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Darf ich Mwst. ausweisen?
Frage
Hi,
ich verkaufe einen PC. Der Käufer hätte gerne ne Rechnung mit ausgewiesener Mwst. Ich bin der Meinung, daß ich das nicht darf, richtig? Sonst müßte ich das doch beim Jahresausgleich angeben und das FA siehts als Einkommen.
Rechnung würde ich ihm schreiben, aber nur ne normale mit dem Gesamtbetrag.
Sehe ich das alles richtig?
Gambelo
Antwort 1 von Nessus
Ja, Du darst das nur, wenn Du ein Gewerbe angemeldet hast. Als Privatmann darst Du das nicht
Nessus
Nessus
Antwort 2 von Olli85
Wenn Deine Nebeneinkünfte weniger als ca 12.000 Euro sind, brauchst Du keine Mwst. auszuweisen. Wenn Du mehr nebenher verdienst, soltest Du ein Gewerbe anmelden und die Mwst. ausweisen und abführen.
Lege der Rechnung eine Kopie Deines Personalausweises bei, dann ist der Käufer auf der sicheren Seite. Du solltest die Rechnung bei der Einkommenssteuer-Erklärung/Lohnsteuerjahresausgleich natürlich angeben.
Olli
Lege der Rechnung eine Kopie Deines Personalausweises bei, dann ist der Käufer auf der sicheren Seite. Du solltest die Rechnung bei der Einkommenssteuer-Erklärung/Lohnsteuerjahresausgleich natürlich angeben.
Olli
Antwort 3 von Gambelo
Danke erstmal!
Wieso sollte ich die Rechnung beim Jahresausgleich angeben? Ist doch ein reiner Privatverkauf! Da müßte ich ja alles angeben was ich so privat verkaufe!
Gambelo
Wieso sollte ich die Rechnung beim Jahresausgleich angeben? Ist doch ein reiner Privatverkauf! Da müßte ich ja alles angeben was ich so privat verkaufe!
Gambelo
Antwort 4 von Peter 123
ieso, wenn der käufer das für sein steuern absetzen braucht kann ich doch die MwSt angeben. wen sollte das interessieren wenn ich nicht sonstwieviel verdiene?
allerdings müsste der kunde auch mit ner quittung seine steuern absetzen können, oder?
mfg
peter
allerdings müsste der kunde auch mit ner quittung seine steuern absetzen können, oder?
mfg
peter
Antwort 5 von sharino
Was Olli schreibt, ist Unsinn.
Mehrwertsteuer kann nur von einem Gewerbetreibenden in Rechnung gestellt werden, unabhängig ob er mehr oder weniger als € 12.000,-- umsetzt. Stellt er MwSt. in Rechnung (auch für einen Privatmann) muß er diese abführen an das Finanzamt.
Wird eine Mehrwertsteuer von einem Gewerbetreibenden ausgestellt, kann der Käufer diese als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen und bekommt Sie dort wieder. Der Verkäufer, der mit MwSt. verkauft hat, m u ß diese an das FA abführen.
Die Vorsteuer kann der Käufer auch nur dann geltend machen, wenn er ein Gewerbe angemeldet hat. Für Privatleute ist das Thema MwSt. absolut uninteressant.
Gruß
sharino
Mehrwertsteuer kann nur von einem Gewerbetreibenden in Rechnung gestellt werden, unabhängig ob er mehr oder weniger als € 12.000,-- umsetzt. Stellt er MwSt. in Rechnung (auch für einen Privatmann) muß er diese abführen an das Finanzamt.
Wird eine Mehrwertsteuer von einem Gewerbetreibenden ausgestellt, kann der Käufer diese als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen und bekommt Sie dort wieder. Der Verkäufer, der mit MwSt. verkauft hat, m u ß diese an das FA abführen.
Die Vorsteuer kann der Käufer auch nur dann geltend machen, wenn er ein Gewerbe angemeldet hat. Für Privatleute ist das Thema MwSt. absolut uninteressant.
Gruß
sharino
Antwort 6 von want2cu
Hallo zusammen,
die letzte Antwort trifft die Sache schon am ehesten.
Das "Gewerbe" bezieht sich eher auf die einkommensteuerliche Behandlung. Für einen Freiberufler kann die Mehrwertsteuer ebenfalls in Betracht kommen.
Bei der Mehrwertsteuer kommt es einzig und allein darauf an, ob jemand "Unternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und an andere eine Lieferung oder sonstige Leistung tätigt.
Dabei ist es dann sogar egal, ob derjenige offiziell ein Gewerbe angemeldet hat.
Im Prinzip würde es ausreichen, wenn beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung abgegeben wird und die Umsätze darin angegeben sind.
Wenn jemand also Unternehmer ist, aber nur Umsätze in geringem Umfang tätigt, dann kann er als sogenannter Kleinunternehmer ebenfalls darauf verzichten, die MWST gesondert in Rechnung zu stellen. Die Kehrseite der Medaille: dafür kann er auch von seinen eigenen Kosten die MWST nicht als Vorsteuer abziehen.
Falls ein Privatmann MWST gesondert in Rechnung stellt, handelt es sich rechtlich um einen ungerechtgefertigten Steuerausweis gem. § 14 Absatz 3 UStG. Der "Privatmann" muss die Umsatzsteuer auf jeden Fall an das Finanzamt abführen.
Dasselbe gilt auch für einen Kleinunternehmer, der auf die Regelbesteuerung verzichtet hat.
Dieser "ungerechtfertigt" ausgewiesene Steuer berechtigt den Rechnungsempfänger auch nicht zum Vorsteuerabzug.
Ein ordnungsgemäße Rechnung muss den leistenden Unternehmer, den Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung und seit 07/2002 auch die Steuernummer des UNternehmers ausweisen.
Der Personalausweis ist hier ebenfalls absoluter Unsinn.
CU
want2cu
die letzte Antwort trifft die Sache schon am ehesten.
Das "Gewerbe" bezieht sich eher auf die einkommensteuerliche Behandlung. Für einen Freiberufler kann die Mehrwertsteuer ebenfalls in Betracht kommen.
Bei der Mehrwertsteuer kommt es einzig und allein darauf an, ob jemand "Unternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist und an andere eine Lieferung oder sonstige Leistung tätigt.
Dabei ist es dann sogar egal, ob derjenige offiziell ein Gewerbe angemeldet hat.
Im Prinzip würde es ausreichen, wenn beim Finanzamt eine Umsatzsteuererklärung abgegeben wird und die Umsätze darin angegeben sind.
Wenn jemand also Unternehmer ist, aber nur Umsätze in geringem Umfang tätigt, dann kann er als sogenannter Kleinunternehmer ebenfalls darauf verzichten, die MWST gesondert in Rechnung zu stellen. Die Kehrseite der Medaille: dafür kann er auch von seinen eigenen Kosten die MWST nicht als Vorsteuer abziehen.
Falls ein Privatmann MWST gesondert in Rechnung stellt, handelt es sich rechtlich um einen ungerechtgefertigten Steuerausweis gem. § 14 Absatz 3 UStG. Der "Privatmann" muss die Umsatzsteuer auf jeden Fall an das Finanzamt abführen.
Dasselbe gilt auch für einen Kleinunternehmer, der auf die Regelbesteuerung verzichtet hat.
Dieser "ungerechtfertigt" ausgewiesene Steuer berechtigt den Rechnungsempfänger auch nicht zum Vorsteuerabzug.
Ein ordnungsgemäße Rechnung muss den leistenden Unternehmer, den Gegenstand der Lieferung oder sonstigen Leistung und seit 07/2002 auch die Steuernummer des UNternehmers ausweisen.
Der Personalausweis ist hier ebenfalls absoluter Unsinn.
CU
want2cu
Antwort 7 von Gambelo
Alles klar, der Käufer bekommt von mir eine Rechnung über den (Brutto-)Kaufpreis + Frachtkosten. Mwst. werde ich nicht ausweisen (so wie ich es mir schon gedacht habe).
Danke nochmal!
Gambelo
Danke nochmal!
Gambelo
Antwort 8 von Olli
Wer von Euch ist selbständig, arbeitet gelegentlich mit nicht-selbständigen zusammen, braucht von diesen einen Rechnung und hat sich zuvor von seinem Steuerberater informieren lassen?
Unfassbar!
Viel Glück, Gambelo.
Olli
Unfassbar!
Viel Glück, Gambelo.
Olli
Antwort 9 von want2cu
@Olli,
wenn du schon nichts Produktives beizutragen hast, dann lass es doch besser bleiben ;-)
Cu
want2cu
wenn du schon nichts Produktives beizutragen hast, dann lass es doch besser bleiben ;-)
Cu
want2cu
Antwort 10 von Leon
@Olli:
Bin nebenbei selbständig und hab auch viel mit Privatpersonen zu tun.... auch mit Buchhaltung. Bin zwar in Österreich auber das deutsche Steuergesetz ist sehr ähnlich. Was Du mit der 12.000€ Grenze meinst ist die Grenze bis zu der man bei uns Umsatzsteuerbefreit ist. Auf diese Grenze verzichtet aber fast jeder, da man damit auch das Recht zum Vorsteuerabzug verliert (Antrag auf Regelbesteuerung). Ein Gewerbe anzumelden hängt nicht vom Umsatz ab. Bei einem Verkauf von Privat an Geschäftsmann genügt ein Beleg oder Kaufvertrag mit Kaufpreis und Anschrift.
Die Ust hat nichts mit dem Jahresausgleich zu tun. Einige verwechseln das mit der Einkommensteuer schätze ich.
@Gambelo:
Wennst als Privatmann was verkaufst musst du es in der Einkommensteuererklärung nur anführen wenn Du damit einen Gewinn erzielst (nur den Gewinn als zusätzliches Einkommen) und wenn die Summe der Gewinne im Jahr einen Grenzwert (in Österreich ca 800€..) übersteigt. Verkaufst Du öfters was mit Gewinn ist ein "Handel" naheliegend und Du solltest eine Gewerbeberechtigung in Betracht ziehen.
Kann mir nicht vorstellen das Du einen PC mit Gewinn verkauft hast.... damit sollte das für Dich flach fallen.
Bin nebenbei selbständig und hab auch viel mit Privatpersonen zu tun.... auch mit Buchhaltung. Bin zwar in Österreich auber das deutsche Steuergesetz ist sehr ähnlich. Was Du mit der 12.000€ Grenze meinst ist die Grenze bis zu der man bei uns Umsatzsteuerbefreit ist. Auf diese Grenze verzichtet aber fast jeder, da man damit auch das Recht zum Vorsteuerabzug verliert (Antrag auf Regelbesteuerung). Ein Gewerbe anzumelden hängt nicht vom Umsatz ab. Bei einem Verkauf von Privat an Geschäftsmann genügt ein Beleg oder Kaufvertrag mit Kaufpreis und Anschrift.
Die Ust hat nichts mit dem Jahresausgleich zu tun. Einige verwechseln das mit der Einkommensteuer schätze ich.
@Gambelo:
Wennst als Privatmann was verkaufst musst du es in der Einkommensteuererklärung nur anführen wenn Du damit einen Gewinn erzielst (nur den Gewinn als zusätzliches Einkommen) und wenn die Summe der Gewinne im Jahr einen Grenzwert (in Österreich ca 800€..) übersteigt. Verkaufst Du öfters was mit Gewinn ist ein "Handel" naheliegend und Du solltest eine Gewerbeberechtigung in Betracht ziehen.
Kann mir nicht vorstellen das Du einen PC mit Gewinn verkauft hast.... damit sollte das für Dich flach fallen.

