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Wie lange Garantie bei gebrauchter Ware?
Frage
Hi,
kurze Frage: Wieviel Garantie oder besser Gewährleistung muß ein Händler auf von ihm verkaufte gebrauchte Ware geben? 1 oder 2 Jahre?
Danke schonmal
Sobarth
Antwort 1 von fehmarn-online
Meines Wissens nur 6 Monate.
Und auch nur, wenn er die Ware selbst gewerblich auf eigene Rechnung verkauft. Bei Waren die im Auftrage verkauft werden und bei Privatverkäufen fällt die Garantie ganz flach.
Gruß
Detlev
Und auch nur, wenn er die Ware selbst gewerblich auf eigene Rechnung verkauft. Bei Waren die im Auftrage verkauft werden und bei Privatverkäufen fällt die Garantie ganz flach.
Gruß
Detlev
Antwort 2 von Sobarth
Gewerblich auf eigene Rechnung war gemeint! Nur 6 Monate? Selbst Privatpersonen müssen doch 1 Jahr geben, und die verkaufen schließlich nicht geschäftlich!
Sobarth
Sobarth
Antwort 3 von Hoschi@gekickt
Zitat:
gebrauchte Ware
gebrauchte Ware
selbst bei ebay musste keine garantie gewährleisten ;)
is nix auf der rechnung vermerkt?
Antwort 4 von Sobarth
Durch den Zusatz in der Auktion "keine Gewährleistung nach EU-Recht" (oder ähnlich) kannste das als Privatmensch ausschließen!
Hat keiner ne Ahnung wieviel ein Händler bei gewerblichem Verkauf (nicht Privatverkauf!) geben muß?
Sobarth
Hat keiner ne Ahnung wieviel ein Händler bei gewerblichem Verkauf (nicht Privatverkauf!) geben muß?
Sobarth
Antwort 5 von Foren-Fips
Ein Jahr Garantie muss auf Gebrauchtware sein, das Gesetzt gibt es erst seit einigen Jahren und ich bin beim Autokauf darüber gestolpert, denn seit dem ist es so gut wie unmöglich beim Händler gebrauchte Wagen für wirklich kleines Geld zu bekommen!
Antwort 6 von want2cu
Hallo zusammen,
das folgende jedenfalls habe ich bei Google gefunden.
CU
want2cu
Eine ab dem 01.01.2002 wirksame Novelle, in dem seit über 100 Jahren geltenden Verbraucherrecht, sorgt endlich dafür, daß die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch resultierenden Rechtsvorschriften, den heutigen Gegebenheiten (EU-Konform) angepaßt werden, und zugleich für mehr Verbraucherschutz sorgen.
Nach einem Bericht des ZDF-Wirtschaftsmagzin "WISO" (siehe auch www.zdf.de/WISO) sind als wesentliche Pfeiler des neuen Gewährleistungsrecht zu nennen:
Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre:
In § 238 wird eine allgemein geltende Gewährleistungfrist von mindestens zwei Jahren (derzeit 6 Monate) festgelegt.
Ausgenommen davon bleiben Lebensmittel und eine Garantie-Verpflichtung aufgrund natürlichen Verschleißes und normaler Abnutzung muß auch weiterhin nicht gegeben werden.
Im Baugewerbe gilt i.d.R eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren.
Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes:
Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach gilt als Mangel, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Somit können auch fehlerhafte Montageanleitungen als Mangel betrachtet werden.
Weiterhin muß nach § 434 der Verkäufer einer Sache dafür haften, wenn der Kaufgegenstand nicht die in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist, dabei spielt es keine Rolle ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder von dessen "Gehilfen" stammt.
Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung :
In § 439 erhält der Käufer einer Sache nun das Recht, bei sogenannte Bagatellschäden, d.h. Schäden die nur unerheblich den Wert eines Kaufgegenstandes mindern, auch diese vom Verkäufer ersetzt zu bekommen.
Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung:
In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung geregelt, also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften Sache behoben werden kann. Demnach kann der Käufer wählen ob mangelhafte Ware repariert werden oder ausgetauscht werden soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte Art der Nacherfüllung, für den Verkäufer nachweislich unverhältnismäßig groß, dann kann sie der Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen, ausgenomen persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer nach § 439 als Schadensersatz geltend machen.
Abweichungen in den AGB sind unwirksam:
Nach § 475 sind abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB, die zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Regelungen abweichen, unwirksam.
Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen im neuen Gewährleistungsrecht zulässig, so kann z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen auf bis zu einem Jahr verkürzt werden.
Umkehrung der Beweislast:
Nach § 476 wird die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt. Demnach wird innerhalb der ersten sechs Monaten, wenn nichts anderes bewiesen werden kann, zugrunde gelegt, daß der Kaufgegenstand bereits bei Kauf oder Lieferung fehlerhaft war. (Quelle: ZDF-online, WISO-Archiv: "Neues Gewährleistungsrecht", 19.11.01)
das folgende jedenfalls habe ich bei Google gefunden.
