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Kann man Computer von der Steuer absetzen?
Frage
Hallo zusammen!
Ich habe mir 2004 einen neuen Computer + Zubehör gekauft. Nun würde mich mal interessieren, ob man den auch irgendwo und irgendwie auf der Steuererklärung mit angeben kann, um etwas Geld wiederzukriegen.
Ich habe ihn rein privat gekauft und er kann mit keiner Firma in Verbindung gebracht werden (dienstlich steht mir ein anderer zur Verfügung).
In dem Falle wird das wohl nicht gehen, oder?
Andererseits kenne ich mich aber auch nicht so gut mit Steuerdingen aus.
Viele Grüße!
Maschi
Antwort 1 von MCC1
Es gab mal die Möglichkeit sich von der Firma bestätigen zu lassen dass man beruflich viel mit Computern zu tun hat und damit konnte man den Rechner als Weiterbildung absetzen. Ob es diese Möglichkeit noch gibt, weiss ich allerdings nicht. Hängt wahrscheinlich auch von deinem Beruf ab.
Ansonsten einfach beim Finanzamt nachfragen, die haben Auskunftspflicht, wenn ich mich nicht irre, sind aber ab und an auch einfach nur freundlich, dann geht das schon. Ausserdem, angeben in der Steuererklärung kann nie schaden, das Finanzamt kann immer noch streichen.
Gruss
Stefan
Ansonsten einfach beim Finanzamt nachfragen, die haben Auskunftspflicht, wenn ich mich nicht irre, sind aber ab und an auch einfach nur freundlich, dann geht das schon. Ausserdem, angeben in der Steuererklärung kann nie schaden, das Finanzamt kann immer noch streichen.
Gruss
Stefan
Antwort 2 von Griemokhan
Alles, was du zur erstellung einer Steuererklärung brauchst, kannst du von der Steuer absetzen:
Wenn du deine Steuererklärung z.B. am PC erstellen willst oder gar online per ELSTER einreichen willst, benötigst du einen - na, was wohl? - COMPUTER.
Den kannst du folglich auch von der Steuer absetzen;
denn ohne könntest du SO gar keine Steuererklärung erstellen.
Wenn du deine Steuererklärung z.B. am PC erstellen willst oder gar online per ELSTER einreichen willst, benötigst du einen - na, was wohl? - COMPUTER.
Den kannst du folglich auch von der Steuer absetzen;
denn ohne könntest du SO gar keine Steuererklärung erstellen.
Antwort 3 von info1
lies dir mal das urteil des bundesfinanzhofs vom 10.02.2004 az. 135/01 durch.
wenn ich es richtig verstanden habe ist die kurzform folgendes:
"es ist von einer 50%igen nutzung auszugehen, wenn der berufliche nutzungsanteil nicht nachzuweisen ist."
wenn ich es richtig verstanden habe ist die kurzform folgendes:
"es ist von einer 50%igen nutzung auszugehen, wenn der berufliche nutzungsanteil nicht nachzuweisen ist."
Antwort 4 von Maschi63
Super, ich danke Euch allen. Versuchen werde ich´s auf jeden Fall. Ich hab mir vorgenommen, die Steuererklärung am PC zu machen. Beruflich hab ich überwiegend mit Computern zu tun, bin Sekretärin. Damit treffen ja doch ein paar Argumente zu.
Gruß! Maschi
Gruß! Maschi
Antwort 5 von martl
Hallo Maschi,
hab die Tage mit nem netten Herren vom Finanzamt ne ganz tolle Unterredung diesbez. gehabt. Hab mir nen USB-Anschluss gekauft und unter anderm geltend gemacht , da dieser "auch zum surfen im Internet verwendet werden kann", können Kosten nur noch mit 50% geltend gemacht werden - jegliche Argumentation, dass der USB-Anschluss auch für Drucker, Speichermedien usw. verwendet werden kann fruchtete nicht... Von daher kann ich mich info1 voll anschließen - übrigens, dass für ELSTER Internet benötigt wird, da bin ich auch auf taube Ohren gestoßen... jaja.. so ist das halt.. werd aber fleissig meine Belege weiter sammeln - 50 % sind ja auch noch was...
