Hallo,
ich glaube da muss man was auseinander halten, der Beginn der 3-jährige Verjährungsfrist berücksichtigt nicht das Datum der Rechnungslegung, sondern ausschließlich den Zeitpunkt, zu dem der Anspruch auf Vergütung entstanden ist, also die Leistung vollständig erbracht wurde.
Handwerker verschieben aus steuerlichen Gründen gerne mal die Berechnung von im Dezember erbrachten Leistungen in das Folgejahr, wodurch sich aber nicht auch der Zeitpunkt der Verjährung dieser Rechnung um ein Jahr nach hinten verschiebt. Auch wenn die Rechnungslegung erst irgendwann später erfolgt endet in diesem Fall die Verjährungsfrist zum 31.12.2012 24:00 Uhr und auch aus diesem Grund muss auf jeder Rechnung auch Zeitraum und Ort der Erbringung der berechneten Leistung angegeben sein.
Gruß
Kalle