Dreh- und Angelpunkt ist § 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von eBay, der sich mit "Sanktionen" Widerruf und Kündigung"beschäftigt". Wer sich bei eBay als Mitglied registrieren lässt, muss automatisch die AGB einschließlich der eBay-Grundsätze akzeptieren und schließt nur auf dieser Basis einen Nutzungsvertrag mit dem Onlineauktionshaus. Diese Grundsätze gehören damit zum Vertragsinhalt und bestimmen die gegenseitigen Vertragsverpflichtungen beider Vertragspartner.
Im übrigen kann eBay, je nach Schwere des Verstosses, von der Löschung einzelner Angebote bis hin zur fristlosen Sperrung eines Mitgliedes verschiedene Maßnahmen gegen Mitglieder ergreifen: Löschung von Angeboten, Verwarnung des Mitgliedes, Beschränkung der eBay-Nutzung, Vorläufige Sperrung des Mitgliedes, Entgültige Sperrung des Mitgliedes.
Über die AGB können folgende Verstösse zur entgültigen Sperre führen: Wiederholt negative Bewertungen, Angabe falscher Kontaktdaten,.Übertragung des Mitgliedskontos auf andere, Schädigung anderer eBay-Mitglieder oder eBay in erheblichem Maße und das Vorliegen eines anderen wichtiges Grundes
[b]Nach der Sperrung scheidet eine Neuanmeldung unter einem anderen Namen oder über Dritte aus, da nach einem Abgleich der Adress- oder Bankdaten schnell wieder eine neue Kündigung droht. Wie das Landgericht Berlin am 28.12.2004 urteilte, berechtigt die Neu-Anmeldung über die Ehefrau als Strohfrau bei eBay ohnehin nur wieder zur außerordentlichen, d.h. fristlosen Kündigung.
Man könnte auch von Betrug reden.
XJ12