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Garantiezeit 12 Monate...





Frage

Hallo, weiss jemand von Euch, ob eine Angabe wie "Die Garantiezeit beträgt 12 Monate." in Deutschlang rechtsgültig ist? Es gibt doch die Mindestgarantie von 24 Monaten, die unabhängig von anderen Angaben gilt. Oder? PS: War ein Kleingedrucktes in einem, in Deutschland ansässigen, Online-Shop. Es gab keinen Hinweis auf Herstellegarantie, nur dieser Satz. Was meint Ihr? Gruß, Michael

Antwort 1 von P.........

Heißt das jetzt nicht Gewährleistung?

Antwort 2 von TheHappyJoker

Es gibt und gab keine Garantie die ohne Angabe 24 Monate lang ist. Das nennt sich Gewährleistung und etwas anderes als Garantie! Früher war die Gewährleistung 6 Monate, heute ist sie 24 Monate lang.

Echte Garantie hat man glaube ich nur 2 Wochen nach Kauf.

Hersteller und Verkäufer können natürlich diese Angaben ohne Problem erhöhen, aber das verringern ist nicht zulässig (auch nicht in den AGB).

P.S.: Ich bin kein Rechtsberater, also gebe ich keine 100%ige Garantie auf meine Aussagen. Nur zur Sicherheit...

<gruß thj>

Antwort 3 von semi

Alles klar, danke.
Gewährleistung ist das Zauberwort. :)


Antwort 4 von SvenjaK

Hi semi,

kleine Korrektur/Ergänzung zu THJs Post:

Wichtig ist, die gesetzlich garantierte Gewährleistung durch den Händler (seit 1.1.2002 immer zwei Jahre, bis dahin nur ein Jahr) von der freiwilligen(!) Garantie durch den Hersteller zu unterscheiden. Erstere ist auch durch die AGB nicht einschränkbar. Die Garantie kann der Hersteller dagegen gestalten, wie er will.


@thj
Zitat:
Echte Garantie hat man glaube ich nur 2 Wochen nach Kauf.

Wasn das?? *grübel*

Gruß
Svenja

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Antwort 5 von TheHappyJoker

Bin mir nicht sicher, aber hat man nicht 2 Wochen nach Kauf das Recht auf Rückgabe ohne Abgabe von Gründen?! Natürlich darf das Produkt durch den Käufer nicht beeindrächtigt wurden sein.

Ist ja immer so 'ne Sache bei einen Mangel. Nach den 2 Wochen kann der Händler selbst entscheiden, ob das Produkt erstattet, umgetauscht oder halt repariert wird (bis zu 24 Monate kann/muss er das - das macht "Gewährleistung" im Groben aus). Aber innerhalb der ersten 2 Wochen hat man doch das Recht aus Rückerstattung des Kaufpreises, oder? Zumindest habe ich diese Erfahrung schon öfters gemacht. Das nenne ich Garantie!

Und noch was: Nach dreimaliger erfolgloser Reperatur (auch das soll vorkommen - hatte ich z.B. mal bei meinen alten Siemens-Handy), hat man das Recht auf Umtausch (k.A. ob man dann aber auch gleichzeigtig das Recht auf Erstattung hat).

<gruß thj>

Antwort 6 von Mellops

Laut Fernabsatzgesetz hat man das Recht telefonisch, per Internet, per Post oder per Fax bestellte Ware innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen zurückzugeben.
Kauft man etwas in einem Geschäft, hat man kein Rückgaberecht.

24 Monate Gewährleistung.
Die ersten 6 Monate muß der Händler nachbessern, es sein denn, er weist dir nach, daß du für den Defekt verantwortlich bist.
Die restlichen 18 Monate mußt du nachweisen, daß der Defekt bzw. der Grund für den Defekt schon zum Zeitpunkt des Kaufes bestand.

Antwort 7 von TheHappyJoker

Interesannt, hat mal jemand eine Seite auf der alle die Infos verbindlich stehen?

