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Gibbet dat?





Frage

Hallo, ich habe heute bei einem Arzt die CompuBild 18/2004 (erhältlich ab 23.08.04) durchblättert ist ja an sich nix besonderes aber auf Seite 124 stand unten eine Anzeige. Deren Wortlaut ungefähr so war: Das Amtsgericht (ich glaube) Neuss hat am 21.11.2003 gegen Max Mustermann, geb. am 29.02.1900 in Essen Musterweg 0815, 4000 Dortmund Unter dem Aktenzeichen (keine Ahnung mehr) einen Strafbefehl erlassen, der seit dem (irgendwann im Jahre) 2003 rechtskräftig ist. Also der Kollege hat gegen Urheberrechte mit eMule & eDonkey 2000 verstoßen und unrechtmäßig Software vertickt. (Im großen Stiel.) Dafür bekam er ein Jahr auf Bewährung. Ok. Das ist klar. [b]Die Bekanntmachung der Verurteilung in der Zeitschrift „Computer Bild“ wird angeordnet. Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.[/b] [i]Werden jetzt (solche)Urteile schon in (diversen)Zeitungen mit Namen und Anschrift veröffentlicht?[/i]

Antwort 1 von Massaraksch

Kann passieren. Siehe Strafprozessordnung (StPO) § 463c.

So kommt man wenigstens mal in die Zeitung ;-)

Massaraksch

Antwort 2 von Hooker

goile Promotion für Herrn Mustermann.

H.

Antwort 3 von f*euervogel

Zitat:
Werden jetzt (solche)Urteile schon in (diversen)Zeitungen mit Namen und Anschrift veröffentlicht?

hast du es gelesen? falls ja, gibbet sowas auch.

Antwort 4 von bloedi

Ja ich kenne das, nur in lokalen Zeitungen,
wenn das Gericht einen nicht erreicht oder sie/er nicht vor Gericht erscheint und keinen FW hat.

Aber in der ComBild?

Das ist mir einfach zu überregional.

Antwort 5 von anno_58

@ Massaraksch,
bitte beachten, das §463c StPO nur in Verbindung mit §165 StGB zieht. Es ginge auch in Verbindung mit §200 StGB, aber hier war ja wohl nicht Beleidigung der Grund, sondern das Gericht hat darauf entschieden, das die Verbreitung der SW einer Veröffentlichung gleich kommt. Dementsprechend hatte der Geschädigte das Recht die Veröffentlichung des Urteils zu verlangen.
Ich vermute mal, das Herr Mustermann in der CB für die SW geworben hat und das Gericht CB so gleich eine mit "übergebügelt" hat. Man könnte den Nachsatz mit der Kostenentscheidung so deuten, als müsste Herrr Mustermann hier ein Inserat für die Veröffentlichung bezahlen. Dem ist jedoch nicht so. CB hat wegen der Verpflichtung zur Veröffentlichung keine Ansprüche gegen Herrn Mustermann wie bei einem Inserat. Kommt CB der Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht nach, so kann ein Ordnungsgeld festgesetzt werden und zwar so lange bis sie veröffentlichen.

Gruß Anno

Rückmeldung wäre nett.

Antwort 6 von bloedi

@anno Klingt logisch.
Aber die CB ist doch nicht für den Inhalt der Inserate zu belangen.

Man kennt das doch bei Wahlwerbung in Fernsehen und Radio.

Für den Inhalt dieser ....
Wir sind dazu verplichtet diese ...

Oder ich liege schon wieder falsch.

Antwort 7 von anno_58

hi blödi,

das kommt drauf an. Ich kenne jetzt diesen speziellen Fall nicht. Folgendes wäre jedoch denkbar und logisch: Es wurden "Original-Programme" zu einem unglaublichen Preis angeboten. Ein Sach- und Fachkundiger hätte also erkennen müssen, dass es sich nicht um "legale SW" handelt. CB behauptet ja nun mal Sach- und Fachkundig zu sein. Ergo ...
Am Beispiel:
Wenn ich hier "Original verpackte Sims 2 Spiele" für 10,-€ anbiete, so wird es jedem der sich mal für das Spiel interessiert hat klar sein, dass ich zu einem Viertel (bis fünftel je nach Anbieter) des Originalpreises verkaufen will. Da ist klar, dass es sich nicht um "legale SW" handeln kann. Jedem, der diese SW erwirbt kann man den Vorwurf machen, dass er hätte wissen müssen, dass dem so ist. "Hätte wissen müssen..." wird von den Gerichten mit "hat gewußt" gleich gesetzt. "Hat gewußt" = "Vorsatz" Man hätte also einen Prozess gegen CB anstrengen können. Viel Geld, viel Zeit und (da Springer natürliche eine exellente Rechtsabteilung hat) ungewisser Ausgang. Da war diese Lösung schneller, günstiger und einfacher.


Gruß Anno



Antwort 8 von bloedi

Ich glaube du hast völlig recht.
Aber man kann doch nicht jedem Käufer unterstellen
das hätte er wissen müssen.



Antwort 9 von anno_58

@ blödi,

Nachsatz zur Haftung dessen, der ein Forum zur Veröffentlichung von Informationen bietet:

Setz doch hier mal einen Link zu einer verfassungsfeíndlichen, kínderpornografichen oder sonst wie illegalen Site rein. Du dein "blaues Wunder" erleben. ;-)
Solltest du weiteres Intersse haben, so findest du hier Urteil, nach dem der Betreiber eines Internetportals für die Veröffentlichung einer falschen Anzeige Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen muss.

Gruß Anno

Rückmeldung wäre nett.

Antwort 10 von bloedi

Die sollst du haben.
Ich habe verstanden. Was für ein DLand.

Gruß Carsten.

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