Hallo,
das hängt ganz davon ab, ob du einen Vertrag/Auftrag nach VOB oder BGB hast.
Nach VOB wird der Werklohn erst ab Erteilung der Rechnung geschuldet, die Verjährungsfrist beginnt also auch erst mit der Rechnungserstellung und -übergabe.
Bei einem BGB-Vertrag ist das nicht ganz so eindeutig, hier wird normalerweise der Werklohn ab Abnahme der Leistung geschuldet, unabhängig davon, ob bereits eine Rechnung erstellt wurde oder nicht. Die Verjährung der Forderung beginnt dann ab Abnahme der Leistung, ein Zahlungsverzug aber erst ab 30 Tagen nach Rechnungslegung.
Es kann aber abweichend davon auch die Regelung nach VOB in einem BGB-Vertrag angewendet werden, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wird. Dann ist aber bei Leistungen mit einen Ausführungszeitraum bis zu 3 Monaten die Rechnung innerhalb von 12 Werktagen (2 Wochen) zu stellen. Sollte dies trotz entsprechender Aufforderung des Auftraggebers nicht erfolgen ist dieser berechtigt zu Lasten des Auftragnehmers durch einen entsprechenden Sachverständigen die Leistung aufmessen und eine Rechnung erstellen zu lassen. Sofern es zu dem Auftrag keine entsprechende Einzelpreisvereinbarung gibt können dazu auch die branchenüblichen Preise aus der Region in Ansatz gebracht werden.
Sieh einfach mal in dem ganzen Papierkram nach, was du überhaupt vereinbart hast.
Gruß
Kalle