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Gefragt in Plauderecke von theguilty Einsteiger_in (3 Punkte)
Im Juni 2009 wurde eine Dachdeckerfirma mit Restaurierungsarbeiten am eigenen Haus beauftragt, die dann auch durchgeführt wurden. Nach den Arbeiten, als es um das Bezahlen ging, wurde mitgeteilt, dass erst bezahlt werden solle, wenn die Rechnung eingegangen sei. Diese Rechnung ist aber bis zum heutigen Tage, trotz 2-maliger telefonischer Nachfrage nicht gekommen. Wie kann man reagieren? Was ist zu tun?

8 Antworten

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Beantwortet von spectral Mitglied (375 Punkte)
Keine Rechnung, keine Bezahlung. Is' doch super...

spec
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Beantwortet von son_quatsch Experte (5.3k Punkte)
Wenn du beurteilen kannst, ob die Leute gute Arbeit geleistet haben, dann ruf halt alle 2 Montage nochmal an. Je mehr Qualität ich erhalte, desto wichtiger ist mir das Entgelt.

Wenn nicht (nur weil es nicht reinregnet muss es im Umkehrschluss noch lang keine gute Arbeit gewesen sein) wart einfach weiter, auch wenns nun überraschenderweise schon ein Jahr dauert...
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Beantwortet von tomsan Experte (6.6k Punkte)
Schliesse mich Spectral an.... warte einfach!
Geld beiseite packen und nicht verjubeln.

Würde ich nicht hinterrennen. Und ganauso wenig enfach ohne Rechnung irgendwas überweisen. Wenn die sich so Zeit lassen, dann ist es doch nett für Dich. Und wenn sie es vergessen, dann auch nicht sooooo schlimm für Dich ;)
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Beantwortet von fritz-rudolf Experte (3.3k Punkte)
Hi, hoffen dass noch 2 Jahre möglichst schnell vergehen...

Verjährung von Rechnungen

besonders bitte den Satz

Denken Sie auch bitte grundsätzlich daran, dass...

beachten.

Gruß FR
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Beantwortet von kjg17 Profi (34.4k Punkte)
Hallo,

das hängt ganz davon ab, ob du einen Vertrag/Auftrag nach VOB oder BGB hast.

Nach VOB wird der Werklohn erst ab Erteilung der Rechnung geschuldet, die Verjährungsfrist beginnt also auch erst mit der Rechnungserstellung und -übergabe.

Bei einem BGB-Vertrag ist das nicht ganz so eindeutig, hier wird normalerweise der Werklohn ab Abnahme der Leistung geschuldet, unabhängig davon, ob bereits eine Rechnung erstellt wurde oder nicht. Die Verjährung der Forderung beginnt dann ab Abnahme der Leistung, ein Zahlungsverzug aber erst ab 30 Tagen nach Rechnungslegung.

Es kann aber abweichend davon auch die Regelung nach VOB in einem BGB-Vertrag angewendet werden, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wird. Dann ist aber bei Leistungen mit einen Ausführungszeitraum bis zu 3 Monaten die Rechnung innerhalb von 12 Werktagen (2 Wochen) zu stellen. Sollte dies trotz entsprechender Aufforderung des Auftraggebers nicht erfolgen ist dieser berechtigt zu Lasten des Auftragnehmers durch einen entsprechenden Sachverständigen die Leistung aufmessen und eine Rechnung erstellen zu lassen. Sofern es zu dem Auftrag keine entsprechende Einzelpreisvereinbarung gibt können dazu auch die branchenüblichen Preise aus der Region in Ansatz gebracht werden.

Sieh einfach mal in dem ganzen Papierkram nach, was du überhaupt vereinbart hast.

Gruß
Kalle
0 Punkte
Beantwortet von
Antwort 1 ist nicht schlecht :))

Eine Firma, die es sich leisten kann, mehr als 1 Jahr lang auf das Begleichen der von ihr erbrachten Leistungen zu verzichten, ist pleite...
oder steuert darauf zu

Und falls ich mich irre, so hat sie wenigstens eine megaschlampige Buchhaltung
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Beantwortet von kjg17 Profi (34.4k Punkte)
@Grothus,

ganz im Gegenteil, der Firma geht es vermutlich ziemlich gut und sie will diesen Umsatz erst ausweisen, wenn sie das Geld z.B. wegen eines Rückganges der Aufträge oder Betriebsferien zum Zahlen der Löhne benötigt. Und solange sie keine Rechnung schreibt hat sie zwar die Kosten in der Buchhaltung, aber nicht die dazu gehörigen Erlöse, was den Gewinn und somit auch die darauf erhobenen Steuern reduziert.

Eventuell wartet der Firmeninhaber auch nur auf das 4-Augen-Angebot die Sache zu einem deutlich reduzierten Preis ohne Rechnung und 'Cash auf die Hand' zu regeln. Dabei würde der o.a. steuerliche Zustand beibehalten und ihm stünde nicht registriertes (versteuertes) Geld für private und/oder geschäftliche 'Sonderausgaben' zur Verfügung.

Allerdings hätte dann TheGuilty auch keinen Beleg um die Reparaturkosten für das Haus irgendwie steuerlich gelten zu machen, was sich wiederum negativ auf die Höhe seiner Einkommensteuer auswirken könnte. Und darum scheint es bei seiner Frage vermutlich zu gehen.

Sofern Ort, Umfang und Wert der Reparaturen aus einem entsprechenden schriftlichen Angebot hervorgehen könnte dieses ersatzweise verwendet werden. Das Finanzamt wird dann bei der nächsten Steuererklärung die endgültige Abrechnung dazu verlangen und in jedem Fall eine Kopie des Vorganges zur Steuerakte des Dachdeckerbetriebes geben. Irgendwann gibt es dort mal eine Betriebsprüfung und dann wird der Prüfer sich zielgerichtet diesen Vorgang vornehmen und nach weiteren Anzeichen für ähnliche Vorgänge suchen.

Gruß
Kalle
0 Punkte
Beantwortet von saarbauer Profi (15.6k Punkte)
Hallo,

wie sollst du bezahlen, wenn du keine Rechnung hast?

Wenn du einen Festpreis ausgemacht hast, könnte man den Betrag überweisen. Da du aber heute die Leistungen von Handwerken, den Lohn, bei der Steuer geltend nachen kannnst, brauchst du eine Rechnung und musst den Betrag überweisen. Es ist auch wichtig, dass der Lohn getrennt ausgewiesen wird.

Im übrigen ist zur Verjährung von Ansprüchen hier schon genug gesagt. Es ist jedoch, je nach Datum der Rechnungstellung (unabhängig von der Verjährung) zu überlegen ob man einen guten oder sehr zuverlässigen Handwerker nicht trotzden bezahlt, da dieser bei Nichtzahlung bestimmt nicht wieder kommt.

Grundsätzlich verliehrt der Auftragnehmer (hier Handwerker) seinen Anspruch auf Zahlung von Entgeld mit Ablauf der Verjährung.

Gruß

Helmut
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