Damit seine Rechte im Laden im Gespräch mit den Händler genau kennt und sich nicht mit irgendwelchen Aussagen abspeißen lässt.

Dürfte wohl viele interessieren, denke ich mal.

<gruß thj>

Antwort 8 von Reindy

man braucht doch nur zu googeln !!

http://www.mdr.de/ratgeber/recht_versicherungen/1227194.html

reinhard

Antwort 9 von rg

fyi:

Mellops hat recht !

Für Händler ist es übrigens sehr unangemehm, wenn der Hersteller 1 Jahr Garantie gibt, die Gewährleistung aber über 2 jahre läuft.

Einige Computer(teile)hersteller bieten für Händler eine "Garantieversicherung" an, um das zweite jahr zu überstehen ;-)

Antwort 10 von Timid

Ehrlich gesagt überrascht es mich gar nicht mehr, dass jeder Garantie und Sachmängelhaftung (Gewährleistung) in einen Topf wirft.

Zumindest nicht mehr, seit ich gestern auf der Website eines großen Versandhandels (Otto) gesehen habe, dass sie die "gesetzlich vorgeschriebene Garantie von 24 Monaten" geben.

Hallo? Wenn selbst die es nicht besser wissen wie soll es dann Privatmann unterscheiden können???

Ne recht gute Erklärung zum Thema findet sich übrigens hier.

Liebe Grüße
Timid

Antwort 11 von Scarab

Ist das wahr Timid - ist ja heftig... aber da kannst Du mal sehen, wer keinen Plan hat und Müll überzeugend rüberbringt, dem glaubt man auch.

;-) Gruß Scar

Antwort 12 von SvenjaK

@Timid

Ich denke nicht, dass "selbst sie es nicht besser wissen", denn die beschäftigen doch ganze Rechtsabteilungen, um alles wasserdicht zu formulieren. Ich vermute eher, dass diese krumme Formulierung eine Konzession an den Volksmund ist, der eben immer noch beides unter "Garantie" subsummiert.

Hätten sie den Begriff "Gewährleistung" oder gar "Sachmängelhaftung" gebraucht, würden sich vermutlich 80% der Kunden sagen: "Wie, die geben keine Garantie? Dann kauf ich lieber bei Quelle." ;-)

@thj

Unabhängig von Mellops Ausführung zu der 2-Wochen-Geschichte, fällt das, was du erlebt hast, weder unter Gewährleistung noch Garantie, sondern ist eine Kulanzsache. Viele Händler werben mit solchen Rücktrittsmöglichkeiten vom Kaufvertrag innerhalb einer gewissen Frist, ohne dass ein Mangel an der Ware vorliegt. IKEA gibt sogar vier oder sechs Wochen Rücktrittsrecht, glaube ich. Überhaupt gehen die meisten großen Ketten sehr großzügig mit dieser Regelung um (offenbar rechnet es sich). Wenn ein Rückgaberecht angeboten wird, muss es natürlich eingehalten werden, aber einen grundsätzlichen Anspruch darauf gibt es nicht.

Gruß
Svenja






Antwort 13 von Timid

Hi Svenja,

mag ja sein, dass Otto einfach niemanden "verwirren" will aber letztendlich schneiden sie sich doch selbst in Fleisch.

Kommt ein Käufer 7 Monate nach Kauf an und erzählt die Ware sei kaputt:
- Sachmängelhaftung: Käufer muss beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bestand, sonst hat er Pech gehabt.
- Garantie: Käufer muss gar nichts beweisen und Otto muss nacherfüllen (Wandeln, Mindern, Rücktritt).

Übrigens ist in den AGB von Gewährleistung, nicht von Gararntie die Rede. Also widerspricht sich das Versandhaus auf den eigenen Internetseiten (oder gewährt dann beides?) und das ist doch noch verwirrender, oder?

Übrigens mal ganz konkret:
Zitat:
Auf alle Artikel gewährt OTTO selbstverständlich die gesetzliche Garantie von zwei Jahren.