Die ELSTER (wie bezeichnend der Begriff doch ist) gibts beim FiAmt auch auf CD... das hat was
Grüßle
martl
hab die Tage mit nem netten Herren vom Finanzamt ne ganz tolle Unterredung diesbez. gehabt. Hab mir nen USB-Anschluss gekauft und unter anderm geltend gemacht , da dieser "auch zum surfen im Internet verwendet werden kann", können Kosten nur noch mit 50% geltend gemacht werden - jegliche Argumentation, dass der USB-Anschluss auch für Drucker, Speichermedien usw. verwendet werden kann fruchtete nicht... Von daher kann ich mich info1 voll anschließen - übrigens, dass für ELSTER Internet benötigt wird, da bin ich auch auf taube Ohren gestoßen... jaja.. so ist das halt.. werd aber fleissig meine Belege weiter sammeln - 50 % sind ja auch noch was...
Die ELSTER (wie bezeichnend der Begriff doch ist) gibts beim FiAmt auch auf CD... das hat was
Grüßle
martl
Antwort 6 von Griemokhan
Kannst du nicht für den privaten Gebrauch einen zweiten Rechner nachweisen?
Antwort 7 von Maschi63
Dankeschön nochmals. Also werd ich den Computer und das ganze Zubehör (Mulitgerät, Modem, Kabel,...) auf jeden Fall mit angeben. Mal sehen, was das Finanzamt dann dazu meint. Ich kann´s Euch ja dann mal "erzählen", was rausgekommen ist. (Hoffentlich vergess ich´s dann nicht, dauert ja noch eine ganze Weile.)
Gruß! Maschi
Gruß! Maschi
Antwort 8 von Maschi63
Hallo nochmals!
Nun schieb ich diesen Thread nochmal hoch, denn ich hab Post vom Finanzamt erhalten. Die schreiben mir, dass ich noch eine "Erläuterung der beruflichen Nutzung und den Anteil der beruflichen und privaten Nutzung" angeben soll.
Könnt Ihr mir nochmal bitte helfen? Wie kann ich das nun am besten formulieren?
Ich nutze den Computer ausschließlich privat und bekommen auch keinerlei Nachweis von der Firma.
Aber als Sekretärin kann ich ja sozusagen auch zuhause üben (mir Word u. a. klarzukommen), ins Internet gehen, mich informieren z. B. in einem Sekretärinnen-Forum (mach ich wirklich) usw.
Außerdem schreibt mir das Finanzamt noch folgendes:
"Da die Anschaffungskosten von Computer mit Monitor und Modem mehr als 410 EUR betragen, wird er über 3 Jahre abgeschrieben. Deshlab ist nur die anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten abzugsfähig."
Gruß! Maschi
Nun schieb ich diesen Thread nochmal hoch, denn ich hab Post vom Finanzamt erhalten. Die schreiben mir, dass ich noch eine "Erläuterung der beruflichen Nutzung und den Anteil der beruflichen und privaten Nutzung" angeben soll.
Könnt Ihr mir nochmal bitte helfen? Wie kann ich das nun am besten formulieren?
Ich nutze den Computer ausschließlich privat und bekommen auch keinerlei Nachweis von der Firma.
Aber als Sekretärin kann ich ja sozusagen auch zuhause üben (mir Word u. a. klarzukommen), ins Internet gehen, mich informieren z. B. in einem Sekretärinnen-Forum (mach ich wirklich) usw.
Außerdem schreibt mir das Finanzamt noch folgendes:
"Da die Anschaffungskosten von Computer mit Monitor und Modem mehr als 410 EUR betragen, wird er über 3 Jahre abgeschrieben. Deshlab ist nur die anteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten abzugsfähig."
Gruß! Maschi
Antwort 9 von LOL_LOL
Werbungskosten: Aufwendungen für einen privat angeschafften PC.
Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind anteilig als Werbungskosten absetzbar.
Dies entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Angestellten, der einen Computer erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht ausschließlich beruflich genutzt worden. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und schätzte den beruflichen Nutzungsanteil mit 35 % der Anschaffungskosten.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Es gebe keine generelle Vermutung dafür, daß ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter Computer weit überwiegend privat genutzt werde. Könne der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Geräts nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, seien die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % sei der PC ein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dann könnten sogar die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Ggf. sei der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen.
Der Bundesfinanzhof hat ferner entschieden, daß die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner und ähnliches) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6, Abs. 2, Satz 1 Einkommensteuergesetzes sind, so daß die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 19.02.2004, Az. VI R 135/01).
STEUERKANZLEI HOFRICHTER
http://www.hofrichter-stb.de/juni-seite01.htm
Aufwendungen für einen privat angeschafften PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, sind anteilig als Werbungskosten absetzbar.
Dies entschied der Bundesfinanzhof im Fall eines Angestellten, der einen Computer erworben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Computer sei nicht ausschließlich beruflich genutzt worden. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und schätzte den beruflichen Nutzungsanteil mit 35 % der Anschaffungskosten.
Der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Es gebe keine generelle Vermutung dafür, daß ein privat angeschaffter und in der privaten Wohnung aufgestellter Computer weit überwiegend privat genutzt werde. Könne der Steuerpflichtige eine nicht unwesentliche berufliche Nutzung des Geräts nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, seien die Aufwendungen anteilig zu berücksichtigen. Dabei könne unter bestimmten Voraussetzungen von einer hälftigen privaten bzw. beruflichen Nutzung ausgegangen werden. Bei einer privaten Mitbenutzung von nicht mehr als etwa 10 % sei der PC ein Arbeitsmittel im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dann könnten sogar die gesamten Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Ggf. sei der berücksichtigungsfähige Umfang der beruflichen Nutzung zu schätzen.
Der Bundesfinanzhof hat ferner entschieden, daß die Peripheriegeräte einer PC-Anlage (Monitor, Drucker, Scanner und ähnliches) in der Regel keine geringwertigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 6, Abs. 2, Satz 1 Einkommensteuergesetzes sind, so daß die Anschaffungskosten nicht im Jahr der Anschaffung in voller Höhe geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 19.02.2004, Az. VI R 135/01).
STEUERKANZLEI HOFRICHTER
http://www.hofrichter-stb.de/juni-seite01.htm
Antwort 10 von Maschi63
Dank, LOL_LOL, für Deine ausführliche Antwort.
Also schätze ich, dass ich wahrscheinlich sowieso nichts wiederkrieg - egal was ich nun in das Formular des Finanzamtes reinschreibe.
Aber beantworten muss ich es trotzdem noch.
Eine berufliche Nutzung kann ich nicht nachweisen - schade eigentlich.
Gruß! Maschi
Also schätze ich, dass ich wahrscheinlich sowieso nichts wiederkrieg - egal was ich nun in das Formular des Finanzamtes reinschreibe.
Aber beantworten muss ich es trotzdem noch.
Eine berufliche Nutzung kann ich nicht nachweisen - schade eigentlich.
Gruß! Maschi
Antwort 11 von Maschi63
Nun will ich Euch noch kurz mitteilen, wie die Sache ausgegangen ist.
Leider habe ich vom Finanzamt gar nichts wiedergekriegt. Begründung: Es liegt nachweislich keine berufliche Nutzung vor.
Ich hatte es schon befürchtet, aber einen Versuch war´s mir doch wert. Naja, ist eben nicht zu ändern.
Gruß! Maschi
Leider habe ich vom Finanzamt gar nichts wiedergekriegt. Begründung: Es liegt nachweislich keine berufliche Nutzung vor.
Ich hatte es schon befürchtet, aber einen Versuch war´s mir doch wert. Naja, ist eben nicht zu ändern.
Gruß! Maschi

