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Lebensversicherung bei Selbsttötung
Frage
Hallo.
In meinem Bekanntenkreis hat es eine Selbsttötung gegeben. Um die Familie zu entlasten, habe ich versucht ein wenig Übersicht über finanzielle Lage zu gewinnen. Ich habe u.a. einen Ordner mit Unterlagen über eine Lebensversicherung gefunden. In den AGB steht u.a.
[quote]Bei Selbsttötung vor Ablauf von 3 Jahrenseit Zahlung des Einlösungsbetrages oder seit Wiederherstellung der Versicherung mit Gesundheitsprüfung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangeb worden ist. Andernfalls zahlen wir einen etwa vorhandenen Rückkaufswert aus.[/quote]
Es handelt sich um eine Risikolebensversicherung, die vor 3 Jahren abgeschlossen wurde. Was bedeutet die oben zitierte Bestimmung? Zahlen sie oder nicht? Es ist davon aus zu gehen, dass der Gestorbene nicht Gesteskrank war.
Natürlich werden wir das, falls die Versicherung nicht zahlt, auch noch von einem Anwalt prüfen lassen. Aber es wäre schön, wenn wir wenigstens ungefähr eine Vorstellung vom Sachverhalt hätten.
Danke.
[*][sup]
[i]Admininfo: Beitrag verschoben. Siehe [url=https://supportnet.de/faqsthread/840][u]FAQ 2.[/u][/url][/i][/sup]
Antwort 1 von Aquarelle
Zitat:
vor 3 Jahren abgeschlossen
vor 3 Jahren abgeschlossen
und
Zitat:
vor Ablauf von 3 Jahren seit Zahlung des Einlösungsbetrages
vor Ablauf von 3 Jahren seit Zahlung des Einlösungsbetrages
Wie lange liegt denn nun genau dazwischen?
Das ist doch hier das Entscheidungskriterium.
Antwort 2 von Sue
Zitat:
besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangeb worden ist
besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangeb worden ist
+
Zitat:
Es ist davon aus zu gehen, dass der Gestorbene nicht Gesteskrank war.
Es ist davon aus zu gehen, dass der Gestorbene nicht Gesteskrank war.
= kein Versicherungsschutz.
Wobei man argumentieren kann, dass Suizid immer eine Tat ist, die aufgrund einer krankhaften Störung der Geistesfähigkeit begangen wird. Dass sich die Versicherung darauf aber einlässt ist fraglich, den Passus gibt es sicher nicht aus Jux und Dollerei.
Gruß
Sue
Antwort 3 von Miss_Gecko
Zitat:
Zitat:
besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangeb worden ist
+
Zitat:
Es ist davon aus zu gehen, dass der Gestorbene nicht Gesteskrank war.
= kein Versicherungsschutz.
Zitat:
besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, daß die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangeb worden ist
+
Zitat:
Es ist davon aus zu gehen, dass der Gestorbene nicht Gesteskrank war.
= kein Versicherungsschutz.
Kann man dem Ausschnitt so nicht entnehmen. Da steht drin, dass wenn der Suizid innerhalb der drei Jahre erfolgt, dann wird nur bei Geisteskrankheit bezahlt. Leider steht nicht drin, wie das aussieht, wenn der Suizid außerhalb der Dreijahressperrfrist aussieht, wenn er in Abwesenheit von Geisteskrankheit verübt wurde.
Schätze mal, dass die Versicherungen sich dagegen absichern wollen, dass jemand mit Suizidneigung eine Lebensversicherung abschließt und/oder sich kurz nach Abschluss tötet, "nur" um die Familie finanziell zu versorgen.
Wenn die Dreijahressperrfrist die einzige Klausel zum Thema Suizid ist, wird es wohl keine Probleme geben - falls die 3 Jahre wirklich vollständig abgelaufen sind.
Viele Grüße
Miss Gecko
Antwort 4 von Arno_Nym
Im Allgemeinen sind die AGB der Risiko-LVs so, daß sie nach Ablauf der 3 Jahre seit Erstbeitrag zahlen.
Steht in den AGBs meist direkt vor dem oben zitierten Paragraphen.
Arno
Steht in den AGBs meist direkt vor dem oben zitierten Paragraphen.
Arno
Antwort 5 von Sue
Zitat:
Kann man dem Ausschnitt so nicht entnehmen.
Kann man dem Ausschnitt so nicht entnehmen.
Ein typischer Fehler von "aus den Augen aus dem Sinn", dass sich das nur auf die drei Jahre bezieht war mir glatt entfallen. Sorry.
Gruß
Sue

