Hallo Simser,
die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, die Garantie eine freiwillige Leistung des Verkäufers.
Für den Fall des Umbaus oder andere Veränderungen an dem Treppenlift dürften eventuell abgegebene Garantieerklärungen durch den Verkäufer vermutlich von vornherein ausgeschlossen worden sein.
Die 2-jährige Gewährleistung ist gesetzlich geregelt, wobei nach Ablauf von 6 Monaten der Käufer dem Verkäufer beweisen muss, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe bereits mangelhaft bzw. so beschaffen war, dass zu einem späteren Zeitpunkt Mängel auftreten mussten, die bei normalen Gebrauch nicht auftreten dürfen. Durch die Umsetzung des Treppenliftes durch Dritte ist der ursprüngliche Verkäufer quasie aus seiner Gewährleistungspflicht entlassen worden, seine Leistung ist so erheblich verändert worden, dass er in keinem Fall mehr für irgendwelche Mängel haftbar gemacht werden kann.
Die Gewährleistungspflichten liegen nunmehr für den Treppenlift selber beim Wiederverkäufer und für den Einbau bei demjenigen, der diesen ausgeführt hat.
Wenn sich der ursprüngliche Verkäufer weigert einen Service-Vertrag einzugehen, ist das sein gutes Recht. Für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen, zu denen auch die Treppenlifte gehören, gibt es Sicherheitsregeln, deren Einhaltung im Rahmen der Serviceverträge zu überprüfen und zu dokumentieren ist.
Wenn nicht ein entsprechendes Übergabeprotokoll der Montagefirma vorliegt, in dem ausdrücklich die Montage nach DIN EN 81-40 bestätigt wird müsste der Servicebetrieb den Lift erst wieder demontieren um die Einhaltung der Norm überprüfen zu können, ein kurzer Blick auf die Schraubenköpfe reicht dazu nicht aus.
Vermutlich erfolgte der Einbau in Heimwerkerarbeit oder kostensenkend ohne Rechnung gegen Cash und die notwendigen Unterlagen für den Abschluss eines Service-Vertrages fehlen deshalb.
Gruß
Kalle