Gut gemacht, Flupo. Richtige Quelle gefunden und zitiert ;o)
Schauen wir sie uns mal genauer an:
Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet...
Aha... Wer also eine
Straftat nach §
202a oder §
202b vorbereitet usw.
OK, also nun Paragraph 202a (Ausspähen von Daten)
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Soso, also "unbefugt" und "Daten, die nicht für ihn bestimmt sind". Merken wir uns.
Nun zu Paragraph 202b (Abfangen von Daten)
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten...
Hmm, wieder "unbefugt" und "nicht für ihn bestimmte Daten". Merken wir uns auch.
Und nun die große Preisfrage:
Ist ein User
befugt sich Zugang zu
seinen eigenen Daten zu verschaffen?
Bereitet er damit eine "Straftat" vor?
Ist also das Nutzen/der Besitz eines entsprechenden Tools in diesem konkreten Fall "illegal"?
Erbitte Interpretationen...
Yossarian