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Saturn unfäig mein Notebook zu reparieren! Rechtliche schritte einleiten? Bitte lesen!
Frage
hallo ich habe mir ende dezember im saturn ein acer extensa 3000 gekauft.
vor über 3 wochen habe ich es zu reperatur gebracht weil bei jedem start ich die uhrzeit eindtellen musste ( batterie defeckt ) vor einer woche ist mein notebook wieder gekommen und es waren 3 kratzer darauf die nicht von mir stammen deswegen wurde es nur wieder eingeschickt!
nun frage ich sie wie kann das sein das das notebook länger bei denen in der werkstatt liegt als bei mir?
und was kann ich nun tuen wenn es wieder mit fehlern zurückkommt?
kann ich ein anderes notebook verlangen oder eine garantieverlängerung?
am liebsten wär es mir wenn ich mein geld wiederbekommen könnte gibt es diese möglichkeit?
also kauft ja nicht im saturn ein!
Antwort 1 von bloedi
Hallo erstmal,
Aber 1. reperiert nicht der Saturn das NB sondern Acer selber.
Und 2. Hat Acer drei reperaturversuche erst dann kannst du wandeln.
Am Ende liegt es wohl nicht an Saturn.
MfG
Aber 1. reperiert nicht der Saturn das NB sondern Acer selber.
Und 2. Hat Acer drei reperaturversuche erst dann kannst du wandeln.
Am Ende liegt es wohl nicht an Saturn.
MfG
Antwort 2 von ro+con
@ blödi,
Und 2. ist falsch!
Quelle: IHK zu Köln, Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
ro+con
Und 2. ist falsch!
Zitat:
Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)
Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 BGB). Übergibt der Verkäufer dem Käufer also eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Hier stehen dem Käufer gesetzliche Ansprüche zu. Ein Mangel der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben, bzw. die dem üblichen Verwendungszweck entspricht. Als vereinbart gelten regelmäßig auch alle Eigenschaften der Sache, die sich aus Werbeaussagen oder Produktbeschreibunten ergeben. Dass Werbeversprechungen oder Verpackungsaussagen meist vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getroffen wurden, ist für den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer irrelevant. Aufgrund der Tatsache, dass auch der Verkäufer von der Werbung des Herstellers profitiert, muss er sich die Werbeaussagen gegenüber dem Kunden zurechnen lassen. Er kann den Mangel an der Kaufsache nichts desto trotz selber gegenüber dem Hersteller geltend machen.
Nacherfüllung:
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) wählen. Unter Nachbesserung fällt z.B. die Reparatur einer Hifi-Anlage. Die Ersatzlieferung ist die Herausgabe eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen den fehlerhaften. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z.B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Weitere Gewährleistungsansprüche:
Schlägt die Nachbesserung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert, stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Der Rücktritt vom Vertrag hat dessen Rückabwicklung zum Ziel. Es sollen die Ware gegen den Kaufpreis zurückgetauscht werden. Unter Minderung ist der Anspruch auf die Herabsetzung des Kaufpreises zu verstehen. Die Berechnung der Kaufpreisminderung richtet sich dabei nicht nach dem Gutdünken des Käufers oder des Verkäufers, sondern ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei auf den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert abzustellen ist. Der Schadensersatzanspruch kann sich auf Ersatz der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, richten oder solche, die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern verursacht wurden oder aufgrund der Verzögerung der Nacherfüllung entstanden sind. Der Verkäufer haftet hierbei für Fahrlässigkeit, d.h. für das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung)
Ist die Kaufsache mit einem Mangel behaftet, finden die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung. Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Rechts- und Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 BGB). Übergibt der Verkäufer dem Käufer also eine fehlerhafte Ware, so ist nicht ordnungsgemäß geleistet worden. Hier stehen dem Käufer gesetzliche Ansprüche zu. Ein Mangel der Kaufsache liegt vor, wenn ihr tatsächlicher Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von der Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben, bzw. die dem üblichen Verwendungszweck entspricht. Als vereinbart gelten regelmäßig auch alle Eigenschaften der Sache, die sich aus Werbeaussagen oder Produktbeschreibunten ergeben. Dass Werbeversprechungen oder Verpackungsaussagen meist vom Hersteller und nicht vom Verkäufer getroffen wurden, ist für den Anspruch des Käufers gegenüber dem Verkäufer irrelevant. Aufgrund der Tatsache, dass auch der Verkäufer von der Werbung des Herstellers profitiert, muss er sich die Werbeaussagen gegenüber dem Kunden zurechnen lassen. Er kann den Mangel an der Kaufsache nichts desto trotz selber gegenüber dem Hersteller geltend machen.
