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Verjährung von geerbten Arztrechnungen





Frage

Ich habe vorgestern noch eine Arztrechnung der Uni-Klinik für meinen im Februar 2004 verstorbenen Vater erhalten. Ich habe an die Uni-Klinik schon zig-Tausende bezahlt. Also war der Uni-Klinik sehr wohl bekannt wer der Erbe ist und nun kommt plötzlich nach über 2 Jahren noch eine Rechnung über 2500 Euro für Medikamente ins Haus gefalltert. Muss ich diese Rechnung auch noch bezahlen? Kann mir jemand weiterhelfen?

Antwort 1 von gast52

also kann man erst mal davon ausgehen das du nicht gewillt bist zu zahlen?

Antwort 2 von Griemokhan

Da gibt´s doch bei der Vererbung so´n Passus, dass innerhalb bestimmter Fristen Ansprüche geltend gemacht werden müssen.

Frag mal beim zuständigen Amtsgericht nach.

Antwort 3 von spüli

Nein, nach zwei Jahren können keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden.
War Dein Vater privatversichert? Dann kannst Du bei der Privatkasse auch Rat holen.
Wieso musstest Du zig-Tausende selbst bezahlen? Das kriegt man doch normalerweise von der P-Kasse alles zurückerstattet?

Antwort 4 von JLM

Hallo

Lies ma dieses Artikel !
Suchberiff -> Verjährungsregeln

aber Vorsicht mit solchen Fragen solltest du dich an Fachpersonen (Anwalt ) wenden

http://www.patientenschutz.de/info/patientenrecht/verjaehrungsfrist...

Gruss

Antwort 5 von Friedel

Bei dem Link von JLM geht es um die Verjährung der Artzhaftung. In der Frage von swed geht es nicht darum.

Unter http://www.patientenschutz.de/info/patientenrecht/Verjaehrung-im-Sc... kannst du aber nachlesen, dass die Verjährungsfrist für solche Forderungen wohl 3 Jahre beträgt, wobei die Frist mit Ablauf des Jahres beginnt in dem die Schuld entstanden ist. Du solltest aber imho auf jeden Fall einen Anwalt fragen, ob du die Kosten überhaupt tragen musst. Denn dass die Sachen erst am 31.12.07 verjähren bedeutet ja imho nicht automatisch, dass du zahlen musst.

Antwort 6 von Pausenfueller

Hallo swed,
man sollte nicht das Verjähren von Ansprüchen mit dem Verwirken verwechseln. Rechnungen sind innnerhalb einer ´angemessenen Frist´ zu stellen, ansonsten ist der Anspruch verwirkt. Was unter einer angemessenen Frist zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber leider nicht konkret geregelt. Deshalb ist das s.g. Richterrecht. Im Fall von Medikamentenrechnungen dürften etwa 3 Monate als angemessen gesehen werden, da ja auch die Behandlungsleistungen quartalsweise abgerechnet wurden. Bei einer Rechnungslegung nach 2 Jahren müsste die Uniklinik schon sehr gute Argumente für diese extreme Verzögerung anführen.
Ein Anwaltsschreiben an die Uniklinik, mit Bezugnahme auf entsprechende Gerichtsbeschlüsse, sollte die Sache eigentlich abbiegen können.
Gruß
Pausenfüller

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