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Ich habe eine datei erhalten Die Letzte Diät, kennt jemand diese diät? ich habe diese gespeichert und blockdatei, wurde mir so geschrieben,
Frage
ich kann diese blockdatei nicht öffnen, welches programm brauche ich dazu?
[*][sup][i]Admininfo: Beitrag verschoben. Siehe [url=https://supportnet.de/faqsthread/840][u]FAQ 2.[/u][/url]
Habe es mal nach pc-sonstiges geschoben, da es sich scheinbar um ein EBook handelt.[/i][/sup]
Antwort 1 von Marie
Könntest Du bitte mal ordentlich formulieren was Du sagen willst?? Was ist eine Blockdatei??
Von wem hast Du diese Datei erhalten? Warum fragst Du nicht den, der sie Dir gegeben hat womit Du sie öffnen kannst?
eine Datei hat meistens hinten irgendwo einen Punkt und in der Regel dahinter noch drei Buchstaben. An diesen Buchstaben erkennt man meist womit man die Datei öffnen kann, also sag mal genau wie sie heisst, die heisst doch bestimmt nicht "Die Letzte Diät" ?
Und übrigens, Du redest hier mit richtig echten lebendigen Menschen, auch wenn Du anonym hier reinschreibst. Das sind Menschen, die einen Teil ihrer Freizeit damit verbringen hier denen zu helfen, die um Hilfe bitten.
Wäre nett, wenn das künftig bei deiner Formulierung ersichtlich wäre, dass Dir das bewusst ist.
Tausend Dank und Gruß
Marie
Von wem hast Du diese Datei erhalten? Warum fragst Du nicht den, der sie Dir gegeben hat womit Du sie öffnen kannst?
eine Datei hat meistens hinten irgendwo einen Punkt und in der Regel dahinter noch drei Buchstaben. An diesen Buchstaben erkennt man meist womit man die Datei öffnen kann, also sag mal genau wie sie heisst, die heisst doch bestimmt nicht "Die Letzte Diät" ?
Und übrigens, Du redest hier mit richtig echten lebendigen Menschen, auch wenn Du anonym hier reinschreibst. Das sind Menschen, die einen Teil ihrer Freizeit damit verbringen hier denen zu helfen, die um Hilfe bitten.
Wäre nett, wenn das künftig bei deiner Formulierung ersichtlich wäre, dass Dir das bewusst ist.
Tausend Dank und Gruß
Marie
Antwort 2 von gerona
Hallo Marie, entschuldige, aber ich war gestern einfach fertig, ich hatte über wochen eine mail bekommen von einer gewissen swenja, da ging es um diät, da ich zur zeit zugenommen habe, habe ich den unsinn gemacht und diese datei gekauft per lastschrift, ich hatte große angest, denn ich konnte diese datei nicht öffnen.
Mein sohn ist jetzt bei mir und den hab ich alles gesagt und er hat mir diese datei geöffnet,.
Jetzt bleibt die angest, das ich betrügern aufgesessen bin, deshalb die frage, ob sie bei euch bekannt ist, diese Svenja Johannson & Team, vielleicht kannst du mir noch mal antworten.
Bitte entschuldige nochmal, danke für deine antwort, jetzt verstehen wir uns bestimmt besser.
Danke und lieben Gruß
Bärbel
Mein sohn ist jetzt bei mir und den hab ich alles gesagt und er hat mir diese datei geöffnet,.
Jetzt bleibt die angest, das ich betrügern aufgesessen bin, deshalb die frage, ob sie bei euch bekannt ist, diese Svenja Johannson & Team, vielleicht kannst du mir noch mal antworten.
Bitte entschuldige nochmal, danke für deine antwort, jetzt verstehen wir uns bestimmt besser.
Danke und lieben Gruß
Bärbel
Antwort 3 von MixMax
http://www.abnehmen.com/allgemeines-zu-ernaehrung-und-diaet/74710-d...
Meinungen zu dieser Diät:
also erst Informieren und selber nachdenken ob ein Produkt das wirklich Wert ist und dann kaufen.
Meinungen zu dieser Diät:
Zitat:
Lass dir kein Geld aus der Tasche ziehen 37 EUR für ein E-Book, dafür bekommst du ein gebundenes, also nicht Sinn der Sache, hol dir lieber ein schönes Kochbuch.