CU
want2cu
Eine ab dem 01.01.2002 wirksame Novelle, in dem seit über 100 Jahren geltenden Verbraucherrecht, sorgt endlich dafür, daß die aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch resultierenden Rechtsvorschriften, den heutigen Gegebenheiten (EU-Konform) angepaßt werden, und zugleich für mehr Verbraucherschutz sorgen.
Nach einem Bericht des ZDF-Wirtschaftsmagzin "WISO" (siehe auch www.zdf.de/WISO) sind als wesentliche Pfeiler des neuen Gewährleistungsrecht zu nennen:
Anhebung der Gewährleistungsfrist auf 2 Jahre:
In § 238 wird eine allgemein geltende Gewährleistungfrist von mindestens zwei Jahren (derzeit 6 Monate) festgelegt.
Ausgenommen davon bleiben Lebensmittel und eine Garantie-Verpflichtung aufgrund natürlichen Verschleißes und normaler Abnutzung muß auch weiterhin nicht gegeben werden.
Im Baugewerbe gilt i.d.R eine Gewährleistungszeit von 5 Jahren.
Einhaltung der suggerierten (Nutz-) Eigenschaften des Kaufgegenstandes:
Im § 434 wird der Fehlerbegriff neu definiert, demnach gilt als Mangel, wenn das Gekaufte nicht "wie üblich" oder "wie zu erwarten" genutzt werden kann. Somit können auch fehlerhafte Montageanleitungen als Mangel betrachtet werden.
Weiterhin muß nach § 434 der Verkäufer einer Sache dafür haften, wenn der Kaufgegenstand nicht die in der Werbung angepriesene Eigenschaft aufweist, dabei spielt es keine Rolle ob die Werbung vom Verkäufer selbst, vom Hersteller oder von dessen "Gehilfen" stammt.
Bei Bagatellschäden hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung :
In § 439 erhält der Käufer einer Sache nun das Recht, bei sogenannte Bagatellschäden, d.h. Schäden die nur unerheblich den Wert eines Kaufgegenstandes mindern, auch diese vom Verkäufer ersetzt zu bekommen.
Nacherfüllung - Reparatur oder Ersatzlieferung:
In § 439 werden die Möglichkeiten der Nacherfüllung geregelt, also die Art und Weise wie ein Mangel einer gekauften Sache behoben werden kann. Demnach kann der Käufer wählen ob mangelhafte Ware repariert werden oder ausgetauscht werden soll. Ist dabei der Kostenaufwand für die gewählte Art der Nacherfüllung, für den Verkäufer nachweislich unverhältnismäßig groß, dann kann sie der Verkäufer verweigern. "Erst wenn die Nachbesserung nach Fristsetzung zweimal fehl schlägt, kann der Käufer Preisnachlass verlangen oder vom Kauf zurücktreten".
Kosten die in Zusammenhang mit der Behebung des Mangels stehen, ausgenomen persönlicher Zeitaufwand, kann der Verkäufer nach § 439 als Schadensersatz geltend machen.
Abweichungen in den AGB sind unwirksam:
Nach § 475 sind abweichende Vereinbarungen z.B. in den AGB, die zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Regelungen abweichen, unwirksam.
Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen im neuen Gewährleistungsrecht zulässig, so kann z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen auf bis zu einem Jahr verkürzt werden.
Umkehrung der Beweislast:
Nach § 476 wird die Beweislast zugunsten des Verbrauchers umgekehrt. Demnach wird innerhalb der ersten sechs Monaten, wenn nichts anderes bewiesen werden kann, zugrunde gelegt, daß der Kaufgegenstand bereits bei Kauf oder Lieferung fehlerhaft war. (Quelle: ZDF-online, WISO-Archiv: "Neues Gewährleistungsrecht", 19.11.01)
Antwort 7 von Foren-Fips
Zitat:
(...)
Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen im neuen Gewährleistungsrecht zulässig, so kann z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen auf bis zu einem Jahr verkürzt werden. (...)
(...)
Für den Verkauf von gebrauchter Ware sind Abweichungen im neuen Gewährleistungsrecht zulässig, so kann z.B. die Gewährleistungspflicht für gebrauchte Sachen auf bis zu einem Jahr verkürzt werden. (...)
Also Händler muss min. ein Jahr Gewährleistung übernehmen, wenn er lieb und nett ist kann er sogar zwei geben!
Also AGBs durchackern und mit einem Jahr rechnen!
Antwort 8 von Sobarth
Klasse, danke für die Infos!
Wie ist es wenn man von einem Händler auf privater Basis Gebrauchtwaren kauft? Dannn müßte doch automatisch 1 Jahr Gewährleistung bestehen wie bei allen Privatgeschäften, oder? Es sei denn der Käufer erklärt sich damit einverstanden darauf zu verzichten (so wie es bei ebay in jeder Auktion steht).
Sobarth
Wie ist es wenn man von einem Händler auf privater Basis Gebrauchtwaren kauft? Dannn müßte doch automatisch 1 Jahr Gewährleistung bestehen wie bei allen Privatgeschäften, oder? Es sei denn der Käufer erklärt sich damit einverstanden darauf zu verzichten (so wie es bei ebay in jeder Auktion steht).
Sobarth

