Hallo Offi,
Urlaubstage lt. Tarif beziehen sich z.B. immer auf Werktage, also auf alle Tage, außer den Sonn- und Feiertagen. Das entspricht einer 6-Tage-Arbeitswoche und ein (gesetzlicher Mindest-)Urlaubsanspruch von 24 Tagen müsste z.B. auf 24/6=4 arbeitsfreien Samstage angerechnet werden.
Für die Lohnabrechnung zugelassene Programme rechnen deshalb i.d.R. selbständig die tariflichen WT-Urlaubstage auf tatsächlich vereinbarte Arbeitstage pro Woche um. Beispielsweise mit Urlaubsanspruch/6*5 bei einer vereinbarten und heute üblichen 5-AT-Woche. Die o.a. 24 Urlaubstage würden sich darüber zwar auf 20 reduzieren, müssten dann aber auch nur noch auf die vereinbarten 5 Wochen-Arbeitstage angerechnet werden.
Das nächste 'Problem' besteht darin, dass eigentlich nur in der s.g. Wartezeit (erste 6 Monate) ein anteilig erworbener Urlaubsanspruch erworben wird, der, je nach Vereinbarung, in dieser Zeit auch zu gewähren oder auch nicht zu gewähren ist. Bei einem vorzeitigem Ende der Wartezeit wäre der 'Rest' des erworbenen Anspruchs jedoch in der Zeit bis zum offiziellen Ende des Beschäftigungsverhältnisses als bezahlter Urlaub zu gewähren, oder entsprechend zu vergüten.
Nach diesen ersten 6 Monaten hat jeder AN jedoch auch einen gesetzlichen Anspruch auf die Gewährung von Urlaub, welcher erst noch mit den bis zum Jahresende ausstehenden Monaten erworben werden soll. Deine Tabelle müsst also auch zwischen einem gesetzlichem Anspruch auf Gewährung von Urlaub und einem ausschließlich zeitabhängigem Urlaubsanspruch unterscheiden können.
Eine ggf. angefallene zeitanteilige 'Überziehung' des bisher gewährten Urlaubs wird beim Ausscheiden eines Mitarbeiters in den entsprechenden Schlussmeldungen aufgeführt, damit der nächste AG oder auch das AA einen zeitanteilig überzogenen Urlaub nicht nochmals gewährt.
Falls du das jetzt nicht nur mal so für dich selbst machen, sondern deine Tabelle in einer arbeitsrechtlich relevanten Umgebung nutzen willst, ist es leider nicht nur mit der Ermittlung der Anzahl der Monate getan.
Gruß
Kalle