Moin allerseits,
@Mickey
Zur Info: Das Überfahren einer roten Ampel ist eine Ordnungswidrigkeit, kein Straftatbestand. Ich würde in diesem Fall das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bemühen.
hier wäre [url=
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__11.html]§11, Abs. 2 OWiG[/url] interessant:
§ 11 Irrtum
(1) Wer bei Begehung einer Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen
Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Möglichkeit der Ahndung wegen
fahrlässigen Handelns bleibt unberührt.
(2) [b]Fehlt dem Täter bei Begehung der Handlung die Einsicht, etwas Unerlaubtes zu tun,
namentlich weil er das Bestehen oder die Anwendbarkeit einer Rechtsvorschrift nicht
kennt, so handelt er nicht vorwerfbar, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.[/b]
Dein §34 StGB ist theoretisch richtig. Anwendung findet hier aber der gleichlautende
[url=
http://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__16.html]§16 OWiG[/url]
§ 16 Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Wenn Sponsor beim Überfahren der Haltlinie keine Verkehrgefährdung beging, sollte ein rechfertigender Notstand vorgelegen haben.
Es sei angemerkt: Ich bin kein Jurist, beschäftige mich aber beruflich und privat mit Gesetzen.
Gruß Rox