Hallo,
das mach mal lieber, denn ein Genossenschaftsanteil kann zwar vererbt, aber i.d.R. nicht übertragen (verkauft) werden, wenn das die Satzung der Genossenschaft nicht ausdrücklich erlaubt.
Normalerweise muss dein Vor-Genosse seine Mitgliedschaft kündigen, sein eingebrachter Anteil wird ihm dann nach Ablauf des Geschäftsjahres nach seiner Kündigung ausgezahlt.
Die Genossenschaft kann und wird das Geld in diesem Fall an ihn auszahlen, auch wenn du ihm seinen Anteil bereits abgekauft haben solltest. Es sei denn, dass es eine dreiseitige Vereinbarung gibt, dass du sozusagen den Auszahlungsbetrag an ihn für die Genossenschaft vorschießt und der an ihn eingentlich zu überweisende Anteil dann als Zahlung auf den von dir zu erbringenden Anteil verbucht wird.
Genosse zu werden ist nicht ganz so einfach, wie Aktionär zu werden.
Gruß
Kalle