Auf bestimmte Artikel gewährt OTTO über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus eine längere Garantiezeit. Für welche Artikel das gilt, erfahren Sie direkt bei den jeweiligen Artikeln.


Tipp:
Langzeitgarantie
Bei Artikeln mit dem Zeichen haben Sie die Möglichkeit, die Garantiezeit gegen Aufschlag auf vier Jahre zu verlängern. Auf diesen speziellen Service sollten Sie achten, wenn Sie auf Sicherheit besonderen Wert legen.


Und in den AGB:
Zitat:
3. Gewährleistung

Sollten gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, so reklamieren Sie bitte solche Fehler sofort gegenüber uns oder dem Mitarbeiter von Hermes, der die Artikel anliefert. Die Versäumung dieser Rüge hat allerdings für Ihre gesetzlichen Ansprüche keine Konsequenzen. Für alle während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist auftretenden Mängel der Kaufsache gelten nach Ihrer Wahl die gesetzlichen Ansprüche auf Nacherfüllung, auf Mangelbeseitigung/Neulieferung sowie – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – die weitergehenden Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadensersatz, einschließlich des Ersatzes des Schadens statt der Erfüllung sowie des Ersatzes Ihrer vergeblichen Aufwendungen. Soweit wir Ihnen eine Verkäufergarantie gewähren, ergeben sich die Einzelheiten aus den Garantiebedingungen, die dem jeweils gelieferten Artikel beigefügt sind. Garantieansprüche bestehen unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche/Rechte.


Liebe Grüße
Timi

Antwort 14 von cy

Hi Timid,

ein Versandhaus als Beispiel zu nehmen ist nicht so gut.
Die kaufen selbst die Waren und das alles um herum (technisches Support des Herstellers für Garantiefälle) natürlich auch.
Einige Versandhäuser arbeiten sehr eng mit den Hersteller zusammen, die geben in Auftrag über einen bestimmten Volumen was zum Herstellen auf-kommt einer mit einem Musterteil (ein technisches Gerät) und sagt "Bitte das hier 2000 mal"
Bereits hier ist schon entschieden, ob das Teil eine Garantie oder eine beschrängte Gewährleistung bekommt.
Aber auch über ein 36 (oder mehr) Monate Austausch-Service denken die nach- beide Seiten.
Das alles ist nur von einer Sache abhängig, der Preis für welchen es verkauft wird ist da entscheident.
Das hier: Und in den AGB: 3. Gewährleistung hat mit dem hier:Übrigens mal ganz konkret:... nichts zu tun, das eine ist Gesätz und das andere ein Angebot ist.
Sowas gab schon vorher (vor dem 01.01.2002), man konnte gegen einem Aufpreis eine 6 monatige Garantie auf 12 oder gar 24 Monate aufstocken.
Gab es irgendwann Probleme, erste Frage von den war "Was haben die denn, eine normale Garanie, oder eine erweiterte Garantie?"

Hi rg,

Mellops hat recht !...

...Kauft man etwas in einem Geschäft, hat man kein Rückgaberecht.

Irgendwie ist der link von Reindy untergegangen, darum bringe ich den zu leuchten:
Was bringt dem Kunden die Gewährleistung?.

Hallo Leute,

bitte wirklich auf die Preise zu achten, denn die bestimmen das Ganze worum sich hier handelt:
[list=a]
  • Garantie
  • Gewährleistung
  • beschrängte Gewährleistung
    Viele Hersteller geben wichtigen Infos (hier die ganze Garantie und Gewährleistung- Geschichte) erst im Handbuch preis (oft wenn es sich um Fall aus dem Punk c. handelt).
    Jeder Händler der was von sich hält, wird auch die nötigen Informationen geben können.
    Ist das nicht der Fall, dann die Bezeichnung vom Gerät merken/aufschreiben und nachher aus der Herstellerseite die Infos holen- AGB, Support.
    Man hat uns 24 Monate bescherrt, aber auch ein paar Stolperfallen.

    mfg cy

  • Antwort 15 von Timid

    @ cy:

    Mit "konkret" meinte ich eigentlich nur, dass ich wörtlich kopiert habe, was Otto dazu schreibt (weil ich vorher nur allgemein geschrieben hatte "in den AGB steht was anderes" usw.)

