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Gefragt in Plauderecke von omifurcht Mitglied (319 Punkte)
Hallo zusammen,

die Vorgeschichte: wir wohnen in einer Seitenstraße  in einer Mietwohnung. Das Haus ist etwas nach hinten versetzt, so dass der Bürgersteig an dieser Stelle besonders breit ist. Seit Jahrzehnten halten/parken dort Handwerker, Möbel- und Umzugsfirmen. Nie gab es Probleme, auch nicht mit anderen Möbelhäusern. Der Vermieter ist ausdrücklich damit einverstanden. Bei einem Telefonat heute mit dem Ordnungsamt sagte mir der Sachbearbeiter, dass ein Parken auf dem Gehweg nicht gestattet sei lt. STVO. Aber in der Praxis hätte wohl niemand etwas dagegen, wenn es nur ein paar Minuten dauern würde. Offiziell könne er es aber nicht erlauben.

Nun hatten wir einige neue Schränke bestellt. Als der Fahrer des Möbelhauses (bei dem wir zum ersten Mal Kunde sind) anrief, teilten wir ihm mit, er könne vor dem Haus parken, um die Möbel abzuladen. Als der LKW eintraf, weigerte er sich aber, vor dem Haus zu parken und fuhr unverrichtet wieder ab. Auf unsere Beschwerde hin, teilte das Möbelhaus mit, in unserer Straße gäbe es keine geeignete Parkmöglichkeit, ohne gegen die STVO zu verstoßen.  Man wolle die Abrechnung des Fahrers abwarten und will sich dann wieder mit uns in Verbindung setzen. Diese Vorgehensweise wäre durch die eigenen AGB gedeckt.

Für mich klingt das Schreiben des Möbelhauses (Firma Hö., viele schlechte Bewertungen im Internet) wie eine standardisierte Antwort. Nach meiner Einschätzung gibt es bei mind. 80% der anderen Wohnungen und Häuser hier in der Großstadt auch keine Möglichkeit, einen Möbel-Lkw zu parken, ohne kurz gegen die STVO zu verstoßen. Von daher drängt sich der Verdacht auf, dass das Möbelhaus hier zweimal für die Anlieferung abkassieren will?!

Außerdem: würde ich mich jetzt buchstabengetreu verhalten, müsste ich  einen schriftlichen Antrag für eine gesonderte Parkgenehmigung für den LKW ans zuständige Amt stellen. Dann mind. 50 Euro Gebühr bezahlen. Als nächstes eine Firma suchen, die ein ausreichend großes Fahrzeug hat, um zweimal die 2 Halteverbotsschilder vom Amt abzuholen und später wieder wegzubringen. Wir haben nur einen Kleinwagen und aufgrund gesundheitlicher Probleme könnte ich keine Verkehrsschilder schleppen.

Am liebsten würde ich vom Kaufvertrag (vom 5.8.24) zurücktreten. Hat jemand Erfahrung mit einem ähnlichen Fall? Ist man dem Möbelhaus ausgeliefert oder welche Möglichkeiten gibt es?

Für Tipps: herzlichen im Voraus.

4 Antworten

+1 Punkt
Beantwortet von
Moin

Also ich würde mich an deiner Stelle an die Verbraucherzentrale wenden. Die kann dir mit Sicherheit besseren Rat geben was zu tun ist. Ich frage mich nur, 1. wenn man weiß, das der Laden viele schlechte Bewertungen hat, warum man da dann noch bestellt. 2. Verstehe ich das mit der "2x Anfahrt berechnen" nicht. Der Fahrer kommt, kann dort nicht parken und fährt wieder. Hast du dir die AGB denn mal durchgelesen? Ohne dass ich jetzt groß Ahnung davon habe, aber ich denke, der Fahrer hat sich schon korrekt verhalten. Denn, sollte es ein Bußgeld geben, darf er das aus seiner Tasche zahlen. Aber wie geschrieben, ich würde mich an die VZ wenden.
+1 Punkt
Beantwortet von halfstone Profi (18.2k Punkte)
Hmm,

versteh dein Problem nicht ganz. Wenn ich etwas bestelle, dann ist der Lieferant dafür verantwortlich, dass es an kommt. Hier bei mir in Berlin gibt es faktisch nie eine Möglichkeit einen LKW ordnungsgemäß zu parken. Daher stellen die sich immer in zweiter Reihe, oder eben da wo sie am wenigsten stören, hin und laden dann aus.

Als ich einmal etwas auf einer Palette geliefert bekam, da hat der LKW einfach eine Einfahrt weiter weg geparkt und dann mit dem Hubwagen die Palette auf dem Gehsteig gebracht. Er war auch noch so nett und hat mich gefragt, ob ich das alleine in den 3. Stock bekomme. Da es Einzelteile waren musste ich 5 mal laufen, aber ich hab es hoch bekommen.

Vielleicht hat der LKW Fahrer schon zu viele Tickets kassiert. Dem Möbelunternehmen da Absicht zu unterstellen, würde ich nicht, was soll es denen nützen?

Gruß Fabian
+1 Punkt
Beantwortet von

Hallo,

das wichtigste fehlt in deiner Beschreibung. Ist dort absolutes Halteverbot? Nur dann darf der Fahrer dort nicht zum Abladen halten. Er parkt ja nicht. Du brauchst auch keine Sondernutzung zu beantragen, denn eine Sondernutzung ist ja eine Nutzung für etwas, wofür die Straße nicht vorgesehen ist. Die Straße ist aber genau für diesen Zweck, nämlich Transport und Lieferung von Sachen und Personen, gedacht. Natürlich darf der Lkw nicht auf dem Bürgersteig parken. Das darf er auch mit Sondernutzungserlaubnis nicht, denn Bürgersteige sind nicht für so große Lasten gemacht und gehen dadurch kaputt. (Fahrzeuge über 2,8t dürfen grundsätzlich nicht auf dem Bürgersteig parken.)

0 Punkte
Beantwortet von omifurcht Mitglied (319 Punkte)

Hallo,

vielen Dank für eure Hinweise. Dies hilft mir schon sehr weiter.

Zu den schlechten Bewertungen: habe ich leider erst recherchiert, nachdem es die Probleme gab.

Absicht des Möbelunternehmens: ich vermute mal, wir sind kein Einzelfall. Also wird Höffner schon oft solche Fälle gehabt haben. Und vielleicht verdienen sie wirklich daran, den Kunden zweimal eine Anlieferung in Rechnung zu stellen?

Verbraucherzentrale: guter Tipp!

"... keine Sondernutzung ... Die Straße ist aber genau für diesen Zweck, nämlich Transport und Lieferung von Sachen..."

Daran habe ich noch gar nicht gedacht. Die Straße vor dem Haus wäre auch breit genug, damit ein LKW dort zur Entladung halten könnte. 

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