Ich hatte gestern morgen eine dieser
Mails erhalten. Abends kam es dann sogar in den Nachrichten.
"Sehr geehrte(r) XXX
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine von Ihrem Internetanschluss aus begangene Urheberrechtsverletzung an dem Werk Glamour Show Girls. Unserer Mandant The Archive AG steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Downloaden des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.
Weiter aufgelisteten Nutzerdaten konnten seitens beauftragter Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich dokumentieren:
Datum/Uhrzeit:
12.12.2013 24:04:10 -> versendet und erhalten am 10.12.2013!
IP-Adresse: 83.13.202.555 XXX
Produktname: Glamour Show Girls
Benutzerkennung: 72950352777
Anbieter: *Z*
Unserer Mandant hat daher vor dem Landgericht Köln Ihren Internet-Service-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen 479 9 560/20 wurde Ihrem Internetserviceprovider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir Sie hiermit auf, die gegebenenfalls noch vorhandene rechtswidrige Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unseren Mandant abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens 16.12.2013 notiert wurde. Die Unterlassungserklärung muss hier im Original mit Unterschrift vorliegen. Ein entsprechender Formulierungsvorschlag mit einer Vertragsstrafenregelung nach dem gängigen Hamburger Brauch ist in der Anlage beigefügt. Sofern Sie beabsichtigten, diesen abzuändern (§ 97 a Abs. 2 Nr. 4 UrhG), weisen wir darauf hin, dass nur eine Unterlassungserklärung mit einer ausreichenden Vertragsstrafe die Wiederholungsgefahr beseitigt.
Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserer Mandantin den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit 96,94 Euro beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht Köln und die anteiligen Aufwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren zu ersetzen. Hierfür sind 90,00 Euro anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Inanspruchnahme bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:
Gegenstandswert: 1385,00 Euro
Geschäftsgebühr §§ 13, 14, Nr. 2030 VV RVG: 285,44 Euro
Pauschale für Post und Telekommunikation: 28,09 Euro
Schadensersatz: 96,94 Euro
Aufwendung für Ermittlung der Rechtsverletzung pauschal: 90,00 Euro
Die Beweisdaten sowie die Bankdaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.
beinhaltet einen TROJANER lt. chip.de !
Mit freundlichen Grüßen
Kanzlei U + C Rechtsanwälte URMANN + COLLEGEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
XXX
Bericht bei:
http://www.chip.de/news/*Z*-Phishing-Mails-Abmahnung-mit-Trojaner_65971699.html
Was ich mcih frage: warum sind die so dumm und verwenden ein Datum in der Zukunft: 12.12.1, 24 Uhr 04 ?