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Rechnungsverjährung von Privatperson





Frage

Meine Mutter hat vom 13.11.2003 - 10.12.2003 eine Rehaklinik besucht. Auf Fragen ihrerseits, wie hoch die Kosten der Zuzahlungen seien, bekam sie keine Antwort. Es werde eine Rechnung geschickt. Zwei Jahre bekam sie keine Rechnung oder anderes. Am 6.10.2006 bekam sie plötzlich doch eine Rechnung (mit Datum vom 04.10.2006) für die Zuzahlung der Reha-Maßnahme. Frage: Muss diese Rechnung noch bezahlt werden? Warum ist 2004 oder 2005 keine Rechnung geschickt worden. Jetzt hat sie mit diesen Kosten nicht mehr gerechnet. Gruß Regina [*][quote][sup][i]Admininfo: Thread verschoben. Bitte beachte [url=https://supportnet.de/groupfaqs/3][u]FAQ 2[/u][/url] für deine nächste Anfrage.[/i][/sup][/quote]

Antwort 1 von Olm

Hallo,

lies mal hier: Rechnung verjährt?

Gruss Olm

Antwort 2 von gast15

ich zahle NIE eine rechnung ohne vorher beim anwalt gewesen zu sein.

na gut ich bin ein ar.schloch

Antwort 3 von ReFu

Das hilft mir nicht wirklich weiter.
Ist die Verjährungsfrist jetzt 2 oder 3 Jahre.
Kann ich, wenn die Frist jetzt 3 Jahre ist, einfach bis Ende des Jahres abwarten, damit sie verjährt ist?
Gruß Regina

Antwort 4 von Miss_Gecko

Von drei Jahren war doch gar keine Rede in dem anderen Thread...

Zitat:
i.d.R. verjähren Rechnungen lt. BGB in 2 Jahren - es sei denn, dein Anwalt kann eine Unterbrechung dieser Frist beweisen (Mahnbescheid o.ä.).


Zitat:
nach Ablauf von 2 Jahren ab Ende des Jahres an dem sie ausgestellt wurde.


In beiden Fällen (2 Jahre / 2 Jahre nach Ablauf des Jahres) wäre deine Mutter ja schon aus dem Schneider, dann wäre die Frist am 31.12.2005 abgelaufen. Das, was nicht zu den anderen Beiträgen passt, ist allerdings, dass deine Mutter ja erst jetzt zum ersten Mal eine Rechnung erhalten hat. Und die anderen beziehen sich auf Fristen ab Rechnungsstellung.

Nur eines kann ich dir sicher sagen: Falls die Frist erst diesen 31.12. abgelaufen wäre, nützt Aussitzen nichts, da Rechnungen/Mahnungen tatsächlich eine Fristunterbrechung darstellen.

Gruß,
Miss Gecko

Antwort 5 von ReFu

Ja genau, das ist die Frage.
Kann der Forderer einfach so nach 2,5 Jahren eine Rechnung stellen? Geht so etwas überhaupt?
Ist warscheinlich eine Sache für den Anwalt.

Antwort 6 von Miss_Gecko

Hmmm... ich hab grad nochmal gegoogelt, und ich glaube, es sieht nicht so gut für euch aus. Mitlerweile wurde wohl die Frist von 2 auf 3 Jahre hochgesetzt; der alte Thread hier fiel noch in den Geltungsbereich der alten Frist.
Sieht also so aus, als hätte sich das Krankenhaus ein eurem Fall gerade noch rechtzeitig vor Ablauf der Frist gemeldet...

Bevor ich auch noch Geld für einen Anwalt ausgeben würde, würde ich erstmal versuchen, die entsprechenden Paragraphen nachzulesen; hier und hier werden entsprechende §§ bzw. die Vorschriften daraus zitiert.

Gruß,
Miss Gecko

Antwort 7 von nolle

wenn ich eine leistung in anspruch nehme hab ich ganz einfach die moralische pflicht für diese leistung zu zahlen ,liebe regina.
aber was wird versucht?man macht sich kundig wie man die zahlung umgehen kann.und kommt dann mit solchen tineff das man nicht mehr damit gerechnet hat.
mit der zahlung.
und leute die so unverholen darüber grübeln wie sie
rechnungen vermeiden können leben ja bekannterweise eh über ihre verhältnisse.sprich sie sind eh schon überschuldet.aber es wird konsumiert bis der notartzt kommt.und wenner kommt wird wieder
gegrübelt wie man die notarzt-kosten sparen kann.
komisch ist nur,das genau die leute am lautesten zedern wenn sie von leuten ihres schlages gleichermassen gelinkt werden.wenn betrüger betrogen werden bricht dann wieder eine welt zusammen.also wieder zeit für den notarzt und somit wieder zeit zum grübeln...ein teufelskreis!

Antwort 8 von gast555

Zitat:
wenn ich eine leistung in anspruch nehme hab ich ganz einfach die moralische pflicht für diese leistung zu zahlen ,liebe regina.
[++][++][++][++][++][++][++][++]

Antwort 9 von Locke

Die verjährung beginnt am Ende des Jahres in dem die Vorderung entstanden ist und dauert volle 3 Jahre.
In Deinem Fall bis Ende 2006.
Da die Rechnung jetzt noch rechtzeitig gestellt wurde nutzt es Dir auch nichts bis zum Jahresende zu warten, da die Frist jetzt mit der Rechnungsstellung erneuert wurde.

Gruß
Locke

Antwort 10 von martl

Hallo,

@Locke,

da bin ich mir jetzt nicht so sicher, ob das so richtig ist. Meinem Kenntnisstand nach ist die Forderung im Jahr 2003 entstanden. Ab diesem Zeitpunkt entsteht ein Anspruch (durch die Reha Klinik) von dem Patienten etwas (die Bezahlung einer Forderung) verlangen zu können. Und genau dieser Anspruch unterliegt der Verjährung (§ 194 BGB). Also nicht die Rechnungsstellung an sich begründet den Anspruch.

Auszugsweise der Gesetzestext (BGB)

§ 195 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.

§ 197 In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,

§ 204 BGB regelt dann, wann die Verjährung gehemmt wird

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren,

§ 209 Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Das bedeutet z.B. wenn Ende des Jahres 2006 ein Vollstreckungstitel vorliegt, oder auch schon der Mahnbescheid zugestellt wird, dann wird die Verjährung gehemmt. Dann wird noch § 204 Absatz (2) interessant.

Fazit: Bis Ende des Jahres, bzw. bis Ende Januar 2007 (falls MB beantragt wurde) könnts noch kritisch werden, danach könnte man sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Vielleicht hilfts n bisschen weiter. Aber am besten mal die §§ 194 ff BGB lesen. So ausführlich kann man hier das gar nicht schreiben.


Viele Grüße
Martin

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