Nacherfüllung:
Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB). Er kann damit zwischen Nachbesserung („Beseitigung des Mangels“) und Ersatzlieferung („Lieferung einer mangelfreien Sache“) wählen. Unter Nachbesserung fällt z.B. die Reparatur einer Hifi-Anlage. Die Ersatzlieferung ist die Herausgabe eines neuen Toasters der gleichen Serie gegen den fehlerhaften. Der Verkäufer darf die Nacherfüllung nur verweigern, wenn diese unmöglich ist (wie z.B. die Nachlieferung eines Unikates) oder wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.
Weitere Gewährleistungsansprüche:
Schlägt die Nachbesserung fehl oder hat der Verkäufer diese verweigert, stehen dem Käufer Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Minderung und/oder Schadensersatz zu. Gleiches gilt, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung eingeräumt hat und diese erfolglos verstrichen ist. Der Rücktritt vom Vertrag hat dessen Rückabwicklung zum Ziel. Es sollen die Ware gegen den Kaufpreis zurückgetauscht werden. Unter Minderung ist der Anspruch auf die Herabsetzung des Kaufpreises zu verstehen. Die Berechnung der Kaufpreisminderung richtet sich dabei nicht nach dem Gutdünken des Käufers oder des Verkäufers, sondern ist durch Schätzung zu ermitteln, wobei auf den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand im Verhältnis zu dem tatsächlichen Wert abzustellen ist. Der Schadensersatzanspruch kann sich auf Ersatz der Kosten, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, richten oder solche, die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern verursacht wurden oder aufgrund der Verzögerung der Nacherfüllung entstanden sind. Der Verkäufer haftet hierbei für Fahrlässigkeit, d.h. für das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Quelle: IHK zu Köln, Unter Sachsenhausen 10-26, 50667 Köln
ro+con
Antwort 3 von XXl
Zitat:
Saturn unfäig mein Notebook zu reparieren!
Saturn unfäig mein Notebook zu reparieren!
Es wurde doch repariert!
Antwort 4 von sutadur
Warum gleich nach "rechtlichen Schritten" schreien? Nun bleib mal ruhig, sowas ist zwar ohne Frage sehr ärgerlich, kommt aber nun mal vor. Hast Du schon mal direkt einen Mitarbeiter von Saturn darauf angesprochen? Und der letzte Satz ist total unsinnig. Wieso sollte man nun nichts mehr bei Saturn kaufen, nur weil Du im Augenblick ein Problem hast?
Antwort 5 von ro+con
@ isch,
http://www.garantiezeit.de/html/umtausch___gewahrleistung.html
oder einfach mal googeln....
gruss r.
http://www.garantiezeit.de/html/umtausch___gewahrleistung.html
oder einfach mal googeln....
gruss r.
Antwort 6 von Utti
3x reparatur dann eventuell wandel, aber NUR wenn 3x der selbe Fehler... alles andere ist Kulanz...
glaub mir es ist so!
glaub mir es ist so!
Antwort 7 von Griemokhan
Dir macht Saturn nichts zu schaffen
und auch dein Rechner nicht.
Mir scheint das Problem nicht an Batterieschwäche zu liegen,
sondern das Problem mit der falsch gehenden Uhr zeigt sich gehäuft unter XP.
Ich hab diesbezüglich bei einem meiner Systeme resigniert
und den "atomzeit"-Abgleich eingebunden.
und auch dein Rechner nicht.
