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Gefragt in Plauderecke von lutz1965 Profi (18.9k Punkte)
Moin Moin,

meine Freundin hat über eBay Ware verkauft...mit der "kostenlose Lieferung DHL Päckchen"

Die Ware ist für 85 Euro verkauft...und am 22.10.2009 per DHL Päckchen verschickt.

Jetzt meint der Käufer, das Päckchen sei nie angekommen und will Ersatzlieferung bzw. Geld zurück.
und meine Freundin hätte ja als "versichert" senden können.

Eine Sendungsnummer gibt es ja bei Päckchen nicht.

Die Frage meiner Freundin ist nun... wie soll sie sich verhalten ?

Danke für die Antworten.

Schönen Wochenstart.

Gruss

Lutz

41 Antworten

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Beantwortet von fpa Mitglied (699 Punkte)
Ich hab mal ne Zeit lang gebrauchte Einbauleuchten (Gasdruckentladelampen) verkauft.

Bei einem Verkauf, es handelte sich um gut 90,- Eu, wollte der Verkäufer mir weismachen, daß die Abdeckgläser beim Transport alle kaputt gegangen sind. Ich hab ihm höflich geschrieben er möge mir doch bitte Fotos von den kaputten Lampen schicken.

Dann meldete er sich wieder, ohne Fotos, ich sollte ihm das Geld erstatten er würde die Lampen dann entsorgen :o)

Naja, so ging das dann ne Weile hin und her, Fotos habe ich nie gesehen, und der K hat seinen Betrugsversuch dann irgendwann eingestellt.

Es gibt so viele bekloppte Vögel bei eBay.

Ich würde eine Eidesstattliche Erklärung nur per Post akzeptieren, das Porto kannst du ihm ja erstatten. Den Ton würde freundlich aber bestimmt anschlagen.

Hatte nen ähnlichen Fall mal umgekehrt. Hab nen Prozessor ersteigert, allerdings bin ich das Risiko Päckchen bewusst eingegangen. War halt so angegeben. Das Päckchen kam natürlich nicht, der VK bestand aber darauf es abgeschickt zu haben. Wurde dann auch ziemlich direkt, so wie es halt sein sollte, und siehe da auf einmal hatte der VK doch zufällig noch einen AMD 2800XP auftreiben können. Der kam dann auch. Im Päckchen .... ^^
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Beantwortet von mickey Experte (5.5k Punkte)
@Gonzal,
bei nicht gewerblichem VK haftet dieser auch dann wenn kein versicherter Versand angeboten wurde.

Hast du dazu eine Rechtsprechung oder einen §§?

Gruss,
Mic

[sup]Bei Eingriffen ins System, die Registry oder Dateien erst eine Sicherung vornehmen©[/sup]
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Beantwortet von netzwerkpsycho1 Experte (1.4k Punkte)
§ 447 BGB , §446 BGB , §475 I BGB

Mfg:NWP1
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Beantwortet von mickey Experte (5.5k Punkte)
@NWP,
sorry, aber da ich gonzal angesprochen habe kann ich mit deinen hingeworfenen §§ wenig anfangen, da ich nicht einmal weiß wem du die hinwirfst. Den ersten § (der den Verkäufer nur schlecht stellt bei abweichender/-m Versandart/-ort) habe ich oben bereits angeführt, §446 führt erneut aus: "Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über."

Edit: wobei ich bei letzterem §§ eher eine persönliche Übergabe sehe als einen Versand. Der § passt also weniger.

Gruss,
Mic

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Beantwortet von netzwerkpsycho1 Experte (1.4k Punkte)
Entschuldige Herr.....

NWP1
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Beantwortet von
"Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über."

Mit anderen Worten: Wenn die Verpackung aufreißt und das Buch nass wird oder sogar verloren geht, guckt der Käufer in die Röhre.
Jedoch... ich würde ich kein beschädigtes Paket vom Überbringdienst annehmen und den Transport unmittelbar reklamieren, und im Falle des Nichtankommens eines versicherten Pakets den Auftragsbeleg reklamieren, allein, um sicherzugehen, dass das Paket tatsächlich abgeschickt wurde. Aber so oder so hängt der Ärger an mir...

Ich hab mal ne Zeit lang gebrauchte Einbauleuchten (Gasdruckentladelampen) verkauft.

Bei einem Verkauf, es handelte sich um gut 90,- Eu, wollte der Verkäufer mir weismachen, daß die Abdeckgläser beim Transport alle kaputt gegangen sind.

Ich kann schon gar nicht mehr mitzählen, wie oft hier die Seiten verwechselt werden... Psychologische-... und/oder Denkprobleme?
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Beantwortet von
@ Mickey
du hast ein "o" vergessen, Danke dafür.
Ansonsten hat NWP aber vollkommen recht. §447 Gefahrübergang beim Versendungskauf (bzw. die allgemeine Rectsprechung dazu, siehe HIER im Besonderen Nummer 2) und §474 Gebrauchsgüterkauf regeln das vollständig.

