3.1k Aufrufe
Gefragt in Plauderecke von
BÜRGSCHAFTSERKLÄRUNG

Ich, …………………………………………………………………………………………

wohnhaft in ……………………………………………….............................................

ausgewiesen mit meiner PA Nummer …………………………. geboren am:

……………..

übernehme hiermit folgende selbstschuldnerische Bürgschaft:

Ich verpflichte mich, für sämtliche aus dem Mietvertragsverhältnis

zwischen ………………………………………………………………………….

(Mieter) wohnhaft in ……………………………………………………………………………


und ……………………………………………… (Vermieter)

und deren evtl. Rechtsnachfolger entstehende Verpflichtungen ohne zeitliche Begrenzung und auf erste Anforderung zu bürgen.

Die Bürgschaft erhöht sich um Zinsen, Spesen und Kosten jeder Art, die durch Ihre Geltendmachung entstehen.

Die Bürgschaft besteht bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietvertragsverhältnis vom ………………….

Alle Maßnahmen und Vereinbarungen, welche der Vermieter hinsichtlich ihrer Ansprüche für zweckmäßig erachtet, berühren den Umfang der Bürgschaftsverpflichtung nicht. Insbesondere bleibt die Bürgschaft auch dann unverändert bestehen, wenn der Vermieter dem Hauptschuldner Stundung gewährt oder Sicherheiten und Verzugsrechte einräumt.

Auf die Einrede der Vorausklage verzichte ich ebenso wie auf die Einreden auf Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie die Einrede der Verjährung der Hauptschuld. Einreden nach § 768 BGB sind nicht möglich.

Ich werde mich über den jeweiligen Stand der Hauptschuld selbst unterrichten.

Für das Bürgschaftsverhältnis ist deutsches Recht maßgebend.
Ein Exemplar meiner Bürgschaftserklärung habe ich erhalten.


Datum: .....................
..........................
Unterschrift des Bürgen



Kann mir das mal bitte einer vom Juristendeutsch ins gebräuchliche Deutsch übersetzen? Es geht um eine Wohnungsbürgschaft meines Vaters für mich.
mfg

6 Antworten

0 Punkte
Beantwortet von Experte (6.4k Punkte)
Damit würde Dein Vater die Mietzahlungen übernehmen, wenn Du es nicht kannst.
0 Punkte
Beantwortet von Experte (9.8k Punkte)
ganz einfach.

der das unterschreibt kommt für alle kosten aus dem mietvertrag auf, wenn der mieter nicht mehr zahlen kann.
inclusive aller kosten die anfallen wenn z.b gklagt wird und die wohnung "verschandelt" wird

vadder
0 Punkte
Beantwortet von
danke. man kann ihn also bedenkenlos unterschrieben?
0 Punkte
Beantwortet von
Nichts für ungut, aber jemand der eine solche Erklärung nicht versteht sollte selbige auch nicht unterschreiben. Viele Grüße
0 Punkte
Beantwortet von Experte (6.4k Punkte)
Dein Vater kann ihn unterschreiben, wenn er es sich leisten kann.
0 Punkte
Beantwortet von kjg17 Profi (34.4k Punkte)
Hallo,

Für das Bürgschaftsverhältnis ist deutsches Recht maßgebend.

Wie schön, denn bei Bürgschaften zu Wohnraummietverhältnissen gibt es ein paar kleine Besonderheiten zu beachten.

So hat z.B. der Vermieter keinen Anspruch auf Sichheitsleistungen über 3 Monatskaltmieten hinaus, egal ob die in Form von Kautionen oder Bürgschaften erbracht werden, wobei auch Kombinationen möglich sind. Die Höhe der zu verbürgenden Hauptschuld geht aus der o.a. Erklärung jedoch nicht hervor.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Mietbürgschaften ist auch, dass der Vermieter zunächst versucht die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Beibringung von rückständigen Mietzahlungen auszuschöpfen. Von dieser Verpflichtung will er sich jedoch durch einen Verzicht auf die Einrede der Vorausklage befreien lassen um sofort den Bürgen in Anspruch nehmen zu können.

Ein Verzicht auf die Einreden auf Anfechtbarkeit könnte z.B. auch dazu führen, dass sich der Vermieter berechtigte Mietpreisminderungen wegen angezeigter, aber auch nach Fristsetzung durch ihn nicht behobener Mängel an der Mietsache dann einfach vom Bürgen holen kann, ohne dass dieser eine Möglichkeit zum Widerspruch hätte. Für den Bürgen müssen aber in diesem Punkt die gleichen Rechte gelten wie für den Mieter selbst, auch er muss sich gegen unberechtigte Forderungen wehren können.

Bei einem Verzicht auf die Einreden auf Aufrechenbarkeit könnte der Bürge auch nicht verlangen dass zuerst einmal die hinterlegten Mietkautionen zu verwenden sind. Rein theoretisch wäre der Vermieter unter diesen Bedingungen also durchaus in der Lage, sich hinterlegte Kautionen 'in Reserve' zu halten.

Für mich persönlich ist die o.a. vorgegebene Bürgschaftserklärung der Versuch geltendes Recht für Wohnraumvermietung auszuhebeln und die meisten Richter würden sie im Streitfall vermutlich ganz oder teilweise als unwirksam erklären. Aber darauf spekulieren sollte man beim Unterschreiben dieser Bürgschaft natürlich trotzdem nicht.

Gruß
Kalle
...