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Gefragt in Plauderecke von
Guten Morgen!
Ich habe soeben nen Brief bekommen, weil ich über eine rote Ampel gefahren bin und geblittzt wurde. Die Situation:
An einer 2spurigen Kreuzung stand ih an einer roten Ampel, als hinter mir ein Martinshorn ertönte. Um dem Krankenwagen platz zu machen bin ich über die Induktionsschleife gefahren und hab mich an den rand der Kreuzung gestellt. Es blitzte 2 mal. Nun meine Frage: Tatsächlich bin ich ja über eine rote Ampel gefahren,aber nur um dem Krankenwagen platz zu machen. Bekomm ich jetzt die Punkte und das Fahrverbot oder kann ich mich dagegen wehren?
lg

37 Antworten

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Beantwortet von roxysoft Experte (1.2k Punkte)
Moin allerseits,

@Mickey

Zur Info: Das Überfahren einer roten Ampel ist eine Ordnungswidrigkeit, kein Straftatbestand. Ich würde in diesem Fall das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bemühen.
hier wäre [url=http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__11.html]§11, Abs. 2 OWiG[/url] interessant:

§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen
Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen
fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) [b]Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun,
namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht
kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.[/b]

Dein §34 StGB ist theoretisch richtig. Anwendung findet hier aber der gleichlautende
[url=http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__16.html]§16 OWiG[/url]

§ 16 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Wenn Sponsor beim Überfahren der Haltlinie keine Verkehrgefährdung beging, sollte ein rechfertigender Notstand vorgelegen haben.

Es sei angemerkt: Ich bin kein Jurist, beschäftige mich aber beruflich und privat mit Gesetzen.

Gruß Rox
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Beantwortet von fritz-rudolf Experte (3.3k Punkte)
Sicher ist nur eins und das kostet 20 Euro:

§ 38 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 135 BKat TBNR 138112( B - 1 )

Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen.


Was allerdings passiert, wenn man nicht nur sofort freie Bahn schafft, sondern (z.B. an der Ampel) längere Zeit vor dem Einsatzfahrzeug stehenbleibt, dazu habe ich nichts gefunden. Aber vielleicht greift dann auch § 323c StGB - Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.


wer weiß??

Gruß FR
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Beantwortet von Experte (1.9k Punkte)
Das ist eine Situation wie bei demjenigen, der an einem Abgrund steht und dem man sagt: spring oder ich schieße.

Soll heißen; egal, was Du gemacht hättest, irgendwelche Amtsleuchten wollen Dir immer einen Strick draus drehen, und werden einem Anwalt möglicherweise anders begegnen als Dir - drum: so recht mancher hier haben mag - geh zum Anwalt, mach nichts in Eigenregie.
Denn; den ganzen Sachverhalt (ich unterstelle mal, daß der so richtig ist) müsste auch dem Trachtenverein schwarz-schwarz (früher oliv-grün) zeigen, was war und warum Du so gehandelt hast.
Hinzu kommt, daß man Dir vielleicht den Strick "falsche Reaktion" drehen will - woraus ein guter Anwalt heiße Luft machen kann, denn man kommt ja nicht jeden Tag drei Mal in eine solche Streßsituation.

Aber das ist wieder typisch; Menschen bestrafen, die helfen wollen (und sei es nur im Platz machen) und dann hinterher öffentlich jammern, wenn keiner mehr helfen will.
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Beantwortet von fritz-rudolf Experte (3.3k Punkte)
Hi Lou, aber nur, wenn man von vornherein Absicht unterstellt:

irgendwelche Amtsleuchten wollen Dir immer einen Strick draus drehen


daß man Dir vielleicht den Strick "falsche Reaktion" drehen will


Aber das ist wieder typisch; Menschen bestrafen, die helfen wollen ... und dann hinterher öffentlich jammern,


Ich gehe einfach mal davon aus, ein "echter" Polizist an der Kreuzung hätte dich mit ziemlicher Sicherheit nicht in dieser Situation angehalten (außer er wäre ein Armleuchter, sowas gibt es aber in allen Berufsgruppen, von der Putzfrau bis zum Bundespolitiker).

Die Kamera kann aber den Grund für den Rotlichtverstoß nicht erkennen. Dazu gibt es ja die Anhörung. Und auch ohne Anwalt sollte der zuständige Sachbearbeiter den Vorgang zu den Akten legen. Wenn nicht, kann ein Anwalt immer noch eingeschaltet werden. Man sollte der Rechtsstaatlichkeit doch eine Chance geben, oder? Es geht hier doch nicht um Mord oder sowas.

Gruß FR
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Beantwortet von simser Experte (3.7k Punkte)
Man sollte der Rechtsstaatlichkeit doch eine Chance geben, oder? Es geht hier doch nicht um Mord oder sowas.


Man sollte der Rechtsstaatlichkeit Chancen geben, gerade bei Mord oder sowas.
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Beantwortet von fritz-rudolf Experte (3.3k Punkte)
So hatte ich das aber wirklich nicht gemeint.

Das mit dem Vergleich Mord bezieht sich auf den Diskussionsgegenstand. Ich meine, dass es nicht sein muß sofort eine Anwaltarmada in Bewegung zu setzten, weil man einen Bußgeldbescheid erhalten hat. Aber natürlich kann man auch das tun wenn man will.
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Beantwortet von andy2 Mitglied (171 Punkte)
Hi,

interessanter Fall und viele gute Antworten.
Sponsor - egal wie lange sich die Sache hinzieht - berichte uns unbedingt, wie der Fall ausgeht!!

Gruß-

andy2
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