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Gefragt in Plauderecke von
Ich hab mal ne Frage aus aktuellem Anlaß. Und zwar wenn ein Hausbesitzer eine Selbstschußanlage aufbaut, was ja illegal ist, gegen Einbrecher, obwohl die ja auch illegal sind, und er wird dann beim Nachhausekommen erschossen, also der Hausbesitzer von der eigenen Anlage, zahlt dann die Lebensversicherung aus?

10 Antworten

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Beantwortet von hallogen Experte (1.6k Punkte)
nein

...und kommt ein Einbrecher zu Schaden hat der hausbesitzendende Selbschußkonstrukteur ein Rendezvous mit dem Schwurgericht.Das Gleiche gild auch für giftpfeilbespickte Fallgruben in Schrebergärten oder unter Strom gesetzte Messingtürdrücker oder.............
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Beantwortet von hallogen Experte (1.6k Punkte)
ps. Was ist eigentlich mit einer freilaufenden Klapperschlange in der eigenen Wohnung? Zahlt die Hausrat ,Unfallversicherung oder was auch immer bei einem Biss





ß
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Beantwortet von halfstone Profi (18.1k Punkte)
Hey Leute,

ihr habt ja lustige Vorsätze fürs neue Jahr.

Gruß Fabian
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Beantwortet von
aus aktuellem Anlaß.
der würde mich hier aber mal interessieren
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Beantwortet von Blitzhilfe Experte (1.4k Punkte)
Hallo,



illegaler Unfall?


wäre dann ja ein legaler Totschlag?

Grüße
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Beantwortet von Blitzhilfe Experte (1.4k Punkte)
^^Ach so, die Versicherung ist raus aus der Sache, es sei denn die zahlen auch bei Selbstmord!
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Beantwortet von
das ist nicht ungewöhnlich dass eine lebensversicherung auch bei selbstmord zahlt, entgegen dem stammtisch wissen. allerdings gib es sperrfristen von ein paar jahren. und ja, wenn die entsprechenden klauseln abgeschlossen wurden zahlt die versicherung des TE auch bei tot durch eine selbstschussanlage, genauso als hätte der typ zb mit seinem eigenen jagdgewehr einen unfall. es bleibt ein unfall, auch wenn es von einem idioten durchgeführt wurde ....

die lebensversicherung, das unbekannte wesen ....
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Beantwortet von
genauso als hätte der typ zb mit seinem eigenen jagdgewehr einen unfall. es bleibt ein unfall,

Das ist neu für mich vielen Dank! Bei dem Einbrecher wärs ja eher eine Sache für die Berufsgenossenschaft.
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Beantwortet von kromgi Experte (3.7k Punkte)
Moin!
Antwort #7 sagt es schon. Geh am besten mal zu deinem Versicherungsmakler des Vertrauenes. Die Versicherungen handhaben das sehr unterschiedlich.

kromgi
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Beantwortet von kjg17 Profi (34.4k Punkte)
Hallo,

eigentlich ist das in § 161 VVG gesetzlich geregelt, in dieser Form allerdings erst ab 2008. Eventuelle Selbsttötungs-Klauseln älterer Verträge werden davon nicht berührt.

Bei Verträgen ab 2008 darf die gesetzliche Sperrfrist von 3 Jahren nicht unterschritten und auch nicht per AGB überschritten werden, eine Erhöhung wäre nur per Einzelvereinbarung möglich.

Diese dürfte dann vorliegen, wenn der Kunde die Wahl zwischen verschiedenen Tarif-Modellen hat und z.B. für eine vertragliche Erhöhung der o.a. Frist eine entsprechende Minderung des Beitragsanteils für die Risikoversicherung angeboten wird.

Bei einem tödlichen 'Unfall' mit der selbst montierten Selbsschussanlage wird die Versicherung mit einiger Wahrscheinlichkeit die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme verweigern, denn Unfälle die beim Begehen oder dem Versuch des Begehens einer Straftat passieren, sind meistens in den Verträgen ausgeschlossen. Und der private Aufbau einer Anlage, die unterm Strich der (vorsätzlichen) Körperletzung mit eventueller Todesfolge dient, wäre nun mal ein Straftatbestand.

Gruß
Kalle
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