Hallo Martina,
Teil-Urlaubstage kennt das Bundesurlaubsgesetz eigentlich nicht, im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen kommen sie allerdings trotzdem vor. Speziell im Zusammenhang mit dem 24. und 31.12., wo viele Firmen zu einem Zeitpunkt Feierabend machen, wo den Vollzeitkräften für die 'freien' Nachmittage dann jeweils ein halber Urlaubstag angerechnet werden kann. Bei Teilzeitkräften, die zum gleichen Zeitpunkt gehen dürfen, sieht das allerdings anders aus, u.U. fällt bei denen sogar gar kein anzurechnender Teil-Urlaub an.
Vermutlich hast du in deinem 'Urlaubsplan' nicht berücksichtigt, dass ein Urlaubstages immer nur so lang ist, wie die vereinbarte, durchschnittliche tägliche Arbeitszeit des jeweiligen Mitarbeiters. In die Berechnung von Teil- Urlaubstagen ist dieser Wert immer einzubeziehen.
1 / Vereinbarte Arbeitszeit pro Tag * (Vereinbarte Arbeitszeit pro Tag - Ist-Arbeitszeit) gibt beispielsweise den Dezimalwert des Teil-Urlaubstages aus.
Vollzeitkraft mit 8 Stunden: 1 / 8 * (8-4) = 0,5 Tage anrechenbarer Urlaub
Teilzeitkraft mit 6 Stunden: 1 / 6 * (6-4) = 0,33 Tage anrechenbarer Urlaub
Teilzeitkraft mit 4 Stunden: 1 / 4 * (4-4) = 0 Tage anrechenbarer Urlaub
Soll an diesen Tagen für alle der halbe Urlaubstag gelten, dann müssten die Teilzeitkräfte nicht nach 4 Stunden Arbeitszeit, sondern entsprechend früher Feierabend machen. Im o.a. Beispiel also bereits nach 3 bzw. 2 Stunden.
Gruß
Kalle