Heute hatte ich das Ergebnis im Briefkasten:0,06 Promille
Das ist der Wert der entnommenen Blutprobe, nicht der Wert zum Zeitpunkt des Unfalls.
Beispielrechnung:
Crash - 00 Min
Schadensbegutachtung + Anruf ADAC - ca. 10 Min, ./. 0,025 Promille
Warten auf Abschleppwagen + Diskussion + Anruf Polizei - ca. 40 Min, ./. 0,10 Promille
Warten auf Polizei + Diskussion - ca. 40 Min, ./. 0,10 Promille
Fahrt zum Krankenhaus + Wartezeit + Blutentnahme - ca. 30 Min, ./. 0,075 Promille
Zwischen Crah und Blutentnahme abgebauter Blutalkoholwert ./. 0,30 Promille
= Blutalkohol zum Zeitpunkt des Unfalls 0,36 Promille
Bereits ab 0,30 Promille ist bei einem Unfall der Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und Ordnungsgeld mit den entsprechenden Einträgen in Flensburg möglich. Das dies nicht passierte wird eventuell nur daran liegen, dass lediglich der Zeitpunkt des Anrufes beim ADAC durch die Polizei nachweisbar ist, nicht aber die zwischen Unfall und diesem Anruf vergangene Zeit und sich nur deshalb ein rechnerischer Blutalkoholwert unterhalb von 0,3 Promille ergibt.
Nochmal Schwein gehabt würde ich sagen, eine gründlichere Ermittlung zum zeitlichen Ablauf wäre vielleicht zu einem anderen Ergebnis gekommen, falls das mit dem halben Bier von dir etwas untertrieben war.
Schadensersatzansprüche setzen ansonsten eine rechtswidriges Handeln voraus und das liegt in dem Fall nicht vor. Aufgrund der Sachlage, Unfall + von dir selbst bestätigter Alkoholkonsum vor (und während) der Fahrt, lag es noch nicht einmal im Ermessen des Polizisten, den Führerschein einzuziehen oder nicht, er war dazu verpflichtet.
Du hättest unter den von dir geschilderten Umständen allerdings am nächsten Tag die Herausgabe des Führerscheins fordern sollen, denn eine Sicherstellung oder Beschlagnahme darf nur dann erfolgen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis zu rechnen ist. Dies wird bei einer 'freiwilligen' Herausgabe des Führerscheins jedoch nicht automatisch nochmal überprüft, erst wenn dir die Herausgabe verweigert wird und du dagegen ausdrücklich Widerspruch einlegst, ist innerhalb von 3 Tagen nochmals zu prüfen, ob solche sicheren Anhaltspunkte für ein zu erwartendes Fahrverbot tatsächlich vorliegen.
Solch eine nochmalige Prüfung der Sachlage hast du jedoch nie per Widerspruch veranlasst und die Polizei selbst war dazu nicht verpflichtet. Auch deshalb dürftest du mit einer Klage auf Entschädigung für in dieser Zeit entgangene Einkünfte mit einiger Sicherheit keinen Erfolg haben.
Gruß
Kalle