Na, nach dem Urteil wird mal wieder eine extra schnelle Sau durchs virtuelle Dorf getrieben^^
Die Entscheidung des LG Hamburg -ein Beschluss im Eilverfahren zur Anordnung einer einstweiligen Verfügung im Einzelfall (also noch keine endgültige höchstrichterliche Entscheidung) kam wohl nur zustande, weil der beklagte Seitenbetreiber in seiner recht schlichten (und wohl ohne anwaltlichen Beistand) Verteidigung zum Ausdruck brachte, dass er eine Prüfung -trotz Kenntnis des diesjährigen EuGH-Urteils- "...nicht für erforderlich hielt", und somit laut LG entscheidungbedeutend "...eine Urheberrechtsverletzung billigend in Kauf genommen hat".
Bei dieser Verteidigungsstrategie ist es wenig verwunderlich, dass das LG Hamburg wieder mal (immerhin in Widerspruch zur bisherigen BGH-Rechtsprechung zu pauschalen Vorab-Prüfpflichten) eine recht krude Entscheidung getroffen hat, im Detail nicht mal ausführend wie weit eben diese Prüfpflichten im Einzelnen reichen sollen.
Üblicherweise ist eine Verlinkung gemäß europäischer Rechtsprechung eindeutig kein Rechtsverstoß. Ob sich bei uns etwas ändert werden wir, sofern notwendig, zeitnah kommunizieren, bis dahin einfach weiterhin wie bisher auf seriöse und bekannt-informative Quellen zurückgreifen.
@psychofrau: Bei der angesprochenen Entscheidung ging es um den "gewerblichen Charakter", also die Gewinnerzielungsabsicht dieser einen Seite.
Gruß,
Mic
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