Guten Tag Fabian,
der BGH hat entschieden, dass eine Ware für mindestens drei Tage vorrätig zu sein hat. Danach muß das Angebot mit dem Zusatz "Solange Vorrat reicht" gekennzeichnet sein. Somit hat Saarbauer den richtigen Gedankenansatz formuliert.
Der Online Vertrag kommt endgültig mit der Lieferung der Ware zustande. Erst dann beginnt die vierzehntägige Widerrufsfrist.
Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ist es zwar ärgerlich länger auf das Gerät zu warten, letztendlich hast Du dabei an Erfahrung gewonnen.
Um etwaige Wartezeiten zu verkürzen wende ich folgenden Trick an:
Ich teile meinem Gegenüber mit, das jede angefangene Stunde grundsätzlich 25,00 € kostet, jede zusätzliche Minute an Aufwand extra zählt und ich darüber eine Rechnung zustellen werde.
Welch Wunder, in den meisten Fällen beschleunigt das die Aktivitäten beträchtlich.
Für den Fall, dass Du die Wartezeit nicht auf Dich nehmen möchtest, solltest Du die Stornierung aufrecht erhalten und auf eine Eingangsbestätigung und einer Bestätigung der Stornierung bestehen.
Allerdings würde ich mich auf Email und Brief per Post beschränken. Die Stornierung ist eine Willenserklärung und sollte daher im Original beim Empfänger vorliegen.
Letztendlich wie man die Sache auch betrachtet, die letzte Entscheidung liegt bei Dir. Entweder warten oder sich woanders orientieren.
Gruß
Joachim