paragraph_XS-200.jpgVerkäufe über Internetplattformen unterliegen nicht der Einkommensteuer, wenn sie von Privatpersonen betrieben werden. Private können jedoch aus steuerlicher Sicht auch dann gewerblich tätig sein, wenn sie dies gar nicht beabsichtigen.

Waren und Dienstleistungen werden in verstärktem Maße von Privatpersonen über Internetplattformen angeboten. Dabei erfolgt dieses Angebot nicht nur einmalig, sondern gegebenenfalls regelmäßig. Ob es sich bei dem Angebot um den Verkauf von Waren etwa über Handelshäuser wie „ebay“ oder ähnliche Auktionshäuser oder um das Angebot von Dienstleistungen wie etwa bei Plattformen wie „myhammer“ handelt, ist gleichgültig. Das regelmäßige Anbieten von Waren und Dienstleistungen über solche Plattformen hat steuerliche Konsequenzen.

Einkommensteuerpflicht bei Gewerblichkeit

Verkauft eine Privatperson über Internetplattformen Gegenstände des privaten Gebrauchs, beispielsweise aufgrund einer Entrümpelung, so sind etwaige Gewinne aus der Veräußerung dieser Gegenstände außerhalb der 1-Jahresfrist nicht steuerbar.

Verkauft eine Privatperson jedoch regelmäßig Artikel über Internetplattformen oder bietet sie regelmäßig eigene Dienstleistungen über solche Internetplattformen an, so handelt es sich um eine gewerbliche Leistung, die der Einkommensteuer unterliegt. Die Internetplattformen bieten für die Frage, wann eine Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist, teilweise bereits Hilfestellung. Unabhängig davon gilt, dass, wer Gegenstände oder Dienstleistungen mit Wiederholungsabsicht und mit der Absicht Gewinn zu erzielen über Internetplattformen anbietet, gewerblich tätig ist und seine Einkünfte versteuern muss.

Aufwand mindert die Steuerlast

Dem abschreckenden Befund der Steuerpflicht steht andererseits aber die Möglichkeit entgegen, Aufwendungen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit geltend zu machen. So kann beispielsweise, wenn der private Keller ausschließlich zur Lagerhaltung für die zu veräußernden Gegenstände benutzt wird, ein Teil der Miete oder bei Eigentumswohnungen ein prozentualer Anteil der Anschaffungskosten jährlich als Aufwand geltend gemacht werden. Auch Internetgebühren, Telefonkosten, Versandkosten, anteilige Kosten der Steuererklärungen und sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen können im Zusammenhang mit der Tätigkeit abgesetzt werden.

Umsatzsteuerpflicht bei Überschreiten von Grenzwerten

Wird festgestellt, dass eine Privatperson in einem Umfang tätig wird, der steuerlich als gewerbliche Tätigkeit zu behandeln ist, so hat dies noch nicht zwingend auch Folgen für die Umsatzsteuer. Im Rahmen der Umsatzsteuer gibt es Schwellenwerte, unter denen eine Umsatzsteuerpflicht nicht vorliegt. § 19 des UStG bestimmt, dass im ersten Jahr der Tätigkeit keine umsatzbare Tätigkeit vorliegt, soweit der Umsatz EUR 17.500,- voraussichtlich nicht übersteigen wird. Im zweiten Kalenderjahr gilt die Grenze von EUR 50.000 mit der weiteren Einschränkung, dass im vorausgegangenen Kalenderjahr der Umsatz nicht über der Schwelle von EUR 17.500,- gelegen haben darf. Wird diese Schwelle überschritten, so tritt der Unternehmer im zweiten Jahr in die Umsatzsteuerpflicht ein.

Vorsteuerabzug kann geltend gemacht werden

Das bedeutet, dass Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt werden müssen und monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen sind. Auf der anderen Seite kann der Unternehmer aus empfangenen Lieferungen und Leistungen Vorsteuern ziehen, soweit dieser in einer dem Unternehmer vorliegenden Rechnung, die für sein Unternehmen bestimmt ist, ausgewiesen sind. Der Vorsteuerabzug kann im Einzelfall auch die abzuführende Umsatzsteuer übersteigen, so dass sich ein Anspruch gegen das Finanzamt ergibt

Hinweis

Der Eintritt in die Steuerpflicht kann nur im jeweiligen Einzelfall bestimmt und gegebenenfalls gesteuert werden. Bei Zweifelsfragen lohnt sich die steuerliche Klärung im Vorfeld, um keine bösen Überraschungen zu erleben, zumal bei steuerlichen Prüfungen von Internethandelshäusern Quermitteilungen an die Einkommensteuerfinanzämter der Händler die Regel sind.

Quelle: IT-Recht Kanzlei