Hallo,
eigentlich ist das in
§ 161 VVG gesetzlich geregelt, in dieser Form allerdings erst ab 2008. Eventuelle Selbsttötungs-Klauseln älterer Verträge werden davon nicht berührt.
Bei Verträgen ab 2008 darf die gesetzliche Sperrfrist von 3 Jahren nicht unterschritten und auch nicht per AGB überschritten werden, eine Erhöhung wäre nur per Einzelvereinbarung möglich.
Diese dürfte dann vorliegen, wenn der Kunde die Wahl zwischen verschiedenen Tarif-Modellen hat und z.B. für eine vertragliche Erhöhung der o.a. Frist eine entsprechende Minderung des Beitragsanteils für die Risikoversicherung angeboten wird.
Bei einem tödlichen 'Unfall' mit der selbst montierten Selbsschussanlage wird die Versicherung mit einiger Wahrscheinlichkeit die Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme verweigern, denn Unfälle die beim Begehen oder dem Versuch des Begehens einer Straftat passieren, sind meistens in den Verträgen ausgeschlossen. Und der private Aufbau einer Anlage, die unterm Strich der (vorsätzlichen) Körperletzung mit eventueller Todesfolge dient, wäre nun mal ein Straftatbestand.
Gruß
Kalle