Mir scheint das Problem nicht an Batterieschwäche zu liegen,
sondern das Problem mit der falsch gehenden Uhr zeigt sich gehäuft unter XP.
Ich hab diesbezüglich bei einem meiner Systeme resigniert
und den "atomzeit"-Abgleich eingebunden.
Antwort 8 von Seven-Off-Nein
@Utti
Sorry, ich glaube dem BGB §439 ;-)
Hier noch mal der ganze entsprechende Paragraf frisch aus dem BGB kopiert:
@Isch
Wurde das Uhrzeitproblem jetzt eigentlich beseitigt?
Aber du siehst, das Recht ist auf deiner Seite. Also verlange Ersatz. Dazu musst du nicht drohen, nur durchblicken lassen, dass du deine Rechte kennst. Häufig ist das Personal nur unzureichend in Rechtsdingen geschult und einfach nur unsicher.
Ach so, und die Gewährleistung verlängert sich automatisch um den Zeitraum, in dem dir das Notebook nicht zur Verfügung stand.
Gruß
Seven
Zitat:
glaub mir es ist so!
glaub mir es ist so!
Sorry, ich glaube dem BGB §439 ;-)
Hier noch mal der ganze entsprechende Paragraf frisch aus dem BGB kopiert:
Zitat:
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
@Isch
Wurde das Uhrzeitproblem jetzt eigentlich beseitigt?
Aber du siehst, das Recht ist auf deiner Seite. Also verlange Ersatz. Dazu musst du nicht drohen, nur durchblicken lassen, dass du deine Rechte kennst. Häufig ist das Personal nur unzureichend in Rechtsdingen geschult und einfach nur unsicher.
Ach so, und die Gewährleistung verlängert sich automatisch um den Zeitraum, in dem dir das Notebook nicht zur Verfügung stand.
Gruß
Seven
Antwort 9 von Isch
hi erstma danke für die vielen infos auch für die info das meine garantiezeit sich dann verlängert.
und ja der fehler mit der uhrzeit war weg aber nicht das der jetzt nach wochen ohne akku wieder da ist.
bye
und ja der fehler mit der uhrzeit war weg aber nicht das der jetzt nach wochen ohne akku wieder da ist.
bye
Antwort 10 von cofa
@isch
verwechselt bzw. in einen "Topf" geworfen wird Garantie (Leistung der Hersteller) und Gewährleistung (Sachmangelhaftung des Händlers gegenüber dem Endverbraucher zum Zeitpunkt der Übergabe)
Gewährleistung wird sauber beschrieben in Antwort 2und 8
Lies dir mal die GARANTIEbestimmungen zu deinem Gerät durch und du wirst interessante Unterschiede erkennen. Soweit ich weis gibt Dir Acer nur 1 Jahr GARANTIE auf den Extensa , die sich m.E. auch nicht durch deine Ausfallzeit verlängert.
(bin mir aber nicht ganz sicher)
mfg cofa
verwechselt bzw. in einen "Topf" geworfen wird Garantie (Leistung der Hersteller) und Gewährleistung (Sachmangelhaftung des Händlers gegenüber dem Endverbraucher zum Zeitpunkt der Übergabe)
Gewährleistung wird sauber beschrieben in Antwort 2und 8
Lies dir mal die GARANTIEbestimmungen zu deinem Gerät durch und du wirst interessante Unterschiede erkennen. Soweit ich weis gibt Dir Acer nur 1 Jahr GARANTIE auf den Extensa , die sich m.E. auch nicht durch deine Ausfallzeit verlängert.
(bin mir aber nicht ganz sicher)
mfg cofa
Antwort 11 von Hagbart_74
Halli Hallo
Zuerstmal gelten bei Laptops oft ganz andere Bestimmungen was
die Garantie angeht. Da kann in irgendwelchen Gesetzbuechern
stehen was will, das interessiert keine Sau.
