-Mieter dürfen von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse grillen. Die Nachbarn sind 48 Stunden vorher zu informieren (AG Bonn 6 C 545/96).
-Nur dreimal im Jahr oder 6 Stunden im Jahr darf auf der Terrasse gegrillt werden (LG Stuttgart 10 T 359/96).
-Das Grillen auf Holzkohlefeuer im Garten einer Wohnungseigentumsanlage kann nicht generell verboten werden. Fünfmal im Jahr ist Grillen erlaubt (BayObLG 2 Z BR 6/99).
-Vergleich, der vor dem Landgericht Aachen (6 S 2/02) geschlossen wurde: Zweimal im Monat darf im hinteren Teil des Gartens gegrillt werden, in der Zeit zwischen 17.00 und 22.30 Uhr, danach dürfen Grillfreunde die Holzkohle nur noch ausglühen lassen.
So regelmäßig wie die Grillsaison kehrt auch der Streit um Qualm- und Lärmbelästigung im Garten wieder. Nachbarn fühlen sich gestört, wenn es auf dem Balkon raucht - oder zu oft oder zu lange gebrutzelt wird. Dabei ist klar: Ein grundsätzliches Grillverbot haben Gerichte bislang nur in Ausnahmefällen ausgesprochen. In der Regel müssen sich Eigentümer und Mieter oder Nachbarn untereinander in Toleranz üben. Sie müssen nur bestimmte Zeiten und Obergrenzen beachten.
"Generell gilt: Ich darf grillen, solange ich meine Nachbarn damit nicht störe", sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin. Das Landgericht München habe zum Beispiel entschieden, dass Grillen in den Sommermonaten üblich sei und von Nachbarn auch geduldet werden müsse. Ein Verbot könne nur dann ausgesprochen werden, wenn es dabei zu wesentlichen Beeinträchtigungen durch Rauch, Ruß und Wärme kommt (Az. I 15 S 22735/03).
Störungen durch Grillpartys werden juristisch in Lärm- und Geruchsbelästigungen unterteilt, sagt Thomas Hannemann, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins. Was den Lärm betrifft, gelten die gleichen Regeln wie zu anderen Jahreszeiten auch: "Lautstarke Feiern dürfen einen gewissen Lärmpegel nicht überschreiten." Zudem müssen die Ruhezeiten eingehalten werden.
"Bei der Geruchsbelästigung orientierten sich die Gerichte bisher an dem Geruch, der beim Kochen in der Küche bei offenem Fenster entstehen würde", erläutert der Rechtsanwalt. Der bloße Geruch des Grillguts sei noch kein Beschwerdegrund für Nachbarn. Oft wird nicht der Geruch nach Essen als besonders störend empfunden. Stein des Anstoßes ist meist der Qualm der von der Holzkohle entsteht. Er dürfe "nicht regelmäßig und in konzentrierter Weise" in die Wohnräume eines Nachbarn ziehen, entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02). Auch den Geruch von Spiritus und Benzin müssen Nachbarn nicht hinnehmen. "Eine Alternative zur Holzkohle ist ein Elektrogrill", rät der Anwalt. So entstehe kein Rauch.
Im Eigentum gelten ähnliche Richtlinien. "Mit einem elektrischen Tischgrill sollte es keine Probleme geben", sagt Wolf-Bodo Friers, Geschäftsführer des Eigentümerverbands Haus & Grund. Das Grillen mit einem Holzkohlegrill auf dem Balkon könne unter Umständen aber verboten werden. Dazu reiche es schon, wenn ein einzelner Nachbar sich gestört fühlt. Eine Mehrheitsentscheidung aller Parteien in einem Mehrfamilienhaus sei nicht nötig. Auch eine entsprechende Regelung in der Hausordnung könne das Grillen mit Holzkohle verbieten.
Was die zulässigen Grillzeiten und -häufigkeiten angeht, besteht unter den Richtern den Experten zufolge jedoch keine Einigkeit: Die Entscheidungen bewerten zwischen sechs Stunden pro Jahr (Landgericht Stuttgart, Az. 10 T 359/96) und zweimal im Monat zwischen 17.00 und 22.00 Uhr im hinteren Teil eines Gartens (Landgericht Aachen, Az. 6 S 2/02) als zulässig. Pauschale Tipps oder allgemeingültige Regelungen zum Grillen, sei es im Garten oder auch auf dem Balkon, gibt es aber nicht. "Entscheidungen werden immer im Einzelfall getroffen", sagt Friers. Maßgeblich ist dabei immer die Einschätzung der Richter.
dpa/PHJ
..und viel Spaß beim Grillen…