Lass dir kein Geld aus der Tasche ziehen 37 EUR für ein E-Book, dafür bekommst du ein gebundenes, also nicht Sinn der Sache, hol dir lieber ein schönes Kochbuch.
also erst Informieren und selber nachdenken ob ein Produkt das wirklich Wert ist und dann kaufen.
Antwort 4 von gerona
Danke für die Antwort, wird mir auch nicht mehr passieren, mein sohn sagte mir ich soll versuchen, dieses geld zurückbuchen zu lassen, ob ich damit erfolg habe.
wer kennt sich damit aus?
wer kennt sich damit aus?
Antwort 5 von MixMax
würd verbraucherschutz fragen.
bei überweisung wirst du wohl nicht zurückbuchen können, bei einzugsermächtigung schon in einem bestimmten Zeitraum.
die Frage ist ob du das recht hast zurückzubuchen, wenn die ihren Teil erfüllt haben.
bei überweisung wirst du wohl nicht zurückbuchen können, bei einzugsermächtigung schon in einem bestimmten Zeitraum.
die Frage ist ob du das recht hast zurückzubuchen, wenn die ihren Teil erfüllt haben.
Antwort 6 von Ines.......
und wie ist das mit dem 7tägigen rückgaberecht bei internetgeschäften geregelt?
solltest schon dein geld wiederbekommen meine ich
solltest schon dein geld wiederbekommen meine ich
Antwort 7 von Mickey
Ohne jemandem zu Nahe treten zu wollen, aber hier wurde - im Gegensatz zu den allseits bekannten versteckten Kosten diverser Onlineangebote und der dann folgenden (für die meisten überraschenden) Rechnungsstellung - ein rechtsverbindliches Geschäft abgeschlossen. Du hast ein Angebot bekommen, wurdest scheinbar über die Kosten informiert und hast entsprechend einer Lastschrift zugestimmt, und das Angebot somit angenommen.
Zu versteckten Kosten gibt es natürlich eine Rechtssprechung, aber die treffen in diesem Fall nicht zu. Du kannst sicher die Lastschrift zu widerrufen und bis zum (eventuellen) Mahnbescheid zu warten, aber ein Schriftverkehr wird sich sicher erstmal ergeben.
Leite mir doch mal die von dir erhaltene E-Mail weiter (meine Mailaddy findest du in meiner Visi), dann schau ich mir die mal an.
Gruss,
Mic
Bei Eingriffen ins System, die Registry oder Dateien erst eine Sicherung vornehmen©
Zu versteckten Kosten gibt es natürlich eine Rechtssprechung, aber die treffen in diesem Fall nicht zu. Du kannst sicher die Lastschrift zu widerrufen und bis zum (eventuellen) Mahnbescheid zu warten, aber ein Schriftverkehr wird sich sicher erstmal ergeben.
Leite mir doch mal die von dir erhaltene E-Mail weiter (meine Mailaddy findest du in meiner Visi), dann schau ich mir die mal an.
Gruss,
Mic
Bei Eingriffen ins System, die Registry oder Dateien erst eine Sicherung vornehmen©
Antwort 8 von Marie
ich denke, da die Software nicht versiegelt war und nicht persönlich angepasst wurde, gilt das normle Internet-Rückgaberecht, was meiner Meinung nach in letzter zeit auf vier Wochen erhöht worden ist, ich finde aber im Moment nichts darüber. Weiss es jemand besser? Würde mich auch interessieren.
Zitat:
Neues Gesetz regelt Rückgaberecht im Internet-Handel03.07.2000 um 00:00 Uhr
MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Verbraucher, die Ware per Internet, Telefon oder Katalog bestellt haben, können die gekauften Produkte innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurück geben. Ein entsprechendes "Fernabsatzgesetz" ist am Freitag in Kraft getreten. Der Käufer kann die Produkte ohne Begründung auf Kosten des Anbieters zurückschicken. Liegt der Warenwert jedoch unter 40 Euro, darf der Verkäufer eine Gebühr für die Rücksendung verlangen. Von der Rückgabe ausgeschlossen sind unter anderem Zeitschriften, Spezialanfertigungen und versiegelte CDs, die vom Kunden bereits geöffnet wurden. Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin sieht das neue Gesetz als "wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem weltweiten Rechtsstandard für den Handel im Internet".