Ich arbeite im IT Support und wir haben ca 80% Notebook User
(ca 3000 user insgesammt). GARANTIE auf ein Notebook
bekommen wir NUR wenn es technische Maengel hat,
nachweislich. Wenn ich ein Notebook einschicken wuerde mit 3
Kratzern dann faengt es schon an mit der Schuldzuweisung wer
das nun eigentlich war.
Ganz abgesehen davon das mein Chef einen Anfall bekommen
wuerde wenn ich arbeit generiere wegen 3 Kratzern.
Im privaten Bereich sicher viel aergerlicher, aber recht bekommt
der Kunde am Schluss bei sowas eh selten.
Vielleicht kriegst du das Notebook mit einem neuen Gehaeuse
ohne Kratzer wieder aber hast dafuer Wochen ohne Notebook
warten muessen und viel Aerger ueber dich ergehen lassen.
Das ist meine Sicht der Dinge, aber ich hantiere taeglich mit
Notebooks und Kratzer kommen nunmal vor. Das Leben ist halt
hart :)
Zuerstmal gelten bei Laptops oft ganz andere Bestimmungen was
die Garantie angeht. Da kann in irgendwelchen Gesetzbuechern
stehen was will, das interessiert keine Sau.
Ich arbeite im IT Support und wir haben ca 80% Notebook User
(ca 3000 user insgesammt). GARANTIE auf ein Notebook
bekommen wir NUR wenn es technische Maengel hat,
nachweislich. Wenn ich ein Notebook einschicken wuerde mit 3
Kratzern dann faengt es schon an mit der Schuldzuweisung wer
das nun eigentlich war.
Ganz abgesehen davon das mein Chef einen Anfall bekommen
wuerde wenn ich arbeit generiere wegen 3 Kratzern.
Im privaten Bereich sicher viel aergerlicher, aber recht bekommt
der Kunde am Schluss bei sowas eh selten.
Vielleicht kriegst du das Notebook mit einem neuen Gehaeuse
ohne Kratzer wieder aber hast dafuer Wochen ohne Notebook
warten muessen und viel Aerger ueber dich ergehen lassen.
Das ist meine Sicht der Dinge, aber ich hantiere taeglich mit
Notebooks und Kratzer kommen nunmal vor. Das Leben ist halt
hart :)
Antwort 12 von Utti
@Seven-Off-Nein
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
mann du sagst es ja selber... "oder" also drei mal versuch beseitigung des mangels, dann erst lieferung mangelfreier sache?!?!
die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache
mann du sagst es ja selber... "oder" also drei mal versuch beseitigung des mangels, dann erst lieferung mangelfreier sache?!?!
Antwort 13 von Seven-Off-Nein
@Utti
Och menno, das "oder" bezieht sich doch auf die Wahl, die der Käufer hat.
Also noch mal §439 BGB Abs.1, anders formatiert:
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Vielleicht ist dir nicht bekannt, dass sich das sog. Schuldrecht seit dem 01.01.2002 erheblich geändert hat und dazu gehört auch die Sachmängelhaftung, früher Gewährleistung genannt.
Und noch eine etwas handfestere Formulierung:
Quelle
@Hagbart_74
Mag sein, aber die Rede ist nicht von Garantie, sondern von Sachmängelhaftung. Den Unterschied hat cofa in Antwort 10 schon verdeutlicht. Aber mich wundert nicht, dass nicht mal jemand, der tagtäglich damit zu tun hat, das Eine vom Anderen unterscheiden kann. Damit bist du in zahlreicher Gesellschaft.
Außerdem trägst du zusätzlich zur allgemeinen Verwirrung bei, in dem du noch die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Händler und Hersteller ins Feld führst. Damit hat der Endverbraucher nun gar nix zu tun. Der hat nur Anspruch auf besagte Sachmängelhaftung gegenüber dem Händler. Wenn der Hersteller dem Kunden darüber hinaus freiwillige (und werbewirksame) Garantieleistungen anbietet (Bsp. 3 Jahre Garantie), ist das schön, aber das entlässt den Vertragspartner (Händler) nicht aus der gesetzlichen Pflicht.
