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Stromrechnung verjährt?!
Frage
Hallo NG,
Mein Vater hat bis Oktober 2002 eine Gaststätte betrieben und nach Geschäftsaufgabe das Versorgungsunternehmen über die
Geschäftsaufgabe informiert und um eine Abschlussrechnung gebeten. Da er unter der Geschäftsadresse natürlich nicht zu erreichen war, hat er im Schreiben auch seine neue Privatanschrift dem Versorgungsunternehmen mitgeteilt.
Bis vor wenigen Wochen hat er nie eine Rechnung erhalten bis er dann ein Schreiben von einem Inkassobüro erhielt. Darin sollte er eine Forderung für die Energielieferungen des Jahres 2002 begleichen, plus einer saftigen Gebühr und Zinsen. Im Anhang war noch eine Rechnung des Versorgungsunternehmen von Oktober 2003 (nicht 2002!) adressiert an die alte Geschäftsanschrift - diese Rechnung hat mein Vater nicht
erhalten.
Meine Fragen:
1. Kann mein Vater sein Recht auf Verjährung geltend machen?
2. Wenn nein, muss er die Gebühren und Zinsen zahlen, denn er hat schließlich dem Vorsorgungsunternehmen doch die neue Adresse mitgeteilt?
Freundliche Grüße
Sabine
Antwort 1 von Dr.Ratzepimmel
1. pauschal: JA
2. hat er sich an der neuen adresse ordentlich beim ordnungsamt angemeldet? war er im oktober 2003 an seiner neuen adresse gemeldet? kann er das beweisen? z.b. durch zusendung einer steuererklärung an die neue adresse.
ich würde einen versuch der mündlichen klärung durch persönliches aufsuchen probieren und mir meine anwesenheit vor ort schriftlich bestätigen lassen. unabhängig von einer einigung über die forderung! wenn die einer verjährung zustimmen, dann schriftlich geben lassen, wenn nicht, dann unmissverständlich daruf hinweisen (mit paragraf) und klar mit dem anwalt drohen. anschließend einen anwalt befragen. wahrscheinlich wird er die sache sehr gelassen ansehen...
ach ja, und ich möchte mindestens einen zungenkuss für meine kompetente auskunft :)
2. hat er sich an der neuen adresse ordentlich beim ordnungsamt angemeldet? war er im oktober 2003 an seiner neuen adresse gemeldet? kann er das beweisen? z.b. durch zusendung einer steuererklärung an die neue adresse.
ich würde einen versuch der mündlichen klärung durch persönliches aufsuchen probieren und mir meine anwesenheit vor ort schriftlich bestätigen lassen. unabhängig von einer einigung über die forderung! wenn die einer verjährung zustimmen, dann schriftlich geben lassen, wenn nicht, dann unmissverständlich daruf hinweisen (mit paragraf) und klar mit dem anwalt drohen. anschließend einen anwalt befragen. wahrscheinlich wird er die sache sehr gelassen ansehen...
ach ja, und ich möchte mindestens einen zungenkuss für meine kompetente auskunft :)
Antwort 2 von Sue
Zitat:
1. Kann mein Vater sein Recht auf Verjährung geltend machen?
1. Kann mein Vater sein Recht auf Verjährung geltend machen?
Zitat:
1. pauschal: JA
1. pauschal: JA
^^
Seit wann gibt es ein Recht auf Verjährung? Entweder verjährt etwas oder nicht.
Da du pauschal ja sagst sage ich pauschal du hast keine Ahnung wovon du eigentlich redest.
Grüße,
Sue
Antwort 3 von Sabine_Paul12
@Sue: Dr. Ratze... meint wohl das Recht auf Einrede der Verjährung.
Seine anderen Ausführungen scheinen mir auch nicht besonders kompetent zu sein.
Kann mir denn niemand anders Auskunft geben?
Seine anderen Ausführungen scheinen mir auch nicht besonders kompetent zu sein.
Kann mir denn niemand anders Auskunft geben?
Antwort 4 von Lutz1965
Antwort 5 von Gast69
Zitat:
.......scheinen mir auch nicht besonders kompetent zu sein.
Kann mir denn niemand anders Auskunft geben?
.......scheinen mir auch nicht besonders kompetent zu sein.
Kann mir denn niemand anders Auskunft geben?
Ich fass es ja nicht. Wie naiv muss man eigentlich sein, um zu glauben, dass man in der Plauderecke eines Computerforums eine "kompetente" Rechtsauskunft erhält.
Was Du hier erhälst sind Meinungen und Ansichten, aber bestimmt keine kompetenten Rechtsauskünfte.
Schlag in den "Gelben Seiten" nach. Unter der Rubrik---Anwälte für Vertragsrecht---, wirst Du bestimmt fündig.
Antwort 6 von martl
Hallo,
zu 1:
wurde der Anspruch rechtskräftig festgestellt ? Also gibts ein gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) - Wenn ja, von wann sind die Titel ? woher kommen die genannten Gebühren ?
Wenn der Anspruch noch gar nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dann siehts meiner Meinung nach nicht zu schlecht aus. Die Forderung ist in 2002 entstanden, auch wenn die Rechnung erst in 2003 geschrieben wurde (da hab ich was gelesen, finds im Moment aber noch nicht, dass es nicht auf das Rechnungsdatum ankommt, sondern wann der Anspruch (von jemand ein tun verlangen zu können - > Begleichung einer Forderung aus Energielieferung), dann endet die Verjährung "mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das wäre dann der 31.12.2002 -> Verjährung = 3 Jahre = 31.12.2005.