Neues Gesetz regelt Rückgaberecht im Internet-Handel03.07.2000 um 00:00 Uhr
MÜNCHEN (COMPUTERWOCHE) - Verbraucher, die Ware per Internet, Telefon oder Katalog bestellt haben, können die gekauften Produkte innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt zurück geben. Ein entsprechendes "Fernabsatzgesetz" ist am Freitag in Kraft getreten. Der Käufer kann die Produkte ohne Begründung auf Kosten des Anbieters zurückschicken. Liegt der Warenwert jedoch unter 40 Euro, darf der Verkäufer eine Gebühr für die Rücksendung verlangen. Von der Rückgabe ausgeschlossen sind unter anderem Zeitschriften, Spezialanfertigungen und versiegelte CDs, die vom Kunden bereits geöffnet wurden. Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin sieht das neue Gesetz als "wichtigen Schritt auf dem Weg zu einem weltweiten Rechtsstandard für den Handel im Internet".
Antwort 9 von Marie
Hi Bärbel, hier noch was:
http://www.heise.de/newsticker/meldung/46191
Also ich hoffe ja mal, dass Du das erst in den leetzten Tagen gekauft hast, also würde ich Dir raten von Deinem Rückgaberecht Gebrauch zu machen und künftig auf solchen Spam nicht mehr reinzufallen. Je öfter Du solche Mails bekommst, umso weniger beachten :-)
Guß Marie
http://www.heise.de/newsticker/meldung/46191
Also ich hoffe ja mal, dass Du das erst in den leetzten Tagen gekauft hast, also würde ich Dir raten von Deinem Rückgaberecht Gebrauch zu machen und künftig auf solchen Spam nicht mehr reinzufallen. Je öfter Du solche Mails bekommst, umso weniger beachten :-)
Guß Marie
Antwort 10 von Mickey
@Marie,
Das Widerrufsrecht erlischt
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Edit 18h17: §312d BGB
|| Ein Rechtsproblem sollte möglichst an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle herangetragen werden! Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allgemeinen Rechtsverständnis. ||
Gruss,
Mic
Bei Eingriffen ins System, die Registry oder Dateien erst eine Sicherung vornehmen©
Das Widerrufsrecht erlischt
b) wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Edit 18h17: §312d BGB
|| Ein Rechtsproblem sollte möglichst an einen Anwalt oder an eine andere qualifizierte Beratungsstelle herangetragen werden! Transparenzinformationen (Gesetze, Verordnungen, Urteile, Leitsätze, Informationsquellen, Links usw.) dienen der Förderung der Rechtskunde bzw. dem allgemeinen Rechtsverständnis. ||
Gruss,
Mic
Bei Eingriffen ins System, die Registry oder Dateien erst eine Sicherung vornehmen©
Antwort 11 von Marie
Hi Mickey,
irgendwie bin ich wohl gerade schwer von Begriff und kapier nicht wirklich was das heissen soll. Du etwa?? Dann erklär mir das mal auf Deutsch. Und sag mir mal wo Du das herhast??
Gruß Marie
irgendwie bin ich wohl gerade schwer von Begriff und kapier nicht wirklich was das heissen soll. Du etwa?? Dann erklär mir das mal auf Deutsch. Und sag mir mal wo Du das herhast??
Gruß Marie
Antwort 12 von Schnitte
hier marie
Zitat:
§ 312 c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 finden keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312 f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Quelle§ 312 c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und
2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den gewerblichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offenlegen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312 d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 312 e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 finden keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 312 f Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Antwort 13 von Marie
Also Mickey, ich versteh den Zusammenhang immer noch nicht, eine Datei mit einem Diätplan ist doch keine Diensteistung???
Gruß marie
Gruß marie
Antwort 14 von gerona
Hallo marie,
danke für die mühe hast mir sehr geholfen
danke für die mühe hast mir sehr geholfen
Antwort 15 von riese
kann es schon sein.
adam
adam
Antwort 16 von gerona
Hallo mic,
vielen dank das du mir helfen willst, habe dir diese mail zugeschickt, vielleicht weist du ja einen rat.
Danke gerona
vielen dank das du mir helfen willst, habe dir diese mail zugeschickt, vielleicht weist du ja einen rat.
Danke gerona