Gruß Gonozal
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Beantwortet von mickey Experte (5.5k Punkte)
@gonozal,
sei so gut und lies das Urteil mal im Volltext durch, insbesondere die Thematik "Streithelfer" (hier als Versand über eine dritte Person).
Der Beklagte behauptet, den Versand habe der Streithelfer, anders als in anderen Fällen, in diesem Fall selbst übernommen. Der Streithelfer habe auch den Einlieferungsschein für den Postversand nach Österreich ausgefüllt.
(...)
Soweit der Beklagte schließlich Beweis durch Vernehmung des Streithelfers dafür anbietet, dass dieser die. Uhr ordnungsgemäß abgesandt habe, reicht dies ebenfalls nicht zur Darlegung des Erfüllens seiner Verkäuferpflichten aus.

Die Thematik ist eine andere.

Edit: aber lassen wir es doch einfach einen Anwalt bewerten: Link
Wenn es sich um einen privaten Verkäufer handelt, geht die Gefahr des Untergangs der Sache auf dem Versandwege beim Versendungskauf auf den Käufer über. Mit der Aufgabe des Paketes bei der Post hat der Verkäufer dann seine Leistungspflicht erfüllt.
vielleicht wird dessen Aussage ja mal entsprechend gewichtet.

Gruss,
Mic

[sup]Bei Eingriffen ins System, die Registry oder Dateien erst eine Sicherung vornehmen©[/sup]
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Beantwortet von
*Korrektur*

Wenn nur Päckchen angeboten wurde, kann der Käufer von Dir Schadensersatz verlangen.

Völliger Unsinn.
1. Wer haftet bei Päckchenverlust- bzw. Schaden?
Weder die Post, noch der Verkäufer. Wer privat verkauft, ist aus dem Schneider. Denn für den Versand nimmt sich der Verkäufer einen Zeugen, und den Zugang zum Käufer muss er nicht beweisen. Das Versandrisiko trägt allein der Käufer.
2. Wenn nur Päckchen angeboten wird, würde ich mir überlegen, überhaupt mitzubieten, es sei denn, ich kann schon im Vorfeld eine schriftliche Bestätigung einholen, dass der Verkäufer auf meinen Wunsch hin versichert versendet (ich versuche es ihm leicht zu machen und mir Kosten zu sparen, indem ich Hermes als Überbriger vorschlage, mit dem zusätzlichen Vorteil für mich, dass ich das Paket bequem an einen mir nahe liegenden Hermesshop deligiere - dann wird nichts mit "Nachbarschaftshilfe" einfach vor der Haustür abgelegt, was gern verschwindet...). Wenn der Verkäufer nicht einwilligt, so lasse ich die Finger von seiner Auktion, schlicht und ergreifend.


Den ersten § [§ 447 BGB] (der den Verkäufer nur schlecht stellt bei abweichender/-m Versandart/-ort)

Die "besondere Anweisung " - ein "Na Ja!" sei erlaubt - Siehe Punkt 2:
"§ 447 BGB: Gefahrübergang beim Versendungskauf
1. Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
2. Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich."

Der Verkäufer müsste also nachweisen, dass er das Päckchen zur Post gebracht hat. Die Frage ist, ob er sich auf eine "besondere Anweisung" einlässt, was auch immer das sein soll. Im Grunde kann die Anweisung nur versicherter Versand bedeuten.
Aber, wie gesagt, läuft etwas schief, liegt es an es erst einmal bei mir, den Absendeauftrag einzufordern oder dem Beförderer gegenüber einen Transportschaden zu reklamieren, bei dem am Ende nur ein Schadenersatz herauskommt, aber nicht meine sehnsüchtig erwartete Ware (weg ist weg, wenn die Ware unauffindbar ist...)
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Beantwortet von
@ Lutz & Freundin: Euer Verkäufer hat Pech gehabt, er ist ein Risiko eingegangen, nicht Ihr.

Er hat einer unversicherten Sendung zugestimmt und trägt den Schaden, wenn das Paket (angeblich...) nicht angekommen ist.
Und wenn er sich bemüssigt fühlt, eine negative Bewertung abzusetzen, schreibt hinzu, dass er NICHT im Recht ist, da er die Kosten seiner eigenen Sicherheit gescheut hat.
Es verbietet sich von selbst, bei solchen Beträgen mit "gütlichen Angeboten" finanziell den Kürzeren zu ziehen, das darf einfach nicht unterstützt werden.
Und klickt gleich das eBay-Formular zur Rücknahme einer (ungerechtfertigten) Bewertung an bzw. bezeugt euch schriftlich darin, das Paket abgegeben zu haben. Die Bewertung muss eBay zurücknehmen, wenn es dazu kommt, ganz klar (ob und wie sie das machen, weiß ich nicht, Gottseidank hatte ich bisher Glück gehabt...)
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