urteile zu. Ich mach mich mal schlau.
Gruß
t.