    Es ging nicht darum, dass Otto da das Gesetz einhält oder nicht sondern einfach nur um die genauen Zitate, ok?

    Liebe Grüße
    Timi

    Antwort 16 von SvenjaK

    Sorry cy,

    eigentlich kenne ich von dir nur Posts, die auf fundierten Kenntnissen bzw. gewissenhafter Recherche beruhen. Aber diesmal hast du genau in die Halb- bis Viertelwissens-Kerbe gehauen, die zu soviel Verwirrung bei Kunden und schlechtgeschulten Verkäufern führt.

    Zitat:
    in Versandhaus als Beispiel zu nehmen ist nicht so gut.
    Die kaufen selbst die Waren und das alles um herum (technisches Support des Herstellers für Garantiefälle) natürlich auch.

    Und andere Händler klauen die Ware? Wie was "intern" zwischen Händler, evtl. Großhändler und Hersteller geregelt wird, ist für den Endverbraucher ohne Belang!

    Zitat:
    Einige Versandhäuser arbeiten sehr eng mit den Hersteller zusammen [...] mit einem Musterteil [...] und sagt "Bitte das hier 2000 mal." Bereits hier ist schon entschieden, ob das Teil eine Garantie oder eine beschrängte Gewährleistung bekommt.

    Hääh?? Der Verkäufer hebelt also mal eben so in Zusammenarbeit mit dem Hersteller die gültigen Gesetze aus? Das wäre ja noch schöner (ist so schon schön genug).

    Zitat:
    Das alles ist nur von einer Sache abhängig, der Preis für welchen es verkauft wird ist da entscheident.

    Zitat:
    Hallo Leute,

    bitte wirklich auf die Preise zu achten, denn die bestimmen das Ganze worum sich hier handelt:
    Wo hast du denn das her? Die Gewährleistung (Sachmittelhaftung) ist, wie bereits mehrfach erwähnt wurde, gesetzlich geregelt und gilt ebenso für ein Kaugummi wie für eine Luxuskarosse.

    Zitat:
    c. beschrängte Gewährleistung
    Was soll das nun wieder sein? *grübel*

    Zitat:
    Viele Hersteller geben wichtigen Infos (hier die ganze Garantie und Gewährleistung- Geschichte) erst im Handbuch preis (oft wenn es sich um Fall aus dem Punk c. handelt).
    Jeder Händler der was von sich hält, wird auch die nötigen Informationen geben können.

    Hier irrst du wiederum. Werden die AGB dem Käufer nicht vor dem Kauf zugänglich gemacht, z.B. durch einen gut sichtbaren(!) Aushang im Geschäft, so verlieren sie ihre Gültigkeit und das allgemeine Recht findet Anwendung. Auch eine kleingedruckte Ausgabe auf der Rückseite des Kaufvertrages/des Kassenzettels reicht nicht aus! Leider wirfst du auch hier wieder Garantie und Gewährleistung in einen Topf, was bei Unkundigen zu weiterer Verwirrung führen muss.

    Nix für ungut, cy. Ich will nicht klugscheíßen, aber exakte Infos sind einfach wichtig in dieser Sache, weil sie jeden betrifft. Wenn ich dich missverstanden haben sollte, sorry im Voraus.

    Gruß
    Svenja

    Signatur und Textformatierungen wurden mit SNTool V1.1.8 erstellt

    Antwort 17 von SvenjaK

    Nachtrag @cy:

    Zitat:
    Man hat uns 24 Monate bescherrt, aber auch ein paar Stolperfallen.

    Hier zumindest gebe ich dir Recht. ;-)

    Und es heißt natürlich nicht "Sachmittelhaftung", sondern "Sachmängelhaftung". Ist zwar nicht wirklich wichtig in dieser Sache, aber bevor einer meckert..

