Hallo,
in Revision geht man meist nur pro forma und ohne nähere Begründung, da es dafür nur eine recht knappe Frist gibt und die schriftlich Urteilsbegründung zu diesem Zeitpunkt i.d.R. noch nicht vorliegt. Nach dem Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung hat man dann 4 Wochen Zeit, die Revision wieder zurückzuziehen oder sie ausführlich zu begründen.
Ob U.H. bei einer erneuten Verhandlung tatsächlich besser wegkommen würde, ist nicht unbedingt gesagt. Seine Steuerschulden wurden ja bisher durch das FA nur überschlägig ermittelt und das sofortige Akzeptieren dieses Betrages durch die Verteidigung lässt zumindest den Verdacht zu, dass da eventuell noch mehr im Argen liegt. Bei einer erneuten Beweisaufnahme könnte es dann u.U. um noch höhere Beträge gehen, was für eine Minderung der Haftstrafe auf max. 2 Jahre und deren Aussetzung zur Bewährung nicht gerade förderlich und den Nicht-FCB-Fans auch kaum zu vermitteln wäre.
Die vorläufige Revisionsbegründung des Anwalts, dass das BGH über den Umgang mit voll gültigen, teilweise gültigen und nur fast gültigen Selbstanzeigen befinden solle, ist/war in meinen Augen einfach nur hanebüchen. Eine normale Steuererklärung gilt z.B. erst dann als eingereicht, wenn sie nach den geltenden Bestimmungen auch vollständig ist. Der gleiche Maßstab ist auch an eine steuerliche Selbstanzeige anzulegen, denn letztendlich ist diese ja auch nichts anderes, als eine nachträglich 'korrigierte' Erklärung zur Einkommensteuer. Die Anlagen haben dabei die in der Erklärung ausgewiesenen Daten bei stichprobenartigen Kontrollen lediglich zu untermauern.
Das Argument der Verteidigung, dass bereits aus den Anlagen zur Selbstanzeige das FA die tatsächliche Steuerschuld hätte ermittelt können mag zwar durchaus zutreffend sein, aber es ist einfach nicht Aufgabe der Finanzämter, eine Selbsanzeige über lediglich 5 (?) Mio unter erheblichem personellen Aufwand durch eine durchgängige Sichtung von zig-tausenden mitgelieferten Anlagen auf den dann fast schon sechsfachen Wert zu 'korrigieren'. Dass ein Richter unter solchen Umständen ein Problem damit hat, dies trotzdem als strafrechtlich relevante Selbstanzeige zu akzeptieren, ist für mich durchaus nachvollziehbar und auch der BGH dürfte das bei einer Beurteilung einer solchen Revisionsbegründung vermutlich nicht viel anders sehen.
Natürlich ist das Urteil für die Privatperson Höneß hart, aber andererseits muss er natürlich auch akzeptieren, dass er lediglich einer von rd. 82 Mio Menschen ist, auf welche das deutschen Rechtssystem normalerweise unterschiedslos anzuwenden ist.
Ob er mit dem jetzigen Akteptieren des aktuellen Urteils einer Empfehlung seines Anwalts gefolgt ist, mag ich nicht beurteilen, denn schon während der Verhandlung war er mit seinem Staranwalt offensichtlich nicht immer der selben Meinung und wurde von diesem gelegentlich zurückgepfiffen, wenn er sich mal zu ehrlich und nicht gerade im Rahmen der Verteidigungsstrategie äußerte. Deshalb gehe ich eigentlich auch davon aus, dass U.H. selbst über das weitere Ausreizen sämtlicher juristischen Möglichkeiten durch seinen Anwalt entschieden hat. Ein Gang vor den BGH hätte wohl eher Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner öffentlich bekundeten Reue befördert und auch noch diesen kleinen verbliebenen Rest von 'Ehre' unnötig aufs Spiel gesetzt.
Da muss er jetzt einfach durch und Herr Seehofer dürfte vermutlich zu gegebener Zeit über Staatsminister Bausback dafür sorgen, dass U.H. die nach geltendem bayrischem Recht bestmöglichen Hafterleichterungen auch frühestmöglich gewährt werden.
Ob es das dann schon war hängt momentan noch davon ab, ob eventuell die Staatsanwaltschaft ihrerseits in Revision geht und wie das BGH dann darauf reagiert.
Gruß
Kalle