Gruß
Seven
Och menno, das "oder" bezieht sich doch auf die Wahl, die der Käufer hat.
Also noch mal §439 BGB Abs.1, anders formatiert:
Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Vielleicht ist dir nicht bekannt, dass sich das sog. Schuldrecht seit dem 01.01.2002 erheblich geändert hat und dazu gehört auch die Sachmängelhaftung, früher Gewährleistung genannt.
Und noch eine etwas handfestere Formulierung:
Zitat:
Sachmängelhaftung im Kaufrecht
Das neue Gesetz regelt die Sachmängelhaftung nunmehr ganz ähnlich wie im bisherigen Werkvertragrecht.
Hat die gekaufte Sache einen Mangel, kann der Käufer zuerst nur Nacherfüllung verlangen. Dies bedeutet, er hat die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung jedoch ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Kauft der Kunde zum Beispiel ein neues Kraftfahrzeug, dessen Rückspiegel einen Kratzer aufweist, kann der Kunde keine Lieferung eines neuen Wagens vom Händler verlangen, sondern lediglich den Austausch des Rückspiegels.
Sachmängelhaftung im Kaufrecht
Das neue Gesetz regelt die Sachmängelhaftung nunmehr ganz ähnlich wie im bisherigen Werkvertragrecht.
Hat die gekaufte Sache einen Mangel, kann der Käufer zuerst nur Nacherfüllung verlangen. Dies bedeutet, er hat die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung jedoch ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Kauft der Kunde zum Beispiel ein neues Kraftfahrzeug, dessen Rückspiegel einen Kratzer aufweist, kann der Kunde keine Lieferung eines neuen Wagens vom Händler verlangen, sondern lediglich den Austausch des Rückspiegels.
Quelle
@Hagbart_74
Zitat:
Zuerstmal gelten bei Laptops oft ganz andere Bestimmungen was
die Garantie angeht.
Zuerstmal gelten bei Laptops oft ganz andere Bestimmungen was
die Garantie angeht.
Mag sein, aber die Rede ist nicht von Garantie, sondern von Sachmängelhaftung. Den Unterschied hat cofa in Antwort 10 schon verdeutlicht. Aber mich wundert nicht, dass nicht mal jemand, der tagtäglich damit zu tun hat, das Eine vom Anderen unterscheiden kann. Damit bist du in zahlreicher Gesellschaft.
Außerdem trägst du zusätzlich zur allgemeinen Verwirrung bei, in dem du noch die gegenseitigen Verpflichtungen zwischen Händler und Hersteller ins Feld führst. Damit hat der Endverbraucher nun gar nix zu tun. Der hat nur Anspruch auf besagte Sachmängelhaftung gegenüber dem Händler. Wenn der Hersteller dem Kunden darüber hinaus freiwillige (und werbewirksame) Garantieleistungen anbietet (Bsp. 3 Jahre Garantie), ist das schön, aber das entlässt den Vertragspartner (Händler) nicht aus der gesetzlichen Pflicht.
Gruß
Seven
Antwort 14 von Utti
Glaub mir es ist wirklich so, den Anspruch auf Austausch, hat der Verbraucher nicht du interpretierst das Ganze falsch... hab tagtäglich damit zu tun...
Antwort 15 von Seven-Off-Nein
Ich glaube nicht, ich interpretiere nicht, aber ich zitiere und zwar aus dem Gesetz, das für ALLE bindend ist.
Wenn du das anzweifelst, dann belege doch deine Zweifel und sag mal, wo das hier steht (außer in deiner Antwort 6)
"hammaimmasogemacht" zählt nicht.
Wenn du das anzweifelst, dann belege doch deine Zweifel und sag mal, wo das hier steht (außer in deiner Antwort 6)
Zitat:
3x reparatur dann eventuell wandel, aber NUR wenn 3x der selbe Fehler... alles andere ist Kulanz...
3x reparatur dann eventuell wandel, aber NUR wenn 3x der selbe Fehler... alles andere ist Kulanz...
"hammaimmasogemacht" zählt nicht.

