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Wann ist eine Rechnung verjährt ?





Frage

Hallo Im Dezember 1998 hab ich mein Anwalt damals zuletzt gesehen, und auch meine Rechnung damals bezahlt. Jetzt schreibt der Z mir doch eine Rechnung über 350 Euro und behauptet diese hätte ich damals nicht bezahlt. Ich hab meine Unterlagen von damals nicht mehr. Wann ist so eine Rechnung verjährt ? mfg Froschkoenig

Antwort 1 von Andi henrich

Hallo,

nach Ablauf von 2 Jahren ab Ende des Jahres an dem sie ausgestellt wurde.
Rechnungskopie der damaligen Rechnung anfordern und schauen, ob die Leistung wirklich erbracht wurde und wirklich noch nicht bezahlt wurde. Evtl. Bankauszüge mit der damaligen Überweisung als Beweis beilegen.

Andi


Antwort 2 von Froschkoenig

Hallo

Danke, die Rechnung ist bezahlt, das weiss ich genau. Und wenn nicht, ist es jetzt so oder so zu spät.

mfg Froschkoenig

Antwort 3 von Manuel

i.d.R. verjähren Rechnungen lt. BGB in 2 Jahren - es sei denn, dein Anwalt kann eine Unterbrechung dieser Frist beweisen (Mahnbescheid o.ä.).

Dass du damals bezahlt hast und "...meine Unterlagen von damals nicht mehr..." lässt sich sicher im Ernstfall über Bankbelege nachweisen (die sind nämlich - u.a. für die Steuer - wenigstens 6 Jahre aufzubewahren!), denn "bar" wirst du nicht gelöhnt haben - war ja kein Schrotthändler oder Zuhälter ;-)

Gruß Manuel

Antwort 4 von Froschkoenig


Mit dem Schrotthänder oder Zuhälter liegst du garnicht so falsch. Es gibt in jeder Branche schwarze Schafe.
Und gelöhnt hab ich Bar. Mahnungen hab ich aber nie welche bekommen.
Nur ein Brief letzte Woche und der war nicht eingeschrieben.
mfg Froschkoenig

Antwort 5 von Manuel

Bar? Du (sorry) Anfänger - keine Quittung?

Dann schauts sehr schlecht für dich aus - vergiss nicht: Das ist ein Advokat...

Gruß Manuel

Antwort 6 von sasch

mein tipp: www.recht.de

Antwort 7 von Froschkoenig

Hallo Manuel

Ja das würde mir Heute auch nicht mehr passieren, die Idee damals war die Steuern zu sparen. Da ich auch noch Berufsanfänger war und umziehen musste hatte ich eh kein Geld.

mfg Froschkoenig

Antwort 8 von Froschkoenig

Hallo

Jetzt hab ich mit ihm gesprochen, jetzt will er noch 50 Euro haben, da angeblich noch 70 offen wären.

Da kann man ja nur lachen.

mfg Froschkoenig

Antwort 9 von stefanowski

"die Idee damals war die Steuern zu sparen." ??? Das heißt der Anwalt hinterzieht Steuern? Dann hat der garnichts zu wollen - Entlohnung für Schwarzarbeit kann man wohl kaum einklagen...

Antwort 10 von Froschkoenig

Hallo

Das stimmt die Idee ist mir ja noch garnicht gekommen.

mfg Froschkoenig

Antwort 11 von want2cu

mein Tipp:
(falls du mittlerweile eine Rechtsschutzversicherung hast)
nimm dir nen anderen Anwalt und schreib ihm, dass sein Anspruch verjährt ist.

Falls du keine Rechtsschutzversicherung hast, würde ich ihm ebenfalls einen freundlichen Brief schreiben mit dem Hinweis auf erfolgte Bezahlung und zudem Verjährung. Wenn das nicht hilft, würde ich ihm mitteilen, dass du den Vorgang der zuständigen Anwaltskammer anzeigen wirst. Das wirkt auch oft Wunder.

Wenn der Bursche hartnäckig ist, macht es dir auf jeden Fall ne Menge Arbeit. Ein Praktikerlösung wäre in so einem Fall, mit dem Typ eine schriftliche Vereinbarung z utreffen, dass mit der Zahlung von 50 € alle seine Ansprüche abgegolten sind und er keine weiteren Forderungen mehr an dich stellt.

Recht haben und Recht bekommen sind eben 2 ganz unterschiedliche Dinge.

CU
Klaus

Antwort 12 von tout

Hi

du hast vergessen zu erwähnen das du in der Schweiz bist, vielleicht sind dort die fristen anders !!!

Jürgen


Antwort 13 von Froschkoenig

Hallo Jürgen

Es handelt sich um ein deutschen Anwalt,und als sich die Geschichte abspielte lebte ich in deutschland. Allerdings ist der Einwand schon richtig.

Ich danke allen sehr herzlich wirklich toll die Idee und Anregungen die zusammen gekommen sind. die Idee von want2cu ist auch sehr gut.

Also ich danke nochmal recht herzlich.

mfg Froschkoenig
Ich sag ja sonst immer lieber für ein Markenprodukt etwas mehr zahlen und dann dafür an den Nerven sparen. Das hätte ich mal selber so machen sollen.



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