Schau da aber nochmal nach... OHNE GEWÄHR
zu 2:
Gibts eine Kopie der Abmeldung an das Energieversorgungsunternehmen, in der die neue Adresse angegeben wurde?
Grundsätzlich würde ich schon mal mit dem Energieversorger Kontakt aufnehmen und einen Zahlungsaufschub -> "Stundung" von ein paar Tagen (zwei Wochen dürften kein Problem sein) bis zur Klärung des Sachverhalts ausmachen, nicht dass da noch mehr passiert. (schriftlich bestätigen lassen).
Achja... Ein Versorgungsvertrag kommt grundsätzlich zwischen dem Energieversorger und dem Vertragspartner/Kunden/Abnehmer zustande... Die Abmeldung beim Ordnungsamt wie in Antwort 1 genannt, hat damit nix zu tun.
Vielleicht kann ich ja dadurch schon n bisschen weiterhelfen. Ansonsten einfach nochmal melden.
Viele Grüße
martl
zu 1:
wurde der Anspruch rechtskräftig festgestellt ? Also gibts ein gerichtliches Mahnverfahren (Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid) - Wenn ja, von wann sind die Titel ? woher kommen die genannten Gebühren ?
Wenn der Anspruch noch gar nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dann siehts meiner Meinung nach nicht zu schlecht aus. Die Forderung ist in 2002 entstanden, auch wenn die Rechnung erst in 2003 geschrieben wurde (da hab ich was gelesen, finds im Moment aber noch nicht, dass es nicht auf das Rechnungsdatum ankommt, sondern wann der Anspruch (von jemand ein tun verlangen zu können - > Begleichung einer Forderung aus Energielieferung), dann endet die Verjährung "mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Das wäre dann der 31.12.2002 -> Verjährung = 3 Jahre = 31.12.2005.
Schau da aber nochmal nach... OHNE GEWÄHR
zu 2:
Gibts eine Kopie der Abmeldung an das Energieversorgungsunternehmen, in der die neue Adresse angegeben wurde?
Grundsätzlich würde ich schon mal mit dem Energieversorger Kontakt aufnehmen und einen Zahlungsaufschub -> "Stundung" von ein paar Tagen (zwei Wochen dürften kein Problem sein) bis zur Klärung des Sachverhalts ausmachen, nicht dass da noch mehr passiert. (schriftlich bestätigen lassen).
Achja... Ein Versorgungsvertrag kommt grundsätzlich zwischen dem Energieversorger und dem Vertragspartner/Kunden/Abnehmer zustande... Die Abmeldung beim Ordnungsamt wie in Antwort 1 genannt, hat damit nix zu tun.
Vielleicht kann ich ja dadurch schon n bisschen weiterhelfen. Ansonsten einfach nochmal melden.
Viele Grüße
martl
Antwort 7 von Friedel
Fast alles, was martl schr3eibt, ist imho richtig. Nur eins nicht. Und das ist wichtig! Du solltest auf keinen Fall um eine Stundung oder um einen Zahlungsaufschub bitten! Dadurch würdest du nämlich die Forderung dem Grundsatz nach anerkennen und dadurch wäre die sache nicht mehr verjärht. Sie würde dann am 31.12.2009 erneut verjähren.
Du, bzw, dein Vater, solltest möglichst schnell einen Anwalt aufsuchen.
Du, bzw, dein Vater, solltest möglichst schnell einen Anwalt aufsuchen.
Antwort 8 von martl
Hallo,
ja, da hab ich mich etwas unglücklick ausgedrückt; die Kontaktaufnahme soll sich nicht zu einer Stundung der Geldforderung führen, sonst könnte wie Friedel vollkommen richtig angemerkt hat, die Verjährung (nach § 212 BGB) wieder erneut beginnen.
(Bin mir jetzt aber nicht sicher, ob eine Forderung, die im Grunde nach verjährt wäre- nehme jetzt mal an, dass hier kein "Titel" vorliegt - durch eine Stundung nach Ablauf der Verjährung wieder aufleben kann...)
Dennoch sollte m.E. nach der "Gläubiger" informiert werden, dass sich der Vorgang in Klärung befindet. Der Weg über den Anwalt ist aber sicherlich nicht der falsche, besonders im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise auch bez. der Kontaktaufnahme.
Gruß
Martin
ja, da hab ich mich etwas unglücklick ausgedrückt; die Kontaktaufnahme soll sich nicht zu einer Stundung der Geldforderung führen, sonst könnte wie Friedel vollkommen richtig angemerkt hat, die Verjährung (nach § 212 BGB) wieder erneut beginnen.
(Bin mir jetzt aber nicht sicher, ob eine Forderung, die im Grunde nach verjährt wäre- nehme jetzt mal an, dass hier kein "Titel" vorliegt - durch eine Stundung nach Ablauf der Verjährung wieder aufleben kann...)
Dennoch sollte m.E. nach der "Gläubiger" informiert werden, dass sich der Vorgang in Klärung befindet. Der Weg über den Anwalt ist aber sicherlich nicht der falsche, besonders im Hinblick auf die weitere Vorgehensweise auch bez. der Kontaktaufnahme.
Gruß
Martin
Antwort 9 von ehrlicher
na dann berichte uns, was der Anwalt meint

