*Korrektur*
Wenn nur Päckchen angeboten wurde, kann der Käufer von Dir Schadensersatz verlangen.
Völliger Unsinn.
1. Wer haftet bei Päckchenverlust- bzw. Schaden?
Weder die Post, noch der Verkäufer. Wer privat verkauft, ist aus dem Schneider. Denn für den Versand nimmt sich der Verkäufer einen Zeugen, und den Zugang zum Käufer muss er nicht beweisen. Das Versandrisiko trägt allein der Käufer.
2. Wenn nur Päckchen angeboten wird, würde ich mir überlegen, überhaupt mitzubieten, es sei denn, ich kann schon im Vorfeld eine schriftliche Bestätigung einholen, dass der Verkäufer auf meinen Wunsch hin versichert versendet (ich versuche es ihm leicht zu machen und mir Kosten zu sparen, indem ich Hermes als Überbriger vorschlage, mit dem zusätzlichen Vorteil für mich, dass ich das Paket bequem an einen mir nahe liegenden Hermesshop deligiere - dann wird nichts mit "Nachbarschaftshilfe" einfach vor der Haustür abgelegt, was gern verschwindet...). Wenn der Verkäufer nicht einwilligt, so lasse ich die Finger von seiner Auktion, schlicht und ergreifend.
Den ersten § [§ 447 BGB] (der den Verkäufer nur schlecht stellt bei abweichender/-m Versandart/-ort)
Die "besondere Anweisung " - ein "Na Ja!" sei erlaubt - Siehe Punkt 2:
"§ 447 BGB: Gefahrübergang beim Versendungskauf
1. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
2. Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich."
Der Verkäufer müsste also nachweisen, dass er das Päckchen zur Post gebracht hat. Die Frage ist, ob er sich auf eine "besondere Anweisung" einlässt, was auch immer das sein soll. Im Grunde kann die Anweisung nur
versicherter Versand bedeuten.
Aber, wie gesagt, läuft etwas schief, liegt es an es erst einmal bei mir, den Absendeauftrag einzufordern oder dem Beförderer gegenüber einen Transportschaden zu reklamieren, bei dem am Ende nur ein Schadenersatz herauskommt, aber nicht meine sehnsüchtig erwartete Ware (weg ist weg, wenn die Ware unauffindbar ist...)