Hallo DonOssi,
das hat etwas mit Vollmacht zu tun. Diese ist wiederum im BGB geregelt.
Ein Arbeitnehmer ohne Zeichnungsberechtigung kann ohne gültige Vollmacht keinen Vertrag mit Außenwirkung abschließen. Juristisch heißt das, dass der Vertrag schwebend unwirksam ist, und zwar so lange bis die Firma den Vertrag bestätigt bzw. nicht bestätigt hat.
Allerdings läuft der Arbeitnehmer Gefahr, von der anderen Vertragspartei wegen entgangenen Gewinns im Wege der Streitverkündung verklagt zu werden.
Im zweiten Fall ist es eindeutiger. Verträge mit einer Behörde sind öffentliche Verträge, die der Beurkundung bedürfen. Ein Sachbearbeiter kann zwar einen Vertrag ausarbeiten, muß diesen allerdings zur rechtskräftigen Beurkundung in die amtsinterne Kanzlei geben. Da Siegel grundsätzlich nummeriert sind, läßt sich sehr schnell feststellen, wer es benutzt hat.
Im Extremfall würde das Siegel für ungültig erklärt und der Vertrag auch. Nach den geltenden Verwaltungsgesetzen, Verwaltungsordnungen und Durchführungsverordnungen ist nur ein bestimmter Kreis von Personen grundsätzlich Zeichnungsberechtigt. Beispielsweise wären das Gruppen- und Abteilungsleiter und die weiter in der Rangliste nach oben. Im übrigen muß jede Körperschaft öffentlichen Rechts die Vollmachtinhaber und Zeichnungsberechtigten in der örtlichen Tagespresse und Amtsblättern veröffentlichen.
Wenn sich trotz dieser Kenntnis jemand einen Vertrag andrehen läßt, ist er selber schuld. Ersatzansprüche fallen unter den Tisch.
Ich hoffe, ich konnte einiges zur Lösung der Frage beitragen.
Gru0
Joachim