    Antwort 18 von cy

    @ SvenjaK,

    dir ist was entgangen, das an Timid gerichtetes Teil meines Postings betrifft nicht die Händler (in deinen Sinne) sondern die Versandhäuser selbst.
    Hääh?? Der Verkäufer hebelt also mal eben ...- Ich dachte eher an die Hersteller wie Universum und Privileg deren Produkte meistens über Quelle vertrieben werden , die zum grössten Teil auch der Auftraggeber ist.
    Mit dem "Musterteil", manche Versandhäuser haben eigene Entwicklungsabteilungen- diese erstellen ( oder lassen es machen ) einen Prototyp.
    Der Hersteller macht es, oder nicht- wenn nicht, findet man einen der die gestellten Bedingungen bereit zu erfüllen ist:

    1. das Aussehen
    2. die gewollte Funktion
    3. sich an den geplanten Kosten zu halten

    Natürlich an die geltenden Gesetze müssen sich beide halten, aber kein Gesetz kann sowas verbieten- es ist keine Preisabsprache (oder was anderes), sondern eine Absatzplanung.
    Bereits hier ist schon entschieden,...- die eingebrachte beschränkte Gewährleistung schon hier zu erwähnen, war nur ein Missgeschick, da ich im Hinterkopf am bestimmten Fall dachte.
    c. beschrängte Gewährleistung...-von mir falsch geschrieben, trozdem sollte es klar sein.
    ...Was soll das nun wieder sein? *grübel*- na sowas, (Kaufdatum 03.2003):
    Erklärung zur beschränkten Gewährleistung für HP Drucker
    HP 3320, 3420
    Gewährleistungszeitraum
    Land/Region- Europa
    Software- 90 Tage
    Drucker- 1 Jahr
    A. Umfang der beschränkten Gewährleistung
    HP gewährleistet dem Endkunden, dass die oben genannten HP Produkte während oben genannten Gewährleistungszeitraum beginnt mit dem Kaufdatum.
    Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Kaufbeleg aufzubewahren...

    Das ist nur ein Teil dieser Erklärung aus dem Handbuch- im Original sind es zwei Seiten, einschliesslich das geltende Recht.
    Nach einem Jahr hat man gar nichts mehr, nachher bleibt nur:

    1. die Reparatur- die ist kostenpflichtig, oft teurer als der Kaufpreis selbst
    2. die Hoffnung auf Kulanz
    3. einen neuen Drucker kaufen

    Wichtig ist, die gesetzlich garantierte Gewährleistung durch den Händler (seit 1.1.2002 immer zwei Jahre, bis dahin nur ein Jahr)...- zeig mir bitte solchen Händler und ich renne los, um mir genau so einen Drucker unter 50€ zu holen- mit zwei Jahren Gewährleistung natürlich.
    Wohlgemerkt, keine Garantie.
    Englisch klingt es so hübsch: Duration of limited warranty- trotzdem das gleiche.

    cy

    Antwort 19 von SvenjaK

    Moin cy,

    ich glaube, wir reden aneinander vorbei.

    Zitat:
    [...]betrifft nicht die Händler (in deinen Sinne) sondern die Versandhäuser selbst.

    Händler in meinem Sinne? Händler ist Händler, ob Versandhaus oder Tante Emma.

    Zitat:
    Ich dachte eher an die Hersteller wie Universum und Privileg deren Produkte meistens über Quelle vertrieben [...]

    Was du hier und im Folgenden beschreibst, mag alles richtig sein, hat aber mit der Händlergewährleistung nicht das Geringste zu tun.

    Zitat:
    "...Was soll das nun wieder sein? *grübel*" - na sowas, (Kaufdatum 03.2003):
    Erklärung zur beschränkten Gewährleistung für HP Drucker
    HP 3320, 3420 [...]

    Na, denn fröhliche Begriffsverwirrung. Hier scheint es sich um Vorsatz seitens HP zu handeln mit der Absicht, den Verbraucher zu verunsichern.

    Aber nochmal: Auch wenn das hier "Gewährleistung" genannt wird, handelt es sich im rechtlichen Sinne um Garantie, welche eine freiwillige Leistung des Herstellers ist. Natürlich kann er diese auch nennen wie er will. Er hätte z.B. auch schreiben können:

    A. Umfang der beschränkten Micky Maus
    HP gewährleistet dem Endkunden, dass die oben genannten HP Produkte während oben genannten Micky-Maus-Zeitraum beginnt mit dem Kaufdatum.[...]


    (Da fehlt was in dem Satz.)

    Dann könntest du deine verbrieften Micky-Maus-Rechte auch beim Hersteller geltend machen, denn schließlich hat er sie dir angeboten und mit Zustandekommen des Kaufvertrags besiegelt.
    (Special THX to K. ;-))

    Zitat:
    "Wichtig ist, die gesetzlich garantierte Gewährleistung durch den Händler (seit 1.1.2002 immer zwei Jahre, bis dahin nur ein Jahr)"...- zeig mir bitte solchen Händler und ich renne los, um mir genau so einen Drucker unter 50€ zu holen- mit zwei Jahren Gewährleistung natürlich.


    Dann mach dich mal gleich auf die Socken! ;-)

    Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und kein Händler kann sich da rauswinden (für verderbliche Waren u.ä. gibts natürlich gesonderte Regelungen). Dein Vertragspartner ist der Verkäufer und nicht der Hersteller. Irgendwelche Abmachungen und Verträge zwischen Händler und Hersteller brauchen dich nicht zu interessieren, es sei denn, der Hersteller bietet "Garantieleistungen" an, die über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gehen (z.B. 3 Jahre Garantie). Dein Ansprechpartner in den ersten 2 Jahren ist immer dein Vertragspartner, der Verkäufer!! Wenn der sich weigern sollte, seiner Pflicht nachzukommen, zeig ihn an! Es sollte mich sehr wundern, wenn ausgerechnet bei Druckern das inzwischen EU-weit gültige Recht nicht greifen würde.

    Gruß
    Svenja

    Signatur und Textformatierungen wurden mit SNTool V1.1.12 erstellt


    Antwort 20 von cy

    Hi SvenjaK,

    hättest du einfach gefragt wie ich es meine anstatt mir eine Lektion zu verpassen- die ich nicht nötig habe, würde ich auch dementsprechend antworten.
    Das ist alles schon richtig was du da geschrieben hast, nur ist es an einer Standard-Situation gebunden- Kunde<->Händler.
    Keine Standard-Situation ist, wenn der Händler nicht mehr da ist und damit auch keiner mehr da, um die Einhaltung der Gewährleistung streitig zu machen- anders gesagt, auf die Finger hauen.
    Bestimmt gibt es eine gesetzliche Regelung wie man in solchen Fall vorgehen kann, aber irgendwann würde jemand die Frage stellen "Um welchen Betrag geht es denn?"
    ...der Verkäufer!! Wenn der sich weigern sollte, seiner Pflicht nachzukommen, zeig ihn an!- falls den noch gibt.
    Wenn nicht wem dann, die Privatperson, die nicht mehr existirende Firma?
    Geregelt wurde es mit dem Hersteller, durch einen austausch Gerät auf Kulanzbasis.
    (Special THX to HP ;-) )

    mfg cy

    Antwort 21 von SvenjaK

    @cy

    Keine Ahnung, warum du jetzt auf beleidigt machst, denn ich denke, ich war weder unhöflich (ganz im Gegenteil!) noch habe ich versucht, "dir eine Lektion zu verpassen", wie du es nennst. Ich habe lediglich versucht, einen Sachverhalt richtig zu stellen. Schade, dass du das als Angriff auf deine Person wertest.

    Anscheinend zahlt sich Freundlichkeit hier dieser Tage nicht aus. :-(

    Ich gebs auf.

    Nur eins noch
    Zitat:
    Das ist alles schon richtig was du da geschrieben hast, nur ist es an einer Standard-Situation gebunden- Kunde<->Händler.


    Was war noch gleich das Thema?

    Gruß